Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024

Zum Beginn des Jahres 2024 ist auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehungsweise Versicherungspflichtgrenze genannt angehoben worden. Dies bedeutet, dass ab 2024 ein höherer Verdienst nötig ist, um aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht auszuscheiden. Die Erhöhung kann aber auch bedeuten, dass einige Arbeitnehmer ab 2024 die Versicherungspflichtgrenze nicht mehr überschreiten, sondern durch die Anhebung nun ein Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze vorliegt.

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Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024

Ab 2024 ändert sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Das bedeutet, einige Arbeitnehmer scheiden aus der Versicherungspflicht aus.

Überschreiten Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung, so können sie sich privat krankenversichern oder in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Allerdings ist das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht an einige Voraussetzungen geknüpft, die es zu beachten gilt. Für das Jahr 2024 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auch Versicherungspflichtgrenze genannt auf 69.300 Euro jährlich.

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Krankenversicherung – durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt 2024

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2024 steigt erneut auf nunmehr 1,7 Prozent.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2024 auf 1,7 Prozent von 1,6 Prozent im Jahr 2023. Dies hat das Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegeben und am 31.10.2023 ist dies auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

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Rechengrößen Sozialversicherung 2024

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung sollen auch 2024 (deutlich) steigen. Die voraussichtlich neuen Rechengrößen sind jetzt bekannt.

Ab dem 1.1.2024 drohen deutlich höhere Beiträge für Beschäftigte. Denn – wie jedes Jahr – werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung erhöht. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen sollen ab 1.1.2024 gelten. Zwischenzeitlich wurde die SV-Rechengrößenverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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Rechengrößen zur Sozialversicherung 2022

Bereits Anfang September ist der Entwurf der Rechengrößenverordnung 2022 veröffentlicht worden. Am 20. Oktober 2021 hat das Bundeskabinett der Verordnung zugestimmt. Tatsächlich gibt es zu den Rechengrößen 2022 einige Überraschungen zu vermerken.

Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Die erste Überraschung dürfte es vielfach bei den Beitragsbemessungsgrenzen geben. Gewöhnlich steigen die Rechengrößen regelmäßig zum Jahreswechsel. Doch 2022 gibt es hier eine Besonderheit. So bleiben die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung unverändert und die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Länder sinken sogar.

Aufgrund der negativen Lohnentwicklung im Jahr 2020 kommt es zu der Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern. Hier haben sich die Löhne nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes um -0,34 Prozent (negativ) entwickelt.

  • Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung 2022: 4.837,50 Euro monatlich bzw. 58.050 Euro jährlich.
  • Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (West): 7.050 Euro monatlich bzw. 84.600 Euro jährlich
  • Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost): 6.750 Euro monatlich bzw. 81.000 Euro jährlich

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die neuen Beitragsbemessungsgrenzen unterschiedliche Auswirkungen. So dürften sich Arbeitgeber in den alten Ländern über die Verringerung der Lohnnebenkosten durch die Sozialversicherungsbeiträge freuen. Denn das Absenken der Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung führt zu einer geringeren Belastung bei Arbeitnehmern, die mehr als 7.050 Euro verdienen. In den neuen Ländern kommt es (wie gewohnt) zu einem leichten Anstieg der Lohnnebenkosten für höherverdienende Arbeitnehmer (ab 6.700 Euro Bruttoentgelt im Monat).

Aber auch die Stagnation bei den Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfte bei vielen Arbeitgebern dankbar zur Kenntnis genommen werden.

Tatsächlich dürften die Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen 2022 bei den meisten Betrieben keine großen Auswirkungen haben, da einerseits die Änderungen im moderaten Bereich sind und andererseits auch nicht so viele Arbeitnehmer von den Änderungen betroffen sind.

So liegt das Durchschnittsgehalt wesentlich niedriger, so dass Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen nur einen Bruchteil der Arbeitnehmer treffen.

Beispiel Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Ein Arbeitnehmer in Köln (alte Bundesländer) erhält ein Monatsgehalt von 8.000 Euro.

Im Jahr 2022 beträgt sein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt monatlich

4.837,50 Euro zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung und

7.050 Euro zur Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung.

Ein Arbeitnehmer in Dresden (neue Bundesländer) erhält ein Monatsgehalt von 8.000 Euro.

Im Jahr 2022 beträgt sein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt monatlich

4.837,50 Euro zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung und

6.750 Euro zur Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung.

Das Durchschnittsentgelt zur Rentenversicherung sinkt ebenfalls. In dem Verordnungsentwurf wird auch das Durchschnittsentgelt zur Rentenversicherung (für das Jahr 2020) bestimmt. Dieses sinkt im Vergleich zum Vorjahr (2019) auf 39.167 Euro im Jahr. Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbruttoentgelt von ca. 3.264 Euro (39,167 Euro : 12 Monate = 3.263,92 Euro).

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Bezugsgrößen 2022

  • Bezugsgröße West 3.290 Euro monatlich bzw. 39.480 Euro jährlich
  • Bezugsgröße Ost:  3.150 Euro monatlich bzw. 37.800 Euro jährlich

Anmerkung: die Sozialversicherungs-Rechengrößen sind am 6.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Hinweis: Aktuelle Informationen zum Anhebung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung 2023 finden Sie hier

Märzklausel in der Entgeltabrechnung

Die Märzklausel ist eine Besonderheit in der Sozialversicherung. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn im ersten Quartal eines neuen Jahres eine Einmalzahlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird und das laufende beitragspflichtige Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Jahres überschreitet. Die Folge der Märzklausel: Die Einmalzahlung wird sozialversicherungsrechtlich ins Vorjahr geschoben, um dort dann ggf. voll beitragspflichtig zu sein/werden.

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Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Die voraussichtlichen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sind zwischenzeitlich bekanntgegeben. Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 steigen dabei deutlich im Vergleich zu 2020. Besserverdienende müssen sich dabei auf deutliche Beitragserhöhungen einstellen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 steigen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 einen „Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößen­verordnung 2021“ veröffentlicht. In aller Regel wird dieser Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung unverändert umgesetzt, so dass davon auszugehen ist, dass dies die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sein werden.

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sollen nach dem Entwurf sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen. Grundlage für die neuen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 ist die Lohnentwicklung aus dem Jahr 2019. Die Effekte der Corona-Maßnahmen sind damit hier nicht berücksichtigt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2021 bundeseinheitlich von 56.250 Euro jährlich (4.687,50 Euro monatlich) auf 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich. Sie erhöht sich somit um 150 Euro im Monat.

Dies macht eine Mehrbelastung von knapp 14 Euro im Monat für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber aus.

Anmerkung: Grundlage ist der derzeit geltende Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,6 Prozent und einem Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent sowie von 3,05 Prozent zur Pflegeversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zur Rentenversicherung und damit auch für die Arbeitslosenversicherung steigen auf 7.100 Euro monatlich in den alten Bundesländern (= 85.200 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern 6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro im Jahr.

Im Jahr 2020 betragen die Beitragsbemessungsgrenzen in den alten Ländern 6.900 Euro (82.800 Euro) und in den neuen Bundesländern 6.450 Euro (77.400 Euro). Damit steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 um 200 Euro monatlich in den alten Ländern und um 250 Euro.

Arbeitnehmer, die auch 2021 oberhalb der dann geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung verdienen, zahlen somit monatlich 21,00 Euro mehr Beiträge in den alten Ländern und 26,25 Euro mehr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2021. Dies gilt jeweils für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber.

Anmerkung: Hierbei liegen die neuen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zugrunde und die aktuellen Beitragssätze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von 18,6 Prozent und 2,4 Prozent.

Versicherungspflichtgrenze 2021 steigt ebenfalls

Auch die Versicherungspflichtgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt ab dem Jahr 2021 an. Sie beträgt voraussichtlich 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Dies entspricht einem Monatswert von 5.362,50 Euro.

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt ober der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze = JAE-Grenze) liegt, sind nicht mehr pflichtversichert und haben die Möglichkeit sich entweder weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied zu versichern oder in eine private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.

Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen 2021 führt zu einer deutlichen Mehrbelastung für Arbeitnehmer, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen mit ihrem Entgelt liegen. Sie zahlen mehr als 400 Euro jährlich zusätzliche Beiträge zur Sozialversicherung. Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern sind aufgrund des höheren Anstiegs der Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung stärker von der Erhöhung betroffen als westdeutsche Arbeitnehmer, die ca. 420 Euro zusätzliche Beiträge verkraften müssen. In den neuen Ländern liegt diese zusätzliche Belastung bei rund 480 Euro.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – vorläufige Werte

 Alte LänderAlte LänderNeue LänderNeue Länder
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.100 Euro85.200 Euro6.700 Euro80.400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.700 Euro104.400 Euro8.250 Euro99.000 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.100 Euro85.200 Euro6.700 Euro80.400 Euro
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.362,50 Euro64.350 Euro5.362,50 Euro64.350 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.837,50 Euro58.050 Euro4.837,50 Euro58.050 Euro
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