Rekordhoch – Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 2025

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung ist 2025 auf einem Rekordhoch.

Kassen Zusatzbeitragssatz 2025

Eigentlich soll zum 01.11 eines Jahres der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung für das kommende Jahr bekannt gegeben werden. Doch nicht dieses Jahr. Ein paar Tage später war es dann aber doch soweit und leider ist ein Negativrekord zu vermelden. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 2025 beträgt 2,5 %. So hoch war der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz noch nie.

Bereits 2024 erklomm der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz eine Rekordhöhe von 1,7 %.  Doch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2025 schlägt nun einen deutlich höheren Prozentwert an. Denn dieser erhöht sich 2025 um 0,8 Prozentpunkte. Der allgemeine Krankenkassenbeitragssatz bleibt (auch 2025) unverändert bei 14,6 %.

Wichtig:

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist nur eine Rechengröße und spiegelt nicht den tatsächlichen Durchschnitt aller Krankenkassen wider. Dennoch ist er aber ein sehr guter Gradmesser, wohin sich die Zusatzbeitragssätze der Kassen entwickeln werden. Tatsächlich hatten bereits im Laufe des Jahres 2024 bereits zahlreiche Krankenkassen die Beitragssätze anheben müssen. Zum 1.11.2024 zogen weitere Kassen mit einer Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach.

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Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz spielt in der gewerblichen Entgeltabrechnung im Grunde keine Rolle. Denn er wird vor allem zur Berechnung von Beiträgen verwendet, bei denen Dritte die Beiträge zahlen.  

Artikel Tipp Zusatzbeitragssatz 2025

Für wen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag?

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt insbesondere für nachfolgende Personengruppen, deren Beiträge von Dritten (also der Beitrags- oder Steuerzahler) getragen werden, wie zum Beispiel:

  • Versicherungspflichtige Bürgergeldbezieher (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II),
  • Jugendliche, die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf einen besseren Einstieg in das Berufsleben vorbereiten,
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Eingliederungs- und Erprobungsmaßnahmen,
  • Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet werden,
  • Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen usw., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nicht übersteigt,
  • Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Reha-Maßnahme,
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst fortbesteht,
  • Auszubildende als Geringverdiener oder
  • Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.

Für Ihre krankenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer spielt der Zusatzbeitragssatz keine Rolle. Hier zählt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse.

Kein Zusatzbeitrag für Beamte und Privatversicherte

Glücklicher dürfen sich beim Thema Zusatzbeitragssatz privatversicherte Arbeitnehmer schätzen. Für Beamte, die in aller Regel privat krankenversichert sind, fällt ein solcher Zusatzbeitragssatz nicht an. Gleiches gilt auch für höherverdienende Arbeitnehmer, die krankenversicherungsfrei sind und sich privat krankenversichert haben.

Allerdings sei der Fairness halber erwähnt, dass PKV versicherte Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich mit steigenden Prämien zu kämpfen haben. Beamte mit vergünstigten Tarifen kommen hingegen immer noch „recht“ günstig davon.

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