Beitragsbemessungsgrenzen 2026 steigen

2026 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich. Das bedeutet eine Mehrbelastung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Ab 2026 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Renten- und Arbeitslosenversicherung kräftig angehoben werden. Für Gutverdiener bedeutet diese BBG-Erhöhung ein sattes Minus im Geldbeutel.

Aktuell kursiert ein Entwurf über die geplanten Beitragsbemessungsgrenzen 2026. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden letztlich jedes Kalenderjahr neu festgelegt nach einem bestimmten Berechnungsmuster, welches sich an der Lohnentwicklung orientiert.

Da im zugrunde liegenden Zeitraum die Löhne gestiegen sind, steigen ab 2026 auch die Beitragsbemessungsgrenzen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (geplant)

Ab 01.01.2026 sollen folgende Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) gelten.

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro monatlich bzw. 69.750 Euro jährlich (2025: 5.512,50 Euro monatlich/ 66.150 Euro jährlich).
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 Euro monatlich bzw.  101.400 Euro jährlich (2025: 8.050 Euro monatlich/ 96.600 Euro jährlich).

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen 2026 ist recht deutlich und hat Folgen für gutverdienende Arbeitnehmer. Denn, diejenigen, die bislang über der Beitragsbemessungsgrenze verdient haben, müssen 2026 einen größeren Teil ihres Arbeitsentgelts verbeitragen und das bedeutet am Ende ein ordentliches Minus beim Nettoentgelt.

Für Arbeitnehmer, die mit ihrem Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegen, hat die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen letztlich keine Auswirkungen, da das komplette Arbeitsentgelt ohnehin voll der Beitragspflicht unterliegt. Da diese den Großteil der Arbeitnehmerschaft sind, wirkt sich die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen nur bedingt aus.

Für die höherverdienenden BBG-Übergrenze, wird es hingegen 2026 noch teurer in der Sozialversicherung.

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Beispiele:

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse 1, ein Kind, Kirchensteuer, Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz 2,7 %) verdient monatlich 5.000 Euro.

SV-Zweig20252026Differenz
Krankenversicherung432,50 €432,50 €
Pflegeversicherung90,00 €90,00 €
Rentenversicherung465,00 €465,00 €
Arbeitslosenversicherung65,00 €65,00 €
Nettoentgelt3.069,613.069,61

Der Arbeitnehmer liegt mit seinem Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, so dass sich die Belastung durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2026 nicht ändert. Nicht eingerechnet sind die Erhöhung der Sozialversicherungssätze, die bislang noch nicht verabschiedet sind. Ebenso sind etwaige Steuerentlastungen nicht berücksichtigt.

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse 1, ein Kind, Kirchensteuer, Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz 2,7 %) verdient monatlich 6.000 Euro.

SV-Zweig20252026Differenz
Krankenversicherung476,83 €502,78 €25,95 €
Pflegeversicherung99,23 €104,63 €5,40 €
Rentenversicherung558,00 €558,00 €
Arbeitslosenversicherung78,00 €78,00 €
Nettoentgelt3.572,32 €3.540,3731,35
    

Der Arbeitnehmer liegt mit seinem Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung, so dass sich die Belastung durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2026 ändert. Der Arbeitnehmer muss monatlich 31,35 Euro höhere Beiträge zahlen, also rund 375 Euro mehr Beiträge in 2026.

Nicht eingerechnet sind die Erhöhung der Sozialversicherungssätze, die bislang noch nicht verabschiedet sind. Ebenso sind etwaige Steuerentlastungen nicht berücksichtigt.

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse 1, ein Kind, Kirchensteuer, Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz 2,7 %) verdient monatlich 10.000 Euro.

SV-Zweig20252026Differenz
Krankenversicherung476,83 €502,78 €26,55 €
Pflegeversicherung99,23 €104,63 €5,40 €
Rentenversicherung748,65 €785,85 €37,20 €
Arbeitslosenversicherung104,65 €109,855,20 €
Nettoentgelt5.508,02 €5.434,2773,75 €
    

Der Arbeitnehmer liegt mit seinem Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass sich die Belastung durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2026 ändert. Der Arbeitnehmer muss monatlich 73,75 Euro höhere Beiträge zahlen, also rund 885 Euro mehr Beiträge in 2026.

Nicht eingerechnet sind die Erhöhung der Sozialversicherungssätze, die bislang noch nicht verabschiedet sind. Ebenso sind etwaige Steuerentlastungen nicht berücksichtigt.

Gutverdienende werden ordentlich zur Kasse gebeten

Für Gutverdiener werden die Beitragsbelastungen im Jahr 2026 deutlich höher. Zwar handelt es sich hier um gutverdienende Arbeitnehmer, die eine Beitragserhöhung sicherlich besser verkraften können, als Arbeitnehmer mit deutlich geringeren Entgelten. Dennoch sind durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen diese gutverdienenden Arbeitnehmer besonders stark belastet. Nicht zu vergessen ist dabei auch, dass es bereits zum vergangenen Jahreswechsel eine deutliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen gegeben hat, so dass diese Arbeitnehmergruppe bereits zwei Jahre in Folge durch die Sozialversicherungsbeiträge besonders stark zur Kasse gebeten werden.

Arbeitgeber müssen ebenfalls blechen

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen bedeutet aber nicht nur ein deutlich geringeres Nettoentgelt für Arbeitnehmer. Für die Betriebe fallen dieselben Kosten als Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an. Das bedeutet, dass die Beitragslast für Arbeitgeber 2026 mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen deutlich steigt.

Wir hoch die Erhöhung ist, muss natürlich individuell geschaut werden. Schließlich hängt dies von der Anzahl der Mitarbeiter ab, die oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenzen verdienen.

Für die Planung der Personalkosten 2026 sollten sich die Betriebe also durchaus auch die höherverdienenden Arbeitnehmer einmal ansehen, um kalkulieren zu können, welche Kostenexplosion sich hier verbergen kann.

Beispiel:

Ein Betrieb hat zwei Arbeitnehmer, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung verdienen.

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen folgt eine Mehrbelastung von rund 64 Euro monatlich (rund 750 Euro jährlich).

Handelt es sich dabei um zwei Mitarbeiter, die auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung liegen kann dies eine Mehrbelastung von rund 150 Euro monatlich bzw. 1.700 Euro jährlich ausmachen.

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