Altersentlastungsbetrag 2025 beachten

Der Altersentlastungsbetrag sorgt dafür, dass ältere Arbeitnehmer eine geringere Steuerlast tragen müssen.

Altersentlastungsbetrag

Arbeitnehmer, die zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Es handelt sich beim Altersentlastungsbetrag um eine steuerlichen Entlastungsbetrag, den ältere Arbeitnehmer erhalten, wenn sie weiter auf Steuerklasse arbeiten. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht über die ELStAM geliefert, sondern muss vielmehr durch den Lohnabrechner selbstständig erfasst werden. Prüfen Sie daher regelmäßig, welche Arbeitnehmer in den Genuss des Altersentlastungsbetrags kommen können.

Altersentlastungsbetrag 2025

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags richtet sich nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers und dem Zeitpunkt, zu dem er das 64. Lebensjahr vollendet hat. Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres 2025 das 64. Lebensjahr vollendet haben (also vor dem 2.1.1961 geboren sind), erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Für Arbeitnehmer, die pauschal versteuert werden, zum Beispiel Minijobber, findet er jedoch keine Anwendung.

Altersentlastungsbetrag 2025 nicht in ELStAM

Der Altersentlastungsbetrag ist nicht Bestandteil der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Er ist also gesondert als Steuermerkmal zu speichern. Sie müssen diesen „Freibetrag“ also im Lohnbüro selbst erkennen. In der Regel gibt es ein entsprechendes Checkfeld in Ihrer Lohnsoftware, welches Sie bei „berechtigten“ Personen markieren können.

Anzeige: Jetzt DATALINE Lohnsoftware testen und Löhne einfach selbst abrechnen

Berechnung des Altersentlastungsbetrag 2025

Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns, soweit es sich nicht um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt. Ferner ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt. Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag werden seit dem Kalenderjahr 2005 stufenweise abgebaut. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist deshalb je nachdem, welches Kalenderjahr auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, unterschiedlich hoch. Geregelt ist dies in § 22 EStG.

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html

Altersentlastungsbetrag: Auswirkungen auf die Lohnsteuer

Der Altersentlastungsbetrag bewirkt eine günstigere Besteuerung für den Arbeitnehmer, da dieser als Freibetrag wirkt – abhängig vom Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres.

Altersentlastungsbetrag ohne Auswirkung in der Sozialversicherung

In der Sozialversicherung hat der Altersentlastungsbetrag keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage. Die Arbeitnehmer tragen also weiterhin die vollen Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrundlage.

Allerdings sind in der Sozialversicherung ggf. die besonderen beitragsgruppen für Rentner zu beachten, die dann auch wieder zu einer deutlichen Verminderung der Beitragslast führen können.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (1960 geboren) arbeitet für ein Monatsentgelt von 2.000 Euro.

Steuerlast ohne Altersentlastungsbetrag:

Lohnsteuer: 94,16 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (9%): 8,47 Euro

Steuerlast mit Altersentlastungsbetrag

Lohnsteuer: 81,58 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (9%): 7,34 Euro

Anmerkung: Je älter der Arbeitnehmer ist, desto höher die Entlastung.

Wichtig: Prüfen Sie zum Beginn eines neuen Kalenderjahres, welche Arbeitnehmer ggf. in den Genuss des Altersentlastungsbetrag aufgrund des Alters kommen und nutzen Sie diese Vergünstigung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner