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Maler und Lackierer – neuer Mindestlohn ab 1.5.2020

Der Mindestlohn steigt. Zumindest für das Maler- und Lackiererhandwerk mit seinen rund 115.000 Beschäftigten. Trotz Corona-Virus sind derzeit glücklicherweise noch viele Betriebe ausgelastet und haben genug zu tun. Seit einigen Jahren ist der 1. Mai für die Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ein wichtiger Termin. Denn zu diesem Datum steigen regelmäßig die Mindestlöhne.

Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk

Für Betriebe im Maler- und Lackiererhandwerk gilt ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn je Stunde. Das heißt, alle Betriebe in diesem Bereich müssen den Arbeitnehmer mindestens diesen Stunden-Mindestlohn vergüten. Eine Abweichung unter den Mindestlohn ist strafbar und sollte unbedingt vermieden werden.

Daher gilt es im Lohnbüro zwingend den aktuell geltenden Mindestlohn umzusetzen. Denn ein Unterschreiten des Mindestlohns hat weitreichende Folgen. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer in diesem Bereich.

Maler- und Lackiererhandwerk: Mindestlohnerhöhung zum 1.5.2020

Pünktlich zum 1. Mai eines Jahres erhöht sich der Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk. Ab 1.5.2020 erhalten ungelernte Arbeiter einen Stundenlohn von 11,10 Euro.

Gelernte Maler- und Lackierer (Gesellen) erhalten ab 1.5.2020 einen Mindestlohn von 13,50 Euro je Stunde. Dieser Mindestlohn gilt übrigens bundeseinheitlich in Ost und West.

Für Gesellen betrug der Mindestlohn bislang 12,95 Euro in den neuen Bundesländern und 13,30 Euro in den alten Bundesländern. Der bisherige Mindestlohn galt seit 1.5.2019.

Beispiel:

Ein Malergeselle im Maler- und Lackiererhandwerk arbeitet monatlich 173 Stunden und erhält den Mindestlohn.

Ab 1.5.2020 beträgt sein Monatslohn 2.335,50 Euro.

Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden beachten

In allen Branchen, die vom Mindestlohn betroffen sind, gilt ein besonderes Augenmerk den Arbeitszeitaufzeichnungen. Liegen diese Arbeitszeitaufzeichnungen (Zeiterfassung) nicht vor, kann es für den Betrieb problematisch werden. Es gibt derzeit zwar (noch keine) direkte Verpflichtung nach dem Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Faktisch besteht diese Aufzeichnungspflicht jedoch schon länger. Denn tatsächlich gibt es durch das Mindestlohngesetzt bereits eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten (wenn auch nur für geringfügige Beschäftigungen).

Auch ist der Betrieb im Grunde verpflichtet zu beweisen, dass die Mindestlöhne gezahlt worden sind. Ohne entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen wird dies kaum möglich sein. Denn wie soll aus dem Monatslohn ohne Stundennachweis ein Stundenlohn ermittelt werden.

Deshalb sollten Sie zwingend die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer aufzeichnen!

Neue Arbeitsschutzstandards durch Corona

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im April 2020 neue Eckpunkte für Arbeitsschutzstandards veröffentlicht. Diese Maßnahmen sollen den Betrieben helfen die neuen Verhaltensregeln in die betriebliche Praxis umzusetzen.

Die Bundesregierung empfiehlt daher einen neuen Arbeitsschutzstandard mit folgenden Eckpunkten:

  1. Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor dem Coronavirus ergänzt werden!
    Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.
  2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!
    Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Coronavirus-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
  3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten – in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!
    In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
  4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!
    Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.
  5. Niemals krank zur Arbeit!
    Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
  6. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
    Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
  7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!
    Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer „Nies-/Hustetikette“ bei der Arbeit wird besonders geachtet!
  8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!
    Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
  9. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!
    Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
  10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“
    Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

Weitere konkrete Hilfen finden Sie hier

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf;jsessionid=7E16614C9ADAB0855965EA9F872D9B36?__blob=publicationFile&v=3

Quelle: BMAS Stand 20.4.2020

Anmerkung: Fraglich ist im Juli 2020 noch, ob und inwieweit diese Standards rechtlich zu bewerten sind. Es geht also um die Frage, ob diese Standards von den Betrieben umgesetzt werden müssen oder nicht.

Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers

Das Kurzarbeitergeld betrifft mehr als 750.000 Betriebe und über 10 Millionen Arbeitnehmer in der Corona-Pandemie. Daher taucht die Fragestellung Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers derzeit immer häufiger auf. Denn teilweise wird das Kurzarbeitergeld fortgezahlt, teilweise zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Welche Stelle bei Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers zahlt, klärt der folgende Artikel auf.

Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers

Zunächst einmal hat ein Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit eine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber vorzulegen. In der aktuellen Phase genügt hier oftmals der einfache Anruf beim Arzt und der Arbeitnehmer erhält den gelben Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

Liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung während der Kurzarbeit für einen Arbeitnehmer vor, so erhält der Arbeitnehmer weiter Kurzarbeitergeld. Dies gilt für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches, also für maximal 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage.

Beispiel:

Ein Betrieb befindet sich seit 1.4.2020 in Kurzarbeit. Dies gilt auch für Katja Klein. Frau Klein ist vom 20.4. bis 30.4.2020 arbeitsunfähig erkrankt.

Frau Klein erhält auch in der Arbeitsunfähigkeitszeit Kurzarbeitergeld.

Diese Fallkonstellation ist somit relativ eindeutig und problemlos. Schwieriger wird es jedoch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Phase der Kurzarbeit begonnen hat und die Arbeitsunfähigkeitszeit in die Kurzarbeit „hineinragt“. Hierbei ist jedoch eine Besonderheit zu beachten. Zunächst kommt es nicht auf den tatsächlichen Beginn der Kurzarbeit an, sondern auf den Beginn des Anspruchszeitraums. Dies ist immer der Kalendermonatserste.

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Beispiel:

Die Firma Gastroservice hat ab 16.3.2020 Kurzarbeit (tatsächlich) einführen müssen, da den Gaststätten aufgrund behördlicher Anordnung der Betrieb untersagt wurde.

Der Anspruchszeitraum auf Kurzarbeitergeld beginnt hier ab 1.3.2020 (und nicht ab 16.3.2020)

Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers – Krankengeld

Beginnt eine Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers vor dem Anspruchszeitraum auf Kurzarbeitergeld, dann erhält er Krankengeld in Höhe Kurzarbeitergeld (Erstattung erfolgt dann durch die Krankenkasse).

Beispiel:

Ein Betrieb befindet sich seit 1.4.2020 in Kurzarbeit. Dies gilt auch für Sonja Schulze. Frau Schulze ist vom 26.3. bis 4.4.2020 arbeitsunfähig erkrankt.

Frau Klein erhält zunächst Entgeltfortzahlung (bis 31.3.2020) und anschließend Krankengeld in Höhe Kurzarbeitergeld.

Artikeltipp: Teilmonatsermittlung

Weitere Neuerungen beim Kurzarbeitergeld

Das Sozialschutz-Paket I hat mittlerweile den Weg in die Praxis gefunden und unter anderem Neuerungen beim Kurzarbeitergeld gebracht. Das Sozialschutz-Paket II soll nun weitere Neuerungen beim Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer bringen. Denn vielfach reicht das Kurzarbeitergeld hinten und vorne nicht. Daher hat das Bundeskabinett am 29.4.2020 weitere Ausweitungen des Kurzarbeitergeldes beschlossen.

Neuerungen beim Kurzarbeitergeld

Mit dem Sozialschutz-Paket I hat der Gesetzgeber im Wesentlichen einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Durch die Folgen der staatlichen Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie mussten ganze Branche den Geschäftsbetrieb einstellen. Um Entlassungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber schnell reagiert und die Zutrittsschwelle (Anspruchsvoraussetzungen) zum Kurzarbeitergeld gesenkt.

Anmerkung: Die Schließungen bestimmter Branchen, zum Beispiel Gastronomie, Einzelhandel bedeutet keine Kostenübernahme der Länder nach dem Infektionsschutzgesetz.

Im Wesentlichen ist durch bis 31.12.2020 befristete Regelungen das Kurzarbeitergeld für eine Vielzahl von Betrieben leichter zugänglich. So müssen aktuell nur 10 Prozent der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein und es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld zu beziehen.

Daneben werden die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit, die der Arbeitgeber allein (inklusive Arbeitnehmeranteil) zu tragen hat, von der Arbeitsagentur pauschal erstattet.

Mehr zu den Neuerungen aus dem Sozialschutz-Paket I finden Sie auch hier.

Neuerungen beim Kurzarbeitergeld – Sozialschutz-Paket II

Das Sozialschutz-Paket II ist derzeit noch im Bundestag beschlossen und nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Doch in der derzeitigen Lage dürften die Vorschläge aus dem Bundeskabinett sicher problemlos durch die Gremien gehen.

Aber wie sich so oft in diesen Tagen zeigt, ist die Umsetzung der politischen Vorhaben oftmals mit praktischen Umsetzungsproblemen verbunden. Daher sollten sich Arbeitgeber stets immer genau bei den zuständigen Stellen erkundigen, ob die Neuerungen beim Kurzarbeitergeld auch für Ihren Betrieb angewendet werden können.

Konkret sind durch das Sozialschutz-Paket II beim Kurzarbeitergeld folgende Neuerungen vereinbart:

  • Das Kurzarbeitergeld soll befristet bis 31.12.2020 ab einem Bezug ab dem 4. Monat auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent steigen. Gezählt werden hier die „Kurzarbeitsmonate“ ab März 2020.
  • Die Hinzuverdienstmöglichkeiten durch einen Nebenjob werden erweitert. Ein Nebenjob neben Kurzarbeit bleibt anrechnungsfrei bis 31.12.2020, wenn das bisherige Monatseinkommen nicht überschritten wird.
  • Ausweitung des Arbeitslosengeldbezugs. Für alle deren Arbeitslosengeldbezug zwischen dem 1.5. und 31.12.2020 endet, wird die Anspruchsdauer um drei Monate pauschal verlängert.

Neuerungen beim Kurzarbeitergeld in der Praxis

Wann die Änderungen in die Praxis umgesetzt werden können, ist derzeit noch fraglich. Zunächst müssen die Gesetzesänderungen noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und dann müssen die ausführenden Behörden diese in die Praxis umsetzen. So muss die Bundesagentur für Arbeit noch Formulare anpassen und die Einzelheiten für den neuen Bezug des Kurzarbeitergeldes ausarbeiten. Aber natürlich muss die Agentur für Arbeit auch ihre Software anpassen, um die Berechnungen des Kurzarbeitergeldes umsetzen zu können.

Höherer Feiertagszuschlag am 1. Mai

Der 1. Mai gilt als Tag der Arbeit. Aus diesem Grund wird die tatsächliche Arbeit an diesem Feiertag auch besonders belohnt. Für Arbeiten am 1. Mai – dem Tag der Arbeit – können Sie einen Feiertagszuschlag von 150 % steuer- und beitragsfrei zusätzlich zum Stundenlohn auszahlen. Damit können Sie den Stundenlohn verdoppeln, ohne dass dafür Beiträge fällig werden.

Feiertagszuschlag – steuerfrei in bestimmten Grenzen

Das Steuerrecht und auch das Beitragsrecht zur Sozialversicherung begünstigt die Arbeit an Feiertagen. Neben dem normalen Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung können Betriebe (freiwillig) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Feiertagszuschläge zahlen. Diese Feiertagszuschläge sind in bestimmten Höhen steuerfrei und damit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Für die Arbeitnehmer hat dies den Vorteil, dass diese Feiertagszuschläge eine ordentliche Erhöhung des Nettolohns bedeutet. Aber auch der Arbeitgeber profitiert. Denn auf den Feiertagszuschlag werden unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Für Arbeiten, die am 1. Mai zu erledigen sind, können die Arbeitnehmer steuerfreie Zuschläge von bis zu 150 % zum Grundlohn erhalten. Die gesetzliche Regelung dazu finden Sie in § 3b EStG. In dieser Norm ist die Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit geregelt. Der Feiertagszuschlag am 1. Mai ist aus historischen Gründen besonders hoch angesetzt und finanziell ein echter Anreiz für die Arbeitnehmer.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 15,00 Euro je Stunde.

Er arbeitet am 1. Mai 8 Stunden.

Stundenlohn: 8 Stunden x 15 Euro = 120 Euro

Feiertagszuschlag: 8 Stunden x 15 Euro x 150 % = 180 Euro

Der Arbeitnehmer erhält hier für 8 Stunden Arbeit einen Arbeitslohn von 120 Euro steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn und zusätzlich 180 Euro netto für die Arbeit am 1. Mai.

Feiertagszuschlag am 1. Mai

Ein Zuschlag von 150 % je Stunde hört sich für viele Arbeitgeber zunächst etwas seltsam und überteuert an. Aber aus Arbeitgebersicht können auch solch hohe Zuschläge durchaus sinnvoll sein, um den Mitarbeitern am „Feiertag“ eine zusätzliche Motivationsspritze zu verpassen.

Allerdings zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Steuerfreiheit (und Beitragsfreiheit) auf den Feiertagszuschlag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, so dass es nicht ganz so teuer wird.

Feiertagszuschlag als Wettbewerbsvorteil

Die Zahlung von Feiertagszuschlägen an die Arbeitnehmer kann Ihrem Betrieb auch einen Vorteil im Wettbewerb um Arbeitnehmer verschaffen. Denn Arbeitnehmer haben heutzutage oft die Auswahl zwischen verschiedenen Jobs und schauen sich die einzelnen Arbeitsbedingungen genau an.

Daher kann die Zahlung von Feiertagszuschlägen auch als Investition in neue Arbeitskräfte betrachtet werden.

Feiertagszuschläge am 1. Mai auch für Minijobber

Die Feiertagszuschläge für die Arbeiten am 1. Mai können Sie natürlich im Grunde allen Arbeitnehmern zahlen. Das gilt auch für die Minijobber. Auch Minijobber können Feiertagszuschläge erhalten. Finanziell lohnt sich die Arbeit am Feiertag für die Minijobber außerordentlich.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält einen Stundenlohn von 10 Euro je Stunde.

Er arbeitet am 1. Mai 2020 an 8 Stunden.

Stundenlohn: 8 Stunden x 10 Euro = 80 Euro

Feiertagszuschlag: 8 Stunden x 10 Euro x 150 % = 120 Euro

Der Minijobber erhält hier für 8 Stunden Arbeit einen Nettolohn von 200 Euro (wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat).

Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld

Die Abrechnung von Kurzarbeitergeld hält so einige Tücken bereit. Gerade in der aktuellen Corona-Krise muss nicht nur die Abrechnung von Kurzarbeit an sich bewältigt werden. Nein es fallen auch noch jede Menge Besonderheiten an. Ein Beispiel dafür ist Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld an Feiertagen – Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in eine Periode der Kurzarbeit, so wird für diesen Feiertag dennoch kein Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstattet. Denn: Für Feiertage wird grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Begründung für diese Regelung liegt im Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort heißt es nämlich, dass der Arbeitgeber das Entgelt an Feiertagen fortzuzahlen hat. Auch für Feiertage gibt es sozusagen eine Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Dabei ist der Arbeitnehmer im Grunde so zu stellen, als wenn die Arbeit (an dem Feiertag) nicht ausgefallen wäre.

Das heißt zunächst, dass der Arbeitgeber an Feiertagen während der Kurzarbeit im Grunde entgeltfortzahlungspflichtig ist.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und Kurzarbeitergeld

Damit ist zunächst geklärt, dass der Arbeitgeber für den Feiertagslohn aufkommen muss und es kein Kurzarbeitergeld gibt. Nun gilt es jedoch auch zu beachten, dass an dem Feiertag nicht gearbeitet worden wäre (also kein Entgelt gezahlt wird), sondern Kurzarbeit angesetzt worden ist.

Der Arbeitnehmer hätte an diesem Tag also kein „normales Entgelt“, sondern nur das niedrigere Kurzarbeitergeld erhalten. Somit braucht der Arbeitgeber an Feiertagen, die in eine Periode der Kurzarbeit fallen, nur Feiertagslohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes zahlen.

Beispiel:

Ein Betrieb befindet sich den kompletten April 2020 in Kurzarbeit. Für die beiden Feiertage (Karfreitag und Ostermontag) ist entsprechend kein Kurzarbeitergeld, sondern Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld zu zahlen.

Der Arbeitnehmer hat ein Sollentgelt im April von 3.000 Euro.

Für die Berechnung des Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld ist nun zunächst das Kurzarbeitergeld für die beiden Tage zu ermitteln. Dieses liegt bei 120,09 Euro Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld.

Anschließend ist das Kurzarbeitergeld zu ermitteln abhängig vom Sollentgelt in Höhe von 3.000 Euro und dem Istentgelt, also dem Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld, von 120,09 Euro. Das Kurzarbeitergeld beläuft sich dann auf 1256,65 Euro.

Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld – Sozialversicherungsbeiträge

Neben der Berechnung des Feiertagslohns in Höhe Kurzarbeitergeld ist die Beitragsberechnung und Tragung ebenfalls etwas gewöhnungsbedürftig.

Denn die Beiträge zur Sozialversicherung auf den Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber allein. Die Steuerlast hat jedoch der Arbeitnehmer (allein) zu tragen. Dies erscheint vermutlich vielen nicht logisch – ist aber so (BAG Urteil vom 8.5.1984; Az: 3 AZR 194/82).

Es gilt für den Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld also die alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber, damit der „niedrigere Feiertagslohn“ nicht auch noch durch Sozialversicherungsbeiträge vermindert wird.

Artikeltipp: Feiertagszuschlag am 1. Mai.

Kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten

Derzeit ist das Kurzarbeitergeld in aller Munde. Doch nicht alle Beschäftigten kommen in den Genuss des Kurzarbeitergeldes. So gibt es kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten. Dieser Personenkreis fällt bei den Regelungen zum Kurzarbeitergeld durch das Raster, wie auch die Minijobber.

Kurzarbeitergeld bei Arbeitslosenversicherungspflicht

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Leistungsberechtigt sind daher im Grunde alle Arbeitnehmer, die einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Dies bedeutet beispielsweise für Minijobber, die nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind, dass Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Gleiches gilt auch für die beschäftigten Werkstudenten. Auch für sie gilt: Kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten. Denn auch bei den Werkstudenten fehlt es letztlich an der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die den Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründet.

Werkstudenten sind fast versicherungsfrei

Als Werkstudenten gelten Personen, die als ordentlich Studierende an einer Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) sind.  Sofern diese Studierenden neben dem Studium einer Beschäftigung nachgehen, gelten sie als Werkstudenten, wenn die Beschäftigung während der Vorlesungszeit an nicht mehr als 20 Stunden die Woche ausgeübt wird und das monatliche Entgelt mehr als 450 Euro beträgt.

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Der Vorteil einer solchen Werkstudentenbeschäftigung liegt in der günstigen versicherungsrechtlichen Beurteilung. Denn anders als bei Minijobbern (450 Euro-Kräfte) fallen die Lohnnebenkosten in Form der Sozialversicherungsbeiträge bei Werkstudenten sehr moderat aus.

Weitere Infos zu Werkstudenten finden Sie hier.

Liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Werkstudent vor, so fallen keine Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung an. Nur zur Rentenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Werkstudent die Beiträge zur Hälfte. Konkret muss der Arbeitgeber bei einem „normalen“ Arbeitnehmer bei 1.000 Euro Entgelt zusätzliche Lohnnebenkosten von rund 200 Euro leisten (der Arbeitnehmer zahlt ebenfalls knapp 200 Euro Sozialversicherungsbeiträge). Der Werkstudent kostet den Betrieb hingegen nur 93 Euro zusätzlich (der Student zahlt auch noch 93 Euro).

Kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten

In der jetzigen Lage macht sich die günstige Beitragsberechnung für Werkstudenten jedoch leider (negativ) bemerkbar. Denn durch die fehlende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, wird kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten von der Arbeitsagentur gezahlt.

Sollten Sie in Ihrem Betrieb Werkstudenten abrechnen, dann dürfen Sie für diese Werkstudenten kein Kurzarbeitergeld berechnen. Denn der Betrieb wird für die Werkstudenten keine Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes und für die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erhalten.