Archiv der Kategorie: JAE-Übergrenzer

JAE-Grenze, freiwillig KV Versicherte, PKV

Märzklausel in der Lohnabrechnung

Die Märzklausel ist eine Besonderheit in er Sozialversicherung. Hierbei werden Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines neuen Jahres gezahlt werden unter bestimmten Voraussetzungen beitrags- und melderechtlich dem Vorjahr zugeordnet. Dieses Konstrukt führt regelmäßig zu Fragen. Daher werden im Folgenden die Voraussetzungen für die Märzklausel erläutert.

Grundsätzliches zur Märzklausel

Grundlage für die Märzklausel ist § 23a Absatz 4 SGB IV. Hiernach sind Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt werden, dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzuordnen. Das gilt, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres überschritten wird. Es wandert in diesem Fall die komplette Einmalzahlung in den letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres.

Märzklausel in der Lohnpraxis

Für Sie im Lohnbüro bedeutet dies nun, dass Sie bei Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Jahres gezahlt werden, besonders aufpassen müssen. Es stellt sich hier die Frage, ob durch die Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (2020) überschritten wird. Ist dies der Fall, dann ist die komplette Einmalzahlung – nicht nur der übersteigende Anteil – dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahrs (2019) zuzuordnen. Es erfolgt dann auch dort die Verbeitragung unter den Vorgaben des Vorjahres, also beispielsweise abweichender Beitragssätze in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen.

Beispiel:

Hans Hansen verdient monatlich 4.500 Euro (= 54.000 Euro jährlich). Im März 2020 erhält er zusätzlich eine Einmalzahlung (Jahresleistungsprämie) in Höhe von 3.000 Euro.

Durch die Einmalzahlung im März 2020 übersteigt Herr Hansen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Ermittlung der anteiligen BBG KV/PV: 56.250 Euro x 90 Tage : 360 = 14.062,50 Euro

Bisher beitragspflichtiges Entgelt: 3 x 4.500 Euro = 13.500 Euro

Zwischen der anteiligen BBG und dem bislang beitragspflichtigem Entgelt liegt eine Differenz von 562,50 Euro. Würde die Einmalzahlung nun im März 2020 in die Beitragsberechnung mit einfließen, dann wären nur 562,50 Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Aufgrund der Märzklausel wird diese Einmalzahlung jedoch nicht im Jahr 2020 verbeitragt, sondern im letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres (hier Dezember 2019).

Durch diese Zuordnung zum Vorjahr ist die Einmalzahlung im Jahr 2019 zu verbeitragen. Mit der (positiven) Folge, dass dort nur noch 450 Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sind. Die BBBG des Jahres 2019 betrug nämlich 54.450 Euro und Herr Hansen hat bereits durch sein laufendes Entgelt 54.000 Euro im Jahr 2019 verbeitragt. Er wird in diesem Fall also bessergestellt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird der volle Betrag von 3.000 Euro verbeitrag.

Märzklausel Auswirkungen auf DEÜV-Meldungen

Die Anwendung der Märzklausel hat auch melderechtliche Auswirkungen. So müssen in aller Regel die gemeldeten Entgelte des Vorjahres angepasst werden, wenn es zu einer Märzklausel kommt. Ist die Jahresmeldung zur Sozialversicherung bereits versendet, dann braucht diese nicht storniert werden. Vielmehr wird dann der beitragspflichtige Teil der Märzklausel im Rahmen einer Sondermeldung (Abgabegrund 54) (nach)gemeldet.

Ist die Jahresmeldung des Vorjahres noch nicht versendet, dann enthält diese in aller Regel auch den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung. Dies ist regelmäßig bei Einmalzahlungen im Januar eines Jahres der Fall.

Fortsetzung des Beispiels:

Für Herrn Hansen ist bereits eine Jahresmeldung im Januar 2020 für das Jahr 2019 versendet worden. Diese enthielt als beitragspflichtiges Entgelt den Betrag von 54.000 Euro.

Eine Stornierung der Jahresmeldung erfolgt nicht. Es wird jedoch eine Sondermeldung (Grund 54 und Meldezeitraum 1.12. – 31.12.2019) mit 3.000 Euro gemeldet.

Märzklausel – nicht in der Unfallversicherung

In der Unfallversicherung ist die Märzklausel nicht bekannt. Hier gilt streng das Zuflussprinzip, so dass sich Einmalzahlungen stets im Lohnnachweis des jeweiligen Kalenderjahres befinden.

Steuerrecht und Märzklausel – nein

Auch im Steuerrecht ist die Märzklausel nicht bekannt. Auch hier werden Einmalzahlungen immer im Auszahlungsmonat versteuert, so dass selbst im Falle einer Märzklausel die Besteuerung des aktuellen Jahres (Auszahlungsmonat) angewendet werden muss.

Hinweis: Die Märzklausel sollte in Ihrer Lohnsoftware integriert sein, so dass Sie hier bei der Eingabe von Einmalzahlungen automatisch die Märzklausel anwenden. Fragen Sie im Zweifel den Hersteller der Software, ob und wie die Märzklausel in der Lohnsoftware berücksichtigt wird.

Versicherungspflicht durch Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020

Zum Beginn 2020 ist die Versicherungspflichtgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung angehoben worden. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) – ist auf 62.550 Euro im Jahr angehoben worden. Was passiert mit den Arbeitnehmern, die bislang oberhalb der JAE-Grenze lagen und nun die JAE-Grenze 2020 unterschreiten.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Durch den Anstieg der allgemeinen JAE-Grenze auf bundeseinheitlich 62.550 Euro jährlich unterschreiten einige Arbeitnehmer, die bislang versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung waren die JAE-Grenze 2020.

Dieses Unterschreiten für zur (sofortigen) Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmer müssen sich daher, sofern sie bislang in einer privaten Krankenversicherung (PKV) waren, eine gesetzliche Krankenkasse suchen.

Grundsätzlich kommt es immer zum Eintritt von Versicherungspflicht, wenn die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Dies kann zum Jahreswechsel geschehen, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze des neuen Jahres erhöht wird und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht mehr die neue Grenze überschreitet. Aber auch im laufenden Jahr, wenn durch eine Änderung des Entgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.

Beispiel Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze:

Ein versicherungsfreier Arbeitnehmer (privat krankenversichert) erhält ein Monatsgehalt von 5.200 Euro. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt liegt bei 62.400 Euro. Damit lag er bislang immer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Zum Jahreswechsel 2019/2020 unterschreitet er mit seinem Jahresentgelt jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020. Somit tritt ab 1.1.2020 Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Beispiel unterjähriges Unterschreiten:

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 6.000 Euro und liegt damit oberhalb der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab 1.3.2020 reduziert er dauerhaft seine Arbeitszeit um die Hälfte und damit auch sein Entgelt.

Ab 1.3.2020 unterschreitet der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze und es tritt sofort (ab 1.3.2020) Versicherungspflicht ein.

DEÜV-Meldungen bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020

Unterschreitet ein Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt Versicherungspflicht ein. Dies hat auch melderechtliche Auswirkungen. Dieses Unterschreiten ist nämlich als Beitragsgruppenwechsel (oder Einzugsstellenwechsel) zu melden. In der Krankenversicherung ist dieser Arbeitnehmer nämlich bislang über die Beitragsgruppe „0“ (privat krankenversichert) oder „9“ freiwillig gesetzlich versichert abgerechnet worden. Künftig (ab Versicherungspflicht) ist hier nun die Beitragsgruppe „1“ zu melden.

In der Pflegeversicherung ist künftig ebenfalls die „1“ zu melden.

Beispiel Ausscheiden aus privater Krankenversicherung:

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer (BGS „0110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch krankenversichert.

Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel

Abmeldung (Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 0110)

Anmeldung (Grund 12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)

Zur Info: Ändert sich die Einzugsstelle des Arbeitnehmers, dann ist hier das Meldepaar 31/11 zu melden.

Übrigens: Der Arbeitnehmer muss hier innerhalb von drei Monaten seine private Krankenversicherung kündigen, damit er nicht doppelt Krankenversicherungsbeiträge zahlt.

Beispiel Ausscheiden aus Versicherungsfreiheit als freiwilliges Mitglied

Ein freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer in der GKV (BGS „9110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch weiterhin krankenversichert.

Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel

Abmeldung (Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 9111)

Anmeldung (Grund 12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)

Sonderfall kurzzeitiges Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Relativ neu ist eine Änderung aus dem Jahr 2019. Hier wurde in einer Aktualisierung der Hinweise zu JAE-Übergrenzern eine kurzzeitige Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für unschädlich für die Krankenversicherungsfreiheit erklärt. Vorausgesetzt die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze dauert nicht mehr als drei Monate und der Arbeitnehmer kehrt (mit seinem Entgelt) nach der kurzzeitigen Unterschreitung wieder zu den (annähernden) bisherigen Verhältnissen zurück.

Beispiel:

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit einem Jahresentgelt von 80.000 Euro reduziert im März seine Arbeitszeit auf die Hälfte (Jahresarbeitsentgelt bei halber Arbeitszeit 40.000 Euro). Ab April arbeitet er wieder Vollzeit (= 80.000 Euro).

Grundsätzlich wäre ab 1.3.2020 eine Neubeurteilung für den Arbeitnehmer vorzunehmen und es würde Krankenversicherungspflicht eintreten. Hier kommt nun aber die Neuregelung zum Zuge: Da es sich nur um ein kurzzeitiges Unterschreiten von nicht mehr als drei Monaten handelt, bleibt es bei der Krankenversicherungsfreiheit.

Krankenversicherung – höhere Beiträge für Besserverdiener

Zum Jahreswechsel 2019 auf 2020 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht und auch die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies führt bei vielen höherverdienenden Arbeitnehmern zu (teilweise) starken Beitragssteigerungen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Neben den Arbeitnehmern sind aber auch die Arbeitgeber betroffen, die ebenfalls höhere Lohnnebenkosten für diese Arbeitnehmer zahlen müssen.

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