Einigung beim Wachstumschancengesetz

Enttäuschend ist die Einigung zum Wachstumschancengesetz. Zahlreiche Vorhaben sind auf den letzten Metern weggefallen, so dass tatsächlich nicht viel übrigbleibt. Doch wenig ist besser als nichts.

Nachdem das Wachstumschancengesetz eigentlich bereits Ende 2023 durch den Bundesrat verabschiedet werden sollte, wurde Ende Februar 2024 eine Einigung im Vermittlungsausschuss erzielt. Diese ist aber – gemessen an dem großen Wurf – deutlich geschrumpft. In Zahlen sind aus den angekündigten knapp 7 Milliarden Entlastungen nur noch 3,2 Milliarden übrig. Passend für die derzeitige Fastenzeit.

Die (abgespeckte) Fassung des Gesetzes ist am 22.3.2024 vom Bundesrat beschlossen worden.

Streichungen im Wachstumschancengesetz

Im Vermittlungsausschuss wurde sich auf ein verkleinertes Gesetz geeinigt. Den Streichungen sind die Anhebung der Verpflegungspauschalen und die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen zum Opfer gefallen. Hier bleibt es somit bei den bisherigen Regelungen.

Keine höheren Verpflegungspauschalen – Wachstumschancengesetz

Es gelten also weiterhin die bisherigen Pauschalen von 14 bzw. 28 Euro im Inland. Vorgesehen war eine Anhebung auf 16 Euro bzw. 32 Euro

Keine Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt auch unverändert bei 110 Euro – geplant war hier eine Anhebung auf 150 Euro.

Für Betriebsveranstaltungen sind die Zuwendungen im Rahmen der Veranstaltungen somit weiterhin bis zu einem Freibetrag von 110 Euro an Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen steuerfrei.

Inhalte Wachstumschancengesetz

Im Bereich der Entgeltabrechnung treten durch das Wachstumschancengesetz einige Änderungen in Kraft, die teilweise rückwirkend ab 1.1.2024 gelten. Hier sind ggf. Korrekturen in den Entgeltabrechnungen vorzunehmen.

Elektro-Fahrzeuge

Für reine Elektro-Fahrzeuge ist bei der Privatnutzung bei der Anwendung der 1 Prozent-Regelung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (also des Bruttolistenneupreises) anzusetzen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Bruttolistenneupreis 60.000 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze soll nun auf 70.000 Euro angehoben werden.

Dies gilt dann auch für reine Elektro-Dienstwagen, die von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden können. Die Neuregelung gilt für reine Elektro-Fahrzeuge, die ab 1.1.2024 angeschafft werden.

Anhebung Pauschbetrag Berufskraftfahrer – Wachstumschancengesetz

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer soll von 8 Euro auf 9 Euro angehoben werden. Ab 1.1.2024 soll die Regelung gelten.

Versorgungsfreibetrag für Betriebsrentner

Ab 2023 soll der Steuerfreibetrag langsamer abgeschmolzen werden. Konkret wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro. Die Änderungen sind ab 2024 in der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen. Für davorliegende Zeiträume erfolgt eine Berücksichtigung über die Einkommenssteuererklärung.

Altersentlastungsbetrag

Ähnliches gilt auch für den Altersentlastungsbetrag. Ab 2023 wird der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern um 0,4 Prozentpunkte verringert.

Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro. In der Entgeltabrechnung sind die Änderungen ab 2024 zu berücksichtigen. Für davorliegende Zeiträume erfolgt eine Berücksichtigung über die Einkommenssteuererklärung.

Wegfall der Fünftelregelung

Ab 2025 soll der Arbeitgeber nicht mehr die Prüfung zur Anwendung der Fünftelregelung durchführen, beispielsweise bei Abfindungen. Diese Prüfung soll ab 2025 nur noch durch das Finanzamt durchgeführt werden.

Beiträge für Gruppenunfallversicherung vereinfacht

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird aufgehoben, so dass die Abrechnung deutlich vereinfacht wird. Es soll ab 2024 gelten.

Qualifizierungsgeld

Zum 1.4.2024 wird das Qualifizierungsgeld eingeführt. Dieses wird eingeführt, um eine Weiterbildung zu ermöglichen, damit Arbeitsplatzverluste aufgrund des Strukturwandels vermieden werden.

Dabei gilt für das Qualifizierungsgeld im Grunde dasselbe wie beim Kurzarbeitergeld. Es ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Geschenke an Geschäftspartner – Wachstumschancengesetz

Ab 1.1.2024 können Geschenke an Geschäftspartner etwas teurer sein. Bislang durften sie einen Wert von 35 Euro nicht übersteigen. Künftig wird dieser Betrag auf 50 Euro angehoben.

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