Höhere Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026

Zum 01.07.2026 wird die Pfändungsfreigrenze turnusgemäß angepasst. Konkret steigen die unpfändbaren Pfändungsfreibeträge für Arbeitnehmer, die der Lohnpfändung unterliegen. Für Sie im Lohnbüro bedeutete die Anhebung, dass ab der Juli-Abrechnung die Pfändungsbeträge ggf. neu berechnet werden müssen.

Die Pfändungsfreigrenzen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zur Jahresmitte angepasst, so auch zum 01.07.2026.

Sie sind im Vergleich zu den vorherigen Pfändungsfreigrenzen angehoben worden.

Link-Tipp: Pfändungstabelle ab 01.07.2026

Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026

Das Arbeitseinkommen ist ab 01.07.2026 unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr beträgt als

  • 1.590,00 Euro (1.555,00 Euro) monatlich

(in Klammern die bis 30.06.2026 geltenden Beträge)

Die genannten Werte gelten für Arbeitnehmer, die keine Unterhaltspflichtigen haben.

Anrechnung von Unterhaltspflichtigen bei Pfändungsfreigrenzen

Bei Arbeitnehmern mit einer unterhaltspflichtigen Person sind folgende Werte zusätzlich zu berücksichtigen.

  • 597,42 Euro (585,23 Euro) monatlich

Dies gilt für seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird.

Gibt es daneben weitere unterhaltspflichtige Personen sind für die 2. bis 5. Person zusätzlich zu berücksichtigen (wenn Unterhalt gewährt wird):

  • 332,04 Euro (326,04 Euro) monatlich

Das Einkommen, das zwischen der Grenze von 1.590 Euro und dem Höchstbetrag in Höhe von 4.866,30 Euro liegt, kann nur zum Teil gepfändet werden. Drei Zehntel des Einkommens, dass über der Pfändungsfreigrenze liegt, verbleiben dem Schuldner. Ab 4.866,30 Euro wird der übersteigende Betrag voll gepfändet.

Achtung im Lohnbüro Pfändung anpassen

Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen beachtet werden. Lohnbüros, die einen Arbeitnehmer mit Pfändung abrechnen, müssen ab der Juli-Abrechnung die Pfändungsbeträge neu berechnen.

Wer einen Arbeitnehmer abrechnet, bei dem ein Insolvenzverfahren läuft oder dessen Arbeitseinkommen gerichtlich gepfändet ist, darf diesem nur das unpfändbare Einkommen auszahlen, den Rest muss er an die Gläubiger überweisen. Der Arbeitgeber erhält dafür einen Bescheid vom Vollstreckungsgericht, den sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert