Lohnbüros aufgepasst – GKV Beitragsstabilisierungsgesetz kommt

Ab 2027 stehen umfangreiche Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung an. Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz will die Bundesregierung die Ergebnisse der eingesetzten Finanz-Kommission Gesundheit umsetzen. Zwar werden zahlreiche Maßnahmen zur Ausgabenreduktion mit dem Gesetz in die Wege geleitet, dennoch geht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beitragslast zur Krankenversicherung weiter nach oben.

Denn auch auf der Einnahmenseite bedient sich die Politik, um die Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen wieder in Einklang zu bringen. Konkret bedeutet dies für die Entgeltabrechnung ab 2027 zahlreiche Änderungen, die Sie im Lohnbüro kennen sollten.

Zur Verbesserung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen sind für die Lohnabrechnung folgende Maßnahmen in dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz vorgesehen:

  • Deutliche Anhebung des pauschalen Krankenversicherungsbeitragssatzes für Minijobber – Arbeitgeberbeitrag soll auf 17,5 % steigen.
  • Zusätzliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung und Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze um 3.600 Euro.
  • Einführung einer Beitragspflicht für Familienversicherte.
  • Einführung einer Teil-Arbeitsunfähigkeit

Auswirkungen auf die Lohnabrechnung 2027

In der Lohnabrechnung wird ein Teil der Änderungen im Rahmen der Jahreswechsel-Updates Ihrer Lohnsoftware abgedeckt. So sind Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen und der Beitragssätze für die Minijobber darüber abgebildet. Auch dürfte die ein oder andere Krankenkasse zum Jahreswechsel trotz des Maßnahmenpakets den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhöhen. Diese Anpassungen werden über die Aktualisierung der Beitragssätze in der Lohnsoftware abgebildet.

Minijobbeiträge steigen deutlich 2027

Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte wird von derzeit 13 % auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhöht. Damit dürfte der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für Minijobber des Arbeitgebers auf ca. 17,5 % steigen (+ 4,5 %).

Beispiel Minijob:

Ein Minijobber verdient 600 Euro monatlich.

Bislang beträgt der pauschale Arbeitgeberbeitrag 13 % (= 78,00 Euro). Künftig muss der Arbeitgeber (voraussichtlich) 17,5 % zahlen. Dies wären dann 105,00 Euro monatlich (+ 27 Euro im Monat bzw. 324 Euro im Jahr).

Extra Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze 2027

Ab 01.01.2027 sollen zudem die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze jeweils um monatlich 300 Euro zusätzlich angehoben. Dies dürfte nach heutigem Stand eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf ca. 6.375 Euro monatlich (76.500 Euro jährlich) bzw. eine Anhebung der Versicherungspflichtgrenze auf ca. 85.000 Euro jährlich bedeuten.

Beispiel höherverdienender Arbeitnehmer:

Ein Arbeitnehmer verdient 7.000 Euro im Monat.

Bislang beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung 8,75 % (Kasse mit Zusatzbeitragssatz in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,9 %) 508,59 Euro (gleiches gilt für den Arbeitgeber). Künftig dürfte sich der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteil auf 557,81 Euro monatlich erhöhen (+ 49,22 Euro monatlich zusätzlich bzw. ca. 590 Euro jährlich).

Für Arbeitnehmer bedeutet die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze auch, dass sie länger in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben müssen, bevor sie sich privat krankenversichern können.

Der Aufwand für Sie im Lohnbüro dürfte hierbei nicht im technischen Umsetzen liegen, sondern vielmehr im Erklärungsaufwand. Denn der Betrieb wird sich über die deutlich gestiegenen Kosten für die Minijobber mehr als wundern. Auch dürfte dem Arbeitgeber die deutliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in den Lohnkosten auffallen, da sich die Kosten für höherverdienende Arbeitnehmer zum Jahreswechsel erhöhen.

Für höherverdienende Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze wird sich die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen im Nettoentgelt deutlich bemerkbar machen, da zum neuen Jahr der Arbeitnehmerbeitrag (auch der Arbeitgeberbeitrag) um knapp 50 Euro monatlich höher liegen wird.

Neu – Beiträge für Familienversicherte vom Arbeitnehmer kommen

Ebenfalls zum Jahresbeginn soll die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Aufwendungen der GKV zur beitragsfreien Familienversicherung eingeführt werden.

Dabei sollen Arbeitnehmer über deren Mitgliedschaft bislang Familienangehörige beitragsfrei mitversichert waren einen Beitragszuschlag von 2,5 % tragen. Die Tragung erfolgt allein durch den Arbeitnehmer.

Kinder bleiben dabei beitragsfrei in der Familienversicherung. In anderen Fällen zahlen Mitglieder mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten künftig einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen.

Ausnahmen sollen für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr im Haushalt, für Kindern mit Behinderungen, mit zu pflegenden Angehörigen sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze gelten.

Spannend dürfte die Umsetzung des neuen Beitragszuschlags in Höhe von 2,5 % für Familienversicherte in der Krankenversicherung werden. Denn hier sollen die Voraussetzungen für den Beitragszuschlag über die Krankenkassen festgestellt werden. Diese melden dann an die lohnabrechnende Stelle, ob ein Beitragszuschlag zur Krankenversicherung erhoben werden muss oder nicht. Laut Gesetzesentwurf soll dies im Rahmen des elektronischen Meldeverfahren (beispielsweise über den Datensatz „DSKK“).

Da eine solche Information bislang nicht von den Krankenkassen geliefert worden ist, dürfte dies gerade in der Anfangsphase für erheblichen Abstimmungsbedarf führen. Daneben dürfte die Regelung zur nachträglichen Erhebung (von späteren)  Nachzahlungen für Korrekturbedarfe und jeder Menge Diskussionen mit den Beschäftigten führen.

Finanziell dürfte der Beitragszuschlag zur Krankenversicherung ebenfalls für Verstimmung bei den Arbeitnehmern sorgen. Denn künftig fallen die Krankenversicherungsbeiträge um 2,5 % höher aus. Dies sind bei 4.000 Euro Bruttoverdienst immerhin 100 Euro weniger Nettoentgelt für die betroffenen Arbeitnehmer.

Teil-Arbeitsunfähigkeit vor Einführung

Nach dem Gesetzentwurf soll eine Teil-Arbeitsunfähigkeit eingeführt werden. Dabei soll eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 25 %, 50 % bzw. 75 % der Wochenarbeitszeit attestiert werden können.

Danach soll der behandelnde Arzt bei Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit beurteilen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich „voll“ arbeitsunfähig ist oder ggf. einen Teil seiner Wochenarbeitszeit doch (teilweise) arbeitsfähig ist. Analog dazu werden die Krankengeldregelungen dazu ebenfalls angepasst (Teil-Krankengeld).

Diese Regelung dürfte bei den Arbeitgebern zunächst für einen erheblichen Aufwand sorgen, da zunächst auch geprüft werden muss, ob eine Teil-Arbeitsfähigkeit für die einzelnen Arbeitsplätze machbar ist. Konkret dürfte hier zu prüfen sein, was die Folgen einer Teil-Arbeitsunfähigkeit für den jeweiligen Arbeitsplatz bedeutet. Hier müsste dann ggf. über eine weitere „Teilarbeitskraft“ die Teil-Arbeitsunfähigkeit ausgeglichen werden. Dies dürfte es für einige Betriebe wirklich schwierig machen, wenn Teil-Arbeitsunfähigkeiten ausgesprochen werden. Gerade bei kurzfristigen Krankheitsausfällen, dürfte die Teil-Arbeitsunfähigkeit zu Umsetzungsproblemen in den Betrieben führen. Zwar kann hier über den Einsatz von Minijobs als Teil-Ersatz für die ausfallenden Stunden nachgedacht werden, doch sollen diese eventuell ganz abgeschafft werden bzw. aus Arbeitgebersicht sehr teuer werden.

Für Langzeitkranke kann die Teil-Arbeitsunfähigkeit jedoch eine gute Möglichkeit sein. Denn hier können die Ersatzkräfte besser eingeplant werden, so dass es für den Betrieb planbarer wird.

Für die Arztpraxen wird diese Neuregelung eine spannende und vor allem bürokratische Aufgabe. Denn nun muss der Arzt sich auch dezidiert mit der Arbeitsplatzsituation des Patienten auseinandersetzen und diese im Zusammenhang mit der aktuellen Arbeitsunfähigkeit betrachten. Theoretisch sollte dies bislang schon geschehen – theoretisch!

Für Sie im Lohnbüro wird diese neue Teil-Arbeitsunfähigkeit insbesondere bei der Personalplanung (soweit Sie davon betroffen sind) interessant sein. Aber auch in der Entgeltberechnung dürften die Berechnungen des Entgelts bei Teilarbeitsunfähigkeiten, bei Teil-Krankengeldbezügen und bei den AAG-Erstattungsanträgen für Mehraufwand sorgen. Ferner dürfte das Verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeit angepasst werden, so dass hierzusätzliche Angaben bei der Anforderung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nötig werden dürften.

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