Höherer Mindestlohn im Elektrohandwerk 2024

Im Elektrohandwerk gilt seit 1.12024 ein höherer Mindestlohn

Mindestlohn Elektrohandwerk 2024

Im Elektrohandwerk sind die Mindestentgelte zum 1.1.2024 angehoben worden. Damit erhalten die dort beschäftigten Arbeitnehmer nun mindestens 13,95 Euro je Stunde. Der Mindestlohn im Elektrohandwerk gilt bundeseinheitlich.

Der Mindestlohn des Elektrohandwerks ist im „bundesweiten Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken“ geregelt. Der Tarifvertrag wurde bereits vor einigen Jahren zwischen der IG Metall und der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) vereinbart. Er trat am 1.1.2020 in Kraft und endet zum 31.12.2024.

Es gelten folgende Mindestlöhne:

1.1.2020 – 31.12.2020 – 11,90 Euro

1.1.2021 – 31.12.2021 – 12,40 Euro

1.1.2022 – 31.12.2022 – 12,90 Euro

1.1.2023 – 31.12.2023 – 13,40 Euro

1.1.2024 – 31.12.2024 – 13,95 Euro

Der Mindestlohn im Elektrohandwerk ist somit in den letzten Jahren stetig gestiegen. Im Jahr 2024 können sich die Beschäftigten um eine Stundenlohnerhöhung von 0,55 Euro freuen. Ab 1.1.2024 gilt ein Stundenlohn von 13,95 Euro. Der allgemeine Mindestlohn liegt im Vergleich bei 12,41 Euro je Stunde. Damit liegen die Beschäftigten im Elektrohandwerk über dem allgemeinen Mindestlohn.

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Allgemeinverbindlichkeit Elektrohandwerk-Mindestlohn

Der Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich. Allgemeinverbindliche Mindestlöhne gelten für alle Beschäftigten einer Branche – unabhängig davon, ob die Betriebe tariflich gebunden (über eine Innungsmitgliedschaft) sind oder nicht. Kein Arbeitgeber darf sie unterschreiten.

Der Geltungsbereich umfasst demnach alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau beschäftigt sind.

Der Branchenmindestlohn gilt auch für Elektrohandwerker, die in Betrieben fremder Baubranchen arbeiten, sofern dort kein anderer Tarifvertrag gilt. Ebenso für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden

Kein Mindestlohn für Auszubildende

Auszubildende haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Es gelten die Vereinbarungen zur Ausbildungsvergütung.

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