Kurzarbeitergeld: Kug-Zuschüsse steuerfrei

Kug-Zuschüsse

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld waren ursprünglich unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Corona-Pandemie bis 31.12.2021 befristet steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit ist nunmehr rückwirkend zum 1.1.2022 verlängert worden. Für die Lohnbüros bedeutet dies einen enormen Mehraufwand. Denn es stehen umfangreiche Korrekturläufe an.

Kug-Zuschüsse steuerfrei

Das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ sorgt für eine Verlängerung der Steuerfreiheit der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Die Kug-Zuschüsse werden damit um weitere sechs Monate steuerfrei gestellt. Ab Juli 2022 endet die Steuerfreiheit jedoch schon wieder. Denn dann ist „endgültig“ Schluss mit steuerfreien Kug-Zuschüssen des Arbeitgebers – allerdings muss auch gesagt werden „abwarten, was der Winter bringt“.

Das Gesetz wurde am 22.6.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit orientiert sich an den beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit. Es gilt also, dass Steuerfreiheit gegeben ist, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt gezahlt werden. Solche Zuschüsse zum Kug sind steuer- und beitragsfrei. Höhere Zuschüsse unterliegen dann (mit dem übersteigenden Teil) der Steuer- und Beitragspflicht.

Diese Zuschüsse sind in vielen klein- und mittelständischen Unternehmen nicht bekannt, da sie nicht genutzt werden. In zahlreichen Tarifverträgen kommen solche Arbeitgeberzuschüsse jedoch zum Tragen, zum Beispiel in der Automobilindustrie. 

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Korrekturen aufgrund rückwirkender Steuerfreiheit

Durch die Steuerentlastungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 sind zunächst die Kurzarbeitergeldtabellen 2022 aktualisiert worden. Dies führte bei den Betrieben, welche Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld abgerechnet haben, bereits zu Korrekturen der Kug-Fälle. Nun sind erneut Korrekturen erforderlich, wenn der Betrieb auch noch Kug-Zuschüsse gezahlt hat. Denn diese waren bis zur Veröffentlichung des Gesetzes am 22.6.2022 (wieder) steuerpflichtig gewesen. Nun sind die Abrechnungen zu korrigieren, da die berechneten Steuern auf die Kug-Zuschüsse rückwirkend entfallen.

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