Mindestlohnerhöhung 2024

Nach dem Vorschlag der zuständigen Mindestlohnkommission soll der Mindestlohn ab 1.1.2024 von derzeit 12,00 Euro je Stunde auf dann 12,41 Euro steigen. Ab 1.1.2025 soll er dann erneut auf 12,82 Euro steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will diesen Vorschlägen der Mindestlohnkommission folgen und die neuen Mindestlöhne in einer Verordnung umsetzen. Am 15.11.2023 hat das Bundeskabinett der Verordnung zugestimmt und am 29.11.2023 ist die Vierte Mindestlohnverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Aktuell beträgt der allgemeine Mindestlohn (bis 31.12.2023) 12,00 Euro brutto je Stunde. In einigen Branchen gibt es eigene Branchen-Mindestlöhne, die für die dort beschäftigten Arbeitnehmer gelten. Die Branchen-Mindestlöhne liegen teilweise deutlich höher.

Der allgemeine Mindestlohn ist zum 1.10.2022 von der Politik – also ohne Mitwirkung der Mindestlohnkommission – auf 12,00 Euro je Stunde (von 10,45 Euro) angehoben worden und gilt bis Ende 2023. Ab 2024 wird der Mindestlohn wieder nach dem gesetzlichen Prozedere, nämlich durch die Mindestlohnkommission vorgeschlagen.

Dies ist bereits geschehen, so dass sich der Mindestlohn ab 1.1.2024 auf 12,41 Euro je Stunde erhöht. Für Sie im Lohnbüro bedeutet dies, dass Sie die Stundenlöhne aller Mitarbeiter, die weniger als 12,41 Euro ab 1.1.2024 verdienen, auf den Mindestlohn von 12,41 anheben müssen.

Ausnahmen Mindestlohn

Ausgenommen von der Mindestlohnerhöhung sind diejenigen Arbeitnehmer, die nicht unter den Mindestlohn fallen, weil sie nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes gelten. Das sind:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung, 
  • ehrenamtlich tätige Personen,
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung,
  • Praktikanten, die ein Praktikum im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG absolvieren,
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz,
  • Selbstständige.

In der betrieblichen Praxis dürften in aller Regel Beschäftigungen von Auszubildenden und Beschäftigungen von Jugendlichen unter 18 Jahre anzutreffen sein.

Bei Azubis gilt zwar nicht der Mindestlohn, dennoch haben Auszubildenden einen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung.

Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind regelmäßig als Aushilfen in den Ferien oder als Minijobber in den Betrieben beschäftigt. Für sie gilt der Mindestlohn nicht, so dass diese „Schüleraushilfen“ auch unter Mindestlohn beschäftigt werden können.

Mindestlohnerhöhung und die Folgen

Durch die Mindestlohnerhöhung sind die Stundenlöhne einiger Mitarbeiter zu erhöhen, damit sie ab 1.1.2024 nicht unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn liegen.

Durch die Mindestlohnerhöhung erhöht sich die Arbeitgeberbelastung 2024 für die betroffenen Arbeitnehmer. Diese beträgt bei Beschäftigten zwischen 0,50 Euro und 0,55 Euro je Stunde. Minijobs und Midijobs liegen in der Arbeitgeberbelastung höher als versicherungspflichtig Beschäftigte, die ca. 0,50 Euro je Stunde (je nach Krankenkasse) mehr kosten. Bei Arbeitnehmern, die im Bereich des Mindestlohns beschäftigt werden, handelt es sich nahezu ausschließlich um Minijobber oder Midijobber, da bei einem Stundenlohn von 12 Euro nur bei einer Vollzeitarbeitsstelle die obere Midijobgrenze von 2.000 Euro überschritten wird. Das bedeutet, die Arbeitgeberbelastung dürfte bei rund 0,55 Euro je Stunde liegen.

Bei Arbeitnehmern, die nicht nach Stunden, sondern nach einem festen Monatsgehalt vergütet werden, müssen Sie der Monatslohn auf einen Stundenlohn umrechnen, um zu prüfen, ob der Mindestlohn auch eingehalten wird.

Hierzu lohnt ein Blick in den Arbeitsvertrag. Dort sollte in aller Regel die Arbeitszeit vermerkt sein und auch das Monatsentgelt.

Beispiele:

Kurt Knudsen arbeitet 80 Stunden im Monat und erhält dafür 1.000 Euro

Umrechnung auf Stundenlohn:

1.000 Euro : 80 Stunden = 12,50 Euro je Stunde.

Gerd Gärtner erhält für 20 Stunden je Woche ein Entgelt von 1.200 Euro.

Umrechnung auf Stundenlohn:

20 Stunden x 52 Wochen : 12 Monate = 86,67 Stunden im Monat

1.200 Euro : 86,67 Stunden = 13,85 Euro je Stunde.

Minijobgrenze steigt

Durch die Anhebung des Mindestlohns steigt 2024 auch die Minijobgrenze, die seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt ist. Die neue Minijobgrenze 2024 beträgt dann 538 Euro (statt 520 Euro).

Midijobbereich

Durch die Anhebung der Minijobgrenze erhöht sich auch die untere Grenze der Midijobs (Arbeitnehmer im Übergangsbereich) auf 538,01 Euro. Die obere Entgeltgrenze von 2.000 Euro bleibt unverändert. Somit befinden sich ab 2024 Arbeitnehmer im Übergangsbereich mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 538,01 Euro bis 2.000 Euro.

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