Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2023

Die Pfändungsfreigrenzen steigen auch ab 1.7.2023 (leicht).

Pfändung Freigrenzen 2023

Die Pfändungsfreigrenzen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt. Diese geben die Höhe des „unpfändbaren Arbeitseinkommens“ für Arbeitnehmer an. Diese Pfändungsfreigrenzen steigen in regelmäßigen Abständen. Dies gilt nun wieder zum 1. Juli 2023.

Zum 1. Juli 2023 steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 527,76 Euro (bisher: 500,62 Euro) für die erste und um jeweils weitere 294,02 Euro (bisher: 278,90 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

In der Entgeltabrechnung müssen Sie ab Juli 2023 gegebenenfalls die geänderten Tabellenwerte berücksichtigen, wenn Sie Arbeitnehmer mit Pfändung abrechnen.

Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2023

In der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Pfändungsfreigrenzen beschrieben. Diese geben die Höhe des „unpfändbaren Arbeitseinkommens“ für Arbeitnehmer an. Diese Pfändungsfreigrenzen steigen nunmehr jährlich. Dies gilt nun wieder zum 1. Juli 2023.

Kommt ein Arbeitnehmer in Zahlungsschwierigkeiten, kann es zu einer Lohnpfändung durch dessen Gläubiger kommen. Es sind dann bestimmte Pfändungsbeträge an den Gläubiger in regelmäßigen monatlichen Raten zu zahlen.

Damit der Schuldner durch diese Zahlungen dennoch genügend zum Leben hat, gibt es den Pfändungsschutz. Dieser stellt sicher, dass dem Schuldner genug Einkommen zur Existenzsicherung zur Verfügung steht. Hierbei werden auch gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern berücksichtigt.

Die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wurde in der Vergangenheit alle zwei Jahre angepasst. Seit 2021 erfolgt die Anpassung jährlich zum 1. Juli eines jeden Jahres.

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Anhebung Pfändungsfreigrenzen 2023

Zum 1. Juli 2023 steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 527,76 Euro (bisher: 500,62 Euro) für die erste unterhaltspflichtige Person und um jeweils weitere 294,02 Euro (bisher: 278,90 Euro) für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person.

Dies ist in der „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023“ des Bundesjustizministeriums, die am 20. März 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, bekanntgegebenen worden. 

In der Entgeltabrechnung müssen Sie ab Juli 2023 gegebenenfalls die geänderten Tabellenwerte berücksichtigen, wenn Sie Arbeitnehmer mit Pfändung abrechnen.

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