Neuer Lohnsteuerablaufplan 2026 – vorläufig

Lohnsteuerablaufplan 2026

Die neuen Programmablaufpläne für die Lohnsteuerberechnung 2026 sind zwischenzeitlich in einer Entwurfsfassung veröffentlicht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die vorläufigen Programmablaufpläne am 25.09.2025 veröffentlicht. Es handelt sich ausdrücklich um vorläufige Pläne, die zu einem späteren Zeitpunkt nochmals angepasst werden müssen.

Programmablaufplan 2026

Der programmablaufplan dient für die Lohnsteuerberechnung von Januar bis Dezember 2026. Neben den laufenden Bezügen werden damit auch die einmaligen (sonstigen) Bezüge berechnet, wenn sie im Jahr 2026 dem Arbeitnehmer zufließen.

Ebenso berücksichtigt der Steuerablaufplan die Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge für diese Zeiträume und Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer.

Inhalte Lohnsteuerablaufplan 2026

Im Lohnsteuerablaufplan 2026 sind insbesondere der neue (höhere) steuerfreie Grundfreibetrag für 2026 berücksichtigt. Außerdem werden die Tarifeckwerte mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten „Reichensteuer“ nach rechts verschoben.

Daneben werden die Kinderfreibeträge angehoben, die sich nicht auf den Lohnsteuerabzug, sondern nur bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auswirken, sowie die Freigrenze, ab der der Solidaritätszuschlag erhoben wird.

Folgende Steuerwerte finden sich im Lohnsteuerablaufplan wieder:

  • Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 Euro,
  • Anhebung des Kinderfreibetrags (Anhebung auf 4.878 Euro bzw. 9.756 Euro) und
  • der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (Anhebung auf 20.350 Euro).

Darüber hinaus sind im Programmablaufplan enthalten:

  • die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026
    • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung 69.750 Euro (2025: 66.150 Euro),
    • in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 101.400 Euro (2025: 96.600 Euro).
  • ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 Prozent sowie ansonsten unveränderte Beitragssätze. Dieser ist mittlerweile durch den GKV-Schätzerkreis auf 2,9 % festgelegt (aber noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht). Aus diesem Grund kommt es noch zu einer Korrektur der Entwürfe des Programmablaufplans.
  • die Änderungen bei der Berechnung der Vorsorgepauschale zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die Vorsorge (u. a. Alter und Krankheit) bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Wichtig: Die aktuellen Entwürfe werden noch einmal überarbeitet, daher achten Sie auf die Hinweise der Lohnsoftware in den Updatebroschüren zum Jahreswechsel.

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