Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Viele Betriebe haben aktuell eklatante Einnahmeeinbußen. Dies führt teilweise zu massiven Liquiditätsproblemen, die es den Betrieben natürlich auch in der Lohnabrechnung und Lohnauszahlung schwer macht. Um diese Belastung zu mindern, sollten sich die Betriebe auch mit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen befassen. Es besteht nämlich die Möglichkeit die Beiträge zu stunden.

Stundung – was ist das überhaupt?

Eine Stundung bedeutet letztlich nichts anderes als das Verschieben des Fälligkeitszeitpunktes einer Forderung. Dies bedeutet, dass die Forderung des Gläubigers weiterhin besteht, aber diese Forderung nicht zum vereinbarten (bestimmten) Fälligkeitszeitpunkt erfüllt wird. In aller Regel werden für die Verschiebung des Fälligkeitstages Stundungszinsen angesetzt.

Eine Stundung kann nicht einseitig bestimmt werden, sondern es muss vielmehr eine „Vertragsänderung“ getroffen werden. Das bedeutet, beide Parteien müssen eine entsprechende Stundungsvereinbarung treffen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Eile geboten

Bei der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge verhält es sich ähnlich. Auch hier muss der Betrieb (Beitragsschuldner) vor der Fälligkeit eine entsprechende Stundungsvereinbarung mit der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale treffen). Nur dann kann auf die (anteilige) Zahlung der Beiträge verzichtet werden.

Im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge sind solche Stundungsvereinbarungen möglich, wenn der Betrieb (Beitragsschuldner) sich in einer wirtschaftlichen Notsituation befindet. Diese wirtschaftliche Notsituation liegt derzeit bei vielen Betrieben vor. So haben Sie Umsatzeinbußen, weil Sie nicht mehr öffnen dürfen (Restaurants, Friseure, Einzelhändler etc.) oder weil die Abnehmer ihrer Produkte Kurzarbeit angemeldet haben und die Produktion stillgelegt wurde.

Grundsätzlich gilt, dass die Stundung der Beiträge für in Not geratene Unternehmen eines der letzten Mittel ist. Allerdings wollen sich die Einzugsstellen hier im Zuge der aktuellen Krise kulant bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zeigen.

Damit die Stundung der Beiträge wirksam wird, sollten die Betriebe eine solche Stundungsvereinbarung noch vor der Fälligkeit der Märzbeiträge am 27.3.2020 mit der Krankenkasse schließen.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge – Sofortmaßnahmen

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung hat sich am 25.3.2020 zu folgenden Punkten positioniert, die er den Krankenkassen aktuell empfiehlt:

  • Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist möglich – es sollen allerdings vorrangig andere Maßnahmen, zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Hilfskredite ausgeschöpft werden. Es gilt zuerst andere Hilfen nutzen, dann die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Arbeitgeber muss erklären, dass er durch Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt/ist,
  • Stundung soll für die „Ist-Monate“ März bis Mai 2020 gelten, die Beiträge wären dann zum Juni 2020 fällig.
  • Von Säumniszuschlägen und Mahngebühren oder Stundungszinsen ist abzusehen.
  • Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen (aus älteren Beitragsschulden) sollen vorerst nicht durchgeführt werden.
  • Es soll diese Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für Selbstständige gelten, also für deren freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
  • Bis zur Auszahlung/Erstattung des Kurzarbeitergeldes und der darauf vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sollen auch diese Beiträge gestundet werden können.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes

In einer Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes vom 25.3.2020 sollen sich die Einzugsstellen an folgenden Punkten bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen orientieren (Auszug aus der Verlautbarung – Stand 24.3.2020):

In Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung empfehlen wir (GKV-Spitzenverband), den von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Betrieben aufgrund dieser besonderen Ausnahmesituation nachstehende Hilfestellungen insbesondere in Form eines erleichterten Stundungszugangs anzubieten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ (vgl. BGBL Teil I vom 14. März 2020, Seiten 493 ff.) sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. In den Stundungsvereinbarungen bzw. in den positiven Stundungsbescheiden ist hierauf explizit hinzuweisen.

Der zeitlich zunächst eng gefasste Korridor des nachfolgend beschriebenen erleichterten Stundungszugangs gründet sich auf der Annahme, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig greifen und die angesprochenen Schutzschirme zur Anwendung kommen können – und in der Folge die Unter-nehmen in der Lage sind, auf weitere (vereinfachte) Stundungen zu verzichten. Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 (geändert am 25.3.2020- aufgrund rückwirkender Änderung des GKV-Spitzenverbandes) gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.

Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden, zumal diese nach der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9. November 1994 zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ohnehin erlassen werden könnten. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden (z. B. weil eine Selektierung der insoweit betroffenen Arbeitgeber im Vorfeld nicht oder nur mit erheblichem administrativen Aufwand möglich ist), sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.

Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Das mit dem o. g. „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13. März 2020 zur Verfügung gestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung beinhaltet u. a. die Möglichkeit einer Beitragserstattung der bei Bezug von Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber bekommt in diesem Fall also die insoweit gezahlten Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die nunmehr seitens der Sozialversicherung vorgehaltenen Möglichkeiten eines erleichterten Stundungszugangs sollen naturgemäß auf die Beitragszahlungsverpflichtungen begrenzt sein, die betroffene Arbeitgeber infolge der aktuellen Pandemie auch tatsächlich in Liquiditätsengpässe bringen. Von den Stundungsvereinbarungen sind gleichwohl auch die angesprochenen Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld insbesondere im Hin-blick auf die zeitversetzte Abrechnung der im Nachhinein einzureichenden Erstattungsanträge nicht ausgenommen; diese Herangehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass auch insoweit eine gewisse Vorlaufzeit bis zum Wirksamwerden der Schutzmechanismen einzuplanen ist. Eine Stundung ist in diesen Fällen nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Die Verlautbarung wurde am 25.3.2020 veröffentlicht. Die Schlussfassung finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes.

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