Neue Kurzarbeitergeld-Tabellen 2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 hat auch Auswirkungen auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Denn durch die im Steuerentlastungsgesetz verabschiedete Steuerentlastung ändern sich auch die Kurzarbeitergeldwerte für 2022. Für Arbeitgeber bedeutete dies Korrekturbedarf, wenn im Jahr 2022 Kurzarbeitergeld ausgezahlt wurde.

Die Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte sind im Juni 2022 erneut für das Jahr 2022 angepasst worden. Tatsächlich bleibt durch die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen den Arbeitnehmern mehr Kurzarbeitergeld.

Denn die Steuerentlastung wirkt sich positiv auf das Kurzarbeitergeld aus. Arbeitnehmer erhalten somit ein höheres Kurzarbeitergeld.

Für Sie im Lohnbüro sieht es durch die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen nicht ganz so rosig aus. Denn durch die Anpassungen sind alle Kurzarbeitergeld-Abrechnungen 2022 zu korrigieren. Das kann ein erheblicher Aufwand für das Lohnbüro bedeuten.

Denn tatsächlich müssen die Abrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer neu berechnet werden. Dies funktioniert in aller Regel über die Lohnsoftware recht reibungslos – selbst wenn alle Abrechnungen noch einmal aufgerufen und gerechnet werden müssen.

Zusätzlich müssen die Abrechnungslisten zur Arbeitsagentur nochmals korrigiert werden (als Korrektur-Abrechnungsliste), um das höhere Kurzarbeitergeld für die letzten Monate auch von der Arbeitsagentur erstattet zu bekommen.

Fragen Sie im Zweifel schriftlich bei der Arbeitsagentur nach, wenn Sie konkrete Fragen zu einzelnen Korrekturen haben. Die Arbeitsagenturen haben eigene Teams für die Bearbeitung von Kurzarbeitergeld, die dafür zur Verfügung stehen.

Kurzarbeitergeld-Korrektur für ausgeschiedene Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die bei Ihnen beschäftigt waren und in 2022 Kurzarbeitergeld bezogen haben, mittlerweile aber nicht mehr in dem Betrieb beschäftigt sind, können Sie keine Korrekturen beim Kurzarbeitergeld vornehmen. Diese Arbeitnehmer sollten sich dazu ggf. an die Arbeitsagentur wenden.

Lohnsteuerbescheinigung und Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist auch in der Lohnsteuerbescheinigung 2022 in der Zeile 15 zu bescheinigen. Das heißt, durch die Korrekturen aufgrund der neuen Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte, sind hier die neuen (korrigierten) Kurzarbeitergeld-Werte zu hinterlegen.

Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte 2022

Die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte finden Sie im Folgenden. Verlinkt sind die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte (Stand Juni 2022).

Kurzarbeitergeld: Tabellenwerte und rechnerische Werte

Aus der Praxis wird häufig berichtet, dass einige Arbeitsagenturen berechnete Kurzarbeitergeldwerte nicht anerkennen.

Zum Hintergrund: Neben den Tabellenwerten gibt es für die Ermittlung des Kurzarbeitergeldes ebenfalls eine Rechenformel, um die rechnerischen Leistungssätze des Sollentgelts und Istentgelts zu berechnen. Tatsächlich handelt es sich bei den Tabellenwerten also um angenäherte Werte, da diese nicht centgenau, sondern in Entgeltstufen berechnet werden.

Allerdings können einige Arbeitsagenturen anscheinend mit den rechnerischen Werten nichts anfangen, da sie regelmäßig auf die Tabellenwerte beharren und Abrechnungslisten mit rechnerischen Werten ablehnen. Wenden Sie sich in diesen Fällen an die Arbeitsagentur direkt und versuchen Sie dort mit dem zuständigen Team zu sprechen. Oft liegt hier die Ablehnung an dem zuständigen Sachbearbeiter.

Kurzarbeitergeld Tabellen 2022 veröffentlicht

Neue Kurzarbeitergeldtabellen veröffentlicht – 2022.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld gilt auch für das Jahr 2022 weiterhin. Nun hat die Bundesagentur für Arbeit auch die Kurzarbeitergeld Tabellen 2022 veröffentlicht. Es liegen auch die Kurzarbeitergeld Tabellen für das erhöhte Kurzarbeitergeld vor.

Kurzarbeitergeld Tabellenwerte 2022

Die Kurzarbeitergeld Tabellenwerte gelten grundsätzlich für das komplette Kalenderjahr 2022.Allerdings ist dabei zu beachten, dass nach aktueller Rechtslage nicht alle Kurzarbeitergeld Tabellenwerte das komplette Kalenderjahr 2022 anzuwenden sind.

Grundsätzlich beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt. Dieser Wert bildet aber tatsächlich nur die Grundlage. Denn tatsächlich ist im Zuge der Corona-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhtes Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten möglich.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld beträgt somit 70 Prozent bzw. 77 Prozent oder sogar 80 Prozent bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Der höhere Wert gilt immer für Arbeitnehmer mit Kindern.

Die Voraussetzungen für das erhöhte Kurzarbeitergeld 2022 sind hier beschrieben.

In Ihrer Lohnsoftware werden die Kurzarbeitergeldwerte regelmäßig errechnet (nach Eingabe des Soll- und Istentgelts). Diese Werte können (leicht) von den Tabellenwerten abweichen, da die Tabellenwerte stets nur einen Mittelwert darstellen können.

Sie finden die Kurzarbeitergeld Tabellen 2022 am Ende des Artikels einzeln verlinkt, so dass Sie sich die einzelnen PDFs herunterladen können.

Bitte beachten Sie, dass das erhöhte Kurzarbeitergeld nach heutiger Rechtslage nur bis 31. März 2022 gezahlt wird. Ab 1. April 2022 gelten dann nur noch die „normalen“ Kurzarbeitergeldwerte von 60Prozent bzw. 67 Prozent.

Berechnungsbeispiel Kurzarbeitergeld 2022

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 1 = 67 Prozent Kurzarbeitergeld), befindet sich im Januar 2022 erstmalig (erster Monat) im Kurzarbeitergeldbezug.

 20222021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.308,85 Euro1.303,04 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)675,36 Euro675,36 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)633,49 Euro627,88 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 3 = 77 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem vierten Bezugsmonat.

 20222021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.504,20 Euro1.497,53 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)776,16 Euro776,16 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)727,84 Euro721,37 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 5 = 87 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem siebten Bezugsmonat.

 20222021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.687,71 Euro1.692,01 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)876,96 Euro876,96 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)822,59 Euro815,05 Euro

Kurzarbeitergeld Tabellen 2022 – Links

Kurzarbeitergeld Tabelle 2022: 60 Prozent und 67 Prozent

Kurzarbeitergeld Tabelle 2022: 70 Prozent und 77 Prozent

Kurzarbeitergeld Tabelle 2022: 80 Prozent und 87 Prozent

Problem Tabellenwerte und errechnete Kurzarbeitergeldwerte

Die Tabellenwerte zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes weichen im Übrigen leicht von den errechneten Kurzarbeitergeldwerten ab. Dies hängt mit der genaueren Berechnung der „Rechenwerte“ zusammen. Die Tabellenwerte zeigen (nur) einen Mittelwert der einzelnen Tabellenschritte auf. Leider verfahren die einzelnen Arbeitsagenturen bei der Anerkennung der Kurzarbeitergeld-Abrechnungslisten unterschiedlich, da sich einige Agenturen auf die Tabellenwerte beziehen und andere auch die errechneten Kurzarbeitergeldbeträge akzeptieren. Sollten Sie deswegen eine Ablehnung eines Antrags erhalten, lassen Sie sich ggf. die Berechnung durch die zuständige Arbeitsagentur erläutern. Dies sorgt oftmals schon für Klarheit.

Artikeltipp: Unterschreiten der JAE-Grenze bei Kurzarbeit

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wegen Kurzarbeit

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind in aller Regel versicherungsfrei in der Krankenversicherung und damit auch nicht pflegeversicherungspflichtig. Wird die Jahresarbeitsentgelte dauerhaft unterschritten, so tritt für diese Arbeitnehmer grundsätzlich unmittelbar Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Doch gilt das auch bei Kurzarbeit

Grundsatz Jahresarbeitsentgelt

Arbeitnehmer unterliegen in der Kranken- und Pflegeversicherung dann nicht mehr der Versicherungspflicht und sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt.

Beispiel:

Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Das gilt auch für das Jahr 2021, es gilt hier eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350 Euro bundeseinheitlich.

Übrigens: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es eine solche Regelung nicht.

Dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Unterschreitet ein Arbeitnehmer dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so tritt sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Beispiel:

Jan Jensen entscheidet sich ab April 2021 nur noch halbtags zu arbeiten. Damit halbiert sich auch sein Verdienst und der verdient ab April 2021 nur noch 36.000 Euro jährlich.

Aufgrund des dauerhaften Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab April 2021 wird Herr Jensen sofort (ab 1.4.2021) versicherungspflichtig.

Unterschreiten durch Kurzarbeit

Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich nicht um ein dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt. Dies kann verschiedene Ursachen haben. Aktuell ist ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze häufig aufgrund von Kurzarbeit angezeigt. Gilt in diesen Fällen auch, dass sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung eintritt?

Die Antwort im Falle von Kurzarbeit ist eindeutig nein. Dies hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung in seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 20.3.2019 bestätigt. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld tritt demnach kein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein.

Denn schließlich ist der Sinn und Zweck von Kurzarbeitergeld ja, dass es nach der Kurzarbeit (unverändert) weitergeht

Beispiel:

Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Seit Januar bis voraussichtlich März 2021 ist er zu 100 Prozent in Kurzarbeit, somit wird er in diesen Monaten kein Gehalt erzielen. Dennoch bleibt er weiterhin krankenversicherungsfrei und nicht pflegeversicherungspflichtig.

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Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird verlängert

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird verlängert. Das gilt für Betriebe, die Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 eingeführt haben. Die Bezugsdauer verlängert sich für diese von bislang 12 auf 24 Monate.

Die durch die Corona-Pandemie erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld werden bis 31.12.2021 verlängert. Das bedeutet, dass nur 10 Prozent der Belegschaft von einem kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall betroffen sein muss. Das bedeutet aber auch, dass keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen.

Kurzarbeitergeld und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird länger durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen. Konkret werden derzeit die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf das Fiktiventgelt in pauschalierter Form erstattet. Diese volle Beitragserstattung gilt bis 30.6.2021.

Für die Betriebe, die bis 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, gilt in der Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese hälftige Erstattung kann aber wieder auf 100 Prozent erhöht werden, wenn während der Kurzarbeit eine Qualifizierungsmaßnahme erbracht wird. Dafür ist jedoch wiederum eine Voraussatzung, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht. Auch müssen die Weiterbildungsmaßnahmen einen Umfang von mehr als 120 Stunden haben. Ferner muss die Maßnahme und der Träger zugelassen sein.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird ebenfalls bis 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.32021 entstanden ist.

Es gilt derzeit ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 70 bzw. 77 Prozent ab dem 4. Bezugsmonat und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent. Vorausgesetzt die Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt liegt in dem Bezugsmonat bei mindestens 50 Prozent.

Zeitarbeitsfirmen und Kurzarbeitergeld

Bei der Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Regelungen profitieren auch Zeitarbeitsunternehmen, die bislang (vor Corona) kein Kurzarbeitergeld beantragen konnten. Auch Zeitarbeitsfirmen können nun bis 31.12.2021 Kurzarbeitergeld beantragen.

Hinweis: Kurzarbeitergeld Tabellen 2021

Verlängerung der Kurzarbeitergeldregelungen bis 2021

Das Bundeskabinett hat die Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld bis 2021 beschlossen. Das gilt eingeschränkt auch für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

Das Bundeskabinett hat am 16.9.2020 die Verlängerung Erleichterungen des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Dies betrifft einerseits die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate also auch die Erstattung der vollen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber.

Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden die durch die Corona-Pandemie beschlossenen Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld bis ins Jahr 2021 verlängert.

Mit dieser Verordnung werden folgende Sonderregelungen verlängert:

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert. Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dennoch belasten die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld nach Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Budget der Bundesagentur für Arbeit mit knapp 6 Milliarden Euro zusätzlich.

Kurzarbeitergeld – was ist das?

Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes

Mit der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes nun – befristet bis 31.12.2021 – auf maximal 24 Monate ausgeweitet. Bislang lag die Höchstbezugsdauer des Kurzarbeitergeldes bei 12 Monaten.

Auch mit dieser Maßnahme sollen Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit geschützt und versucht werden die Beschäftigten weiter in den Betrieben zu halten. Die Zusatzkosten für die Bundesagentur für Arbeit werden hier mit ca. 2,2 Milliarden Euro beziffert.

Ob die angestrebten Maßnahmen Wirkung zeigen bleibt abzuwarten. Angesichts der nunmehr leeren Kassen bei der Arbeitsagentur und den anstehenden zusätzlichen Ausgaben bei der Bundesagentur für Arbeit werden aber in Kürze Beitragssatzerhöhungen anstehen. Ob dies direkt über die Beiträge der Arbeitslosenversicherung erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Da die Bundesregierung die Losung ausgegeben hat, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht auf mehr als 40 Prozent steigen sollen.

Die Maßnahmen sind aktuell noch nicht gesetzlich verabschiedet, sollen aber zum 1.1.2021 in Kraft treten und die aktuellen Regelungen, die bis Ende 2020 gelten, verlängern.

Artikeltipp: Berechnungsbeispiel Kug 2021

Artikeltipp: Erhöhtes Kurzarbeitergeld 2022

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei – Corona-Steuerhilfegesetz

Ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist ab sofort für das Jahr 2020 steuerfrei gestellt, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden- Dies geht aus dem Corona-Steuerhilfegesetz hervor, welches am 29.6.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld – was ist das?

Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, so erleidet er in aller Regel einen erheblichen Entgeltausfall (Nettolohneinbuße). Daher ist in einigen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld vereinbart. Meist handelt es sich dabei um eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber bis zum durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate oder bis zu 80 oder 90 Prozent des bisherigen Nettolohns.

Der Arbeitgeber ergänzt also das Kurzarbeitergeld um einen Betrag x, um den Nettoausfall beim Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer zu verringern. Bislang galt für einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, dass dieser zwar beitragsfrei zur Sozialversicherung (innerhalb bestimmter Grenzen) und steuerpflichtig war.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ist nun per Gesetz geregelt, dass der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei ist (§ 3 Nr. 28a EStG). Dies gilt jedoch nicht unbegrenzt. Einerseits soll diese Regelung nur für den Zeitraum März bis Dezember 2020 gelten und zum anderen ist die Höhe des Zuschusses ebenfalls begrenzt.

Update 19.12.2020: Steuerfreiheit bis Ende 2021 verlängert – Jahressteuergesetz 2020

Vielmehr orientiert sich die Steuerfreiheit an der Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Somit sind für die Zeit vom März 2020 bis Dezember 2020 Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuer- und beitragsfrei.

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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld – Grenzen der Freiheit

Die Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit gelten für Zuschüsse, die zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent der Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt nicht überschreitet. Das Soll- und Istentgelt wird bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes verwendet. 80 Prozent der daraus resultierenden Differenz wird auch Fiktiventgelt genannt und dient der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind also nur insoweit steuer- und beitragsfrei, als sie mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent der Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse III; Kinderfreibetrag 1,0 = Leistungssatz 1)

Soll-Entgelt im Kalendermonat = 2.500,00 Euro = Rechnerischer Leistungssatz = 1.295,11 Euro

Ist-Entgelt im Kalendermonat = 1.250,00 Euro – Rechnerischer Leistungssatz = 675,36 Euro

Kurzarbeitergeld (Kug) = 619,75 Euro.

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld dürfte nun maximal 380,25 Euro betragen, damit er steuer- und beitragsfrei ist.

80 % der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt = 0,8 x (2.500 – 1.250) = 1.000 Euro – 619,75 Euro (Kug) = 380,25 Euro.

Praxisprobleme – Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

In der betrieblichen Praxis sehen sich viele Lohnbüros mit den tariflichen Regelungen oder in der Corona-Krise auch mit den Zusagen der Arbeitgeber zum Nettoausfall bei Kurzarbeit konfrontiert. So gibt es bei den tariflichen Regelungen häufig die Aussage, dass der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld bekommt, damit sein Nettoentgelt zu 80 Prozent, 90 Prozent oder gar 100 Prozent während der Kurzarbeit erreicht wird.

Hier muss das Lohnbüro nun zunächst schauen, was als Bemessungsgrundlage für das Nettoentgelt gilt. In Tarifverträgen sind dazu häufig nähere Angaben definiert, so dass die Netto-Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann.

Bislang war dies häufig ein schwieriges Unterfangen, wenn man sich langsam an das Nettoentgelt (das erreicht werden sollte) herantasten musste. Dies wird durch die Steuerfreiheit der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld erheblich leichter.

Für alle Betriebe, die nicht genau definiert haben, welches die Bemessungsgrundlage für das Nettoentgelt ist, kann die Bildung eines Referenzzeitraums (z.B. die letzten drei Abrechnungsmonate) hilfreich sein.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld – Korrekturen erforderlich

Betriebe, die bislang schon Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt haben, müssen die Abrechnungen ab März 2020 korrigieren, da nun rückwirkend eine andere rechtliche Sicht besteht. Hierfür sollten Sie sich mit Ihrem Lohnsoftwarehersteller in Verbindung setzen, der dies unter Umständen automatisch (im Rahmen einer Aufrollung) für Sie übernimmt.

Mutterschutz und Kurzarbeitergeld

Mutterschutzlohn ist vom Arbeitgeber für schwangere Arbeitnehmerinnen zu zahlen, die einem teilweise oder vollständigem Beschäftigungsverbot unterliegen. Ein solches Beschäftigungsverbot wird vom behandelnden Arzt immer dann ausgesprochen, wenn die Gesundheit der werdenden Mutter bzw. des Kinds durch die Tätigkeit gefährdet ist. Aber wie ist der Fall bei Kurzarbeit zu betrachten.

Grundsätzliches zum Mutterschutzlohn – Beschäftigungsverbot

Ist durch eine Beschäftigung die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet, so darf die Arbeitnehmerin diese Tätigkeit nicht weiter ausüben. Der Nachweis wird dabei regelmäßig durch ein ärztliches Attest geführt. Der Arzt spricht ein Beschäftigungsverbot aus. Für den Arbeitgeber bedeutet dies in aller Regel, dass die schwangere Arbeitnehmerin nicht weiterbeschäftigt werden kann.

Alternativ kann die Arbeitnehmerin (soweit betrieblich umsetzbar) auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Dies ist in der Praxis jedoch häufig schwer umsetzbar. Gerade in klein- und mittelständischen Unternehmen fehlen schlichtweg die Einsatzmöglichkeiten. In größeren Unternehmen (oder im öffentlichen Dienst) gibt es teilweise eigene Arbeitsbereiche für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Beschäftigungsverbot in der Lohnabrechnung

Ist ein solches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Arbeitnehmerin verhängt, so zahlt der Arbeitgeber den Bruttolohn fort, solange sich die Arbeitnehmerin noch nicht in der Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung).

Der Arbeitgeber erhält dabei das fortgezahlte Bruttoentgelt von der U2-Ausgleichskasse erstattet. Im Grunde erhält der Betrieb aus die dabei anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (von ca. 20 Prozent) von der U2-Ausgleichskasse erstattet.

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Anmerkung: Fragen Sie hier ggf. bei der zuständigen Krankenkasse nach – teilweise gehen die Krankenkassen bei den Erstattungen der U2-Beiträgen dazu über Pauschalen zu erstatten und nicht die tatsächlich anfallenden Beiträge

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin entbindet voraussichtlich am 1.10.2020. Die Mutterschutzfrist beginnt dann Mitte August 2020 – 20.8.2020. In der Zeit der Schutzfrist erhält die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie das ursprüngliche Nettoentgelt vom Arbeitgeber (vermindert um das Mutterschaftsgeld). Erteilt der behandelnde Arzt ab 1.7.2020 für die Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot (z. B. weil sie mit Chemikalien in Berührung kommt), muss der Arbeitgeber während des Beschäftigungsverbots das Bruttoentgelt weiterzahlen.

Im Juli 2020 erhält die Arbeitnehmerin somit also den Bruttolohn, den sie erhalten hätte, wenn das Beschäftigungsverbot nicht verhängt worden wäre. Dieses Bruttogehalt ist zu versteuern und zu verbeitragen.

Beschäftigungsverbot – Erstattung durch U2-Umlagekasse

Auch bei erteilten Beschäftigungsverboten im Rahmen einer Mutterschaft erstattet die U2-Umlagekasse das verauslagte Entgelt und grundsätzlich auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Sonderfall: Mutterschutz und Kurzarbeitergeld

Aktuell sind viele Betriebe in Kurzarbeit, da sie aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt tätig werden können. Doch was gilt, wenn Zeiten der Kurzarbeit und Zeiten der Mutterschaft zusammentreffen. Hier stellen sich viele die Frage, ob dann der Mutterschutzlohn auch auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes (herunter) gekürzt wird.

Dies ist nicht der Fall. Die Mutterschutzleistungen, z. B. dr Mutterschutzlohn ist in ungekürzter Höhe auszuzahlen – auch wenn sich der Betrieb in Kurzarbeit befindet.

Nettoausfall und Kurzarbeitergeld lässt das Netto schrumpfen

Aktuell sind nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit mehr als 10 Millionen Beschäftigte von Kurzarbeitergeld (Kug) betroffen. Für die Beschäftigten hat dies meist erhebliche Einbußen zur Folge. Denn das Kurzarbeitergeld ersetzt den entgangenen Nettolohn nur zum Teil.

Kurzarbeitergeld ersetzt Nettoausfall

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung für versicherungspflichtig Beschäftigte Arbeitnehmer. Mit dem Kurzarbeitergeld wird ein Teil des Nettoentgelts durch die Bundesagentur für Arbeit ersetzt. Dies ist für die Beschäftigten für einige Tage Kurzarbeit meist kein großes Problem, doch je länger im Betrieb Kurzarbeit herrscht, desto größer sind die Einkommenseinbußen der Arbeitnehmer. Denn das Kurzarbeitergeld beträgt tatsächlich nur 60 % bzw. 67 % (mit Kind) des ausgefallenen Nettoentgelts. Das bedeutet auch, dass die Arbeitnehmer Einkommenseinbußen von bis zu 40 % verkraften müssen. Dies wird für viele inzwischen zum Problem, da die Lebenshaltungskosten in aller Regel ungemindert weiterlaufen.

Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt mittels eines Programmablaufplans in der Lohnsoftware. Alternativ stellt die Bundesagentur für Arbeit aber auch entsprechende Berechnungstabellen zur Verfügung. Hierbei wird das Kurzarbeitergeld aus der Differenz der pauschalierten Nettoentgelte von Sollentgelt und Istentgelt ermittelt.

Das Sollentgelt ist dabei das Entgelt, welches der Arbeitnehmer in dem Abrechnungsmonat ohne Kurzarbeit verdient hätte („das Entgelt, welches ohne Kurzarbeit verdient werden sollte“). Das Istentgelt ist das Entgelt, welches im Abrechnungsmonat (aufgrund der Kurzarbeit) nur verdient worden ist.

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Die Tabellen der Bundesagentur für Arbeit geben „pauschalierte Nettoentgelte“ an. Daher ist bei Nutzung der Tabellen das Kurzarbeitergeld aus der Differenz zwischen dem „pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt“ und dem „pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt“ zu berechnen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro (Steuerklasse 1, keine Kinder). Im April 2020 ist in seinem Betrieb zu 50 % Kurzarbeit vereinbart, so dass sich sein Bruttoentgelt im April auf 1.750 Euro reduziert. Zusätzlich erhält er Kurzarbeitergeld vom Betrieb ausgezahlt.

Sollentgelt: 3.500 Euro

Istentgelt: 1.750 Euro

pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt: 1.339,72 Euro

pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt: 766,94 Euro

Differenz = Kurzarbeitergeld: 572,78 Euro

Bittere Einkommenseinbuße bei Kurzarbeitergeld

Für die Arbeitnehmer hat Kurzarbeit allerdings den faden Beigeschmack mit den Einkommenseinbußen zu leben. Für einige Tage Kurzarbeit ist die Einkommenseinbuße „relativ“ überschaubar.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro (Steuerklasse 1, keine Kinder). Im April 2020 ist in seinem Betrieb zu 50 % Kurzarbeit vereinbart, so dass sich sein Bruttoentgelt im April auf 1.750 Euro reduziert. Zusätzlich erhält er Kurzarbeitergeld vom Betrieb ausgezahlt.

Sein Kurzarbeitergeld beträgt 572,78 Euro. Durch die Kurzarbeit von 50 % reduziert sich das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers um 352,84 Euro im Vergleich zu einem Monat ohne Kurzarbeit.

Fortsetzung des Beispiels:

In dem Betrieb wird nicht nur zu 50 % Kurzarbeit geleistet, sondern zu 100 %. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn in dem Abrechnungsmonat erzielt.

Sollentgelt: 3.500 Euro

Istentgelt: 0 Euro

pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt: 1.339,72 Euro

pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt: 0 Euro

Differenz = Kurzarbeitergeld: 1.339,72 Euro

In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Nettoausfall von 851,29 Euro – 1.339,72 Euro anstatt 2.191,01 Euro

Die Einkommenseinbuße durch das Kurzarbeitergeld ist umso höher, desto größer der Umfang der geleisteten Kurzarbeit.

Nettoausfall und Kurzarbeitergeld – Sozialschutz-Paket II

Mit einer aktuellen gesetzlichen Änderung soll das Kurzarbeitergeld künftig ab dem 4. Bzw. 7 Bezugsmonat erhöht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen sich dann die Kurzarbeitergeldsätze ab dem 4. Monat auf 70 % bzw. 77 % und auf 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Bezugsmonat.

Diese Erhöhung kommt den von der Corona-Krise erfassten Arbeitnehmern aber (frühestens) ab Juni 2020 zu Gute.

Das Gesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet, aber noch nicht veröffentlicht. Ferner ist derzeit die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Änderungen noch nicht konkret seitens der Bundesagentur für Arbeit definiert. So stellt sich beispielsweise noch die Frage nach den neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen ab dem 4. Monat bzw. 7. Monat und auch die neuen Abrechnungslisten für Kurzarbeitergeld sind aktuell noch nicht veröffentlicht.

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber

Für Arbeitnehmer, die nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung beschäftigt sind, erhalten kein Kurzarbeitergeld. Dies trifft in erster Linie die Minijobber, aber auch beschäftigte Altersrentner oder Werkstudenten. Diese Personenkreise haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Artikeltipp: Zuschuss zum Kurzarbeitergeld jetzt steuerfrei

Verlängerung der KUG-Regelungen

Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld

Die Abrechnung von Kurzarbeitergeld hält so einige Tücken bereit. Gerade in der aktuellen Corona-Krise muss nicht nur die Abrechnung von Kurzarbeit an sich bewältigt werden. Nein es fallen auch noch jede Menge Besonderheiten an. Ein Beispiel dafür ist Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld an Feiertagen – Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in eine Periode der Kurzarbeit, so wird für diesen Feiertag dennoch kein Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstattet. Denn: Für Feiertage wird grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Begründung für diese Regelung liegt im Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort heißt es nämlich, dass der Arbeitgeber das Entgelt an Feiertagen fortzuzahlen hat. Auch für Feiertage gibt es sozusagen eine Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Dabei ist der Arbeitnehmer im Grunde so zu stellen, als wenn die Arbeit (an dem Feiertag) nicht ausgefallen wäre.

Das heißt zunächst, dass der Arbeitgeber an Feiertagen während der Kurzarbeit im Grunde entgeltfortzahlungspflichtig ist.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und Kurzarbeitergeld

Damit ist zunächst geklärt, dass der Arbeitgeber für den Feiertagslohn aufkommen muss und es kein Kurzarbeitergeld gibt. Nun gilt es jedoch auch zu beachten, dass an dem Feiertag nicht gearbeitet worden wäre (also kein Entgelt gezahlt wird), sondern Kurzarbeit angesetzt worden ist.

Der Arbeitnehmer hätte an diesem Tag also kein „normales Entgelt“, sondern nur das niedrigere Kurzarbeitergeld erhalten. Somit braucht der Arbeitgeber an Feiertagen, die in eine Periode der Kurzarbeit fallen, nur Feiertagslohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes zahlen.

Beispiel:

Ein Betrieb befindet sich den kompletten April 2020 in Kurzarbeit. Für die beiden Feiertage (Karfreitag und Ostermontag) ist entsprechend kein Kurzarbeitergeld, sondern Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld zu zahlen.

Der Arbeitnehmer hat ein Sollentgelt im April von 3.000 Euro.

Für die Berechnung des Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld ist nun zunächst das Kurzarbeitergeld für die beiden Tage zu ermitteln. Dieses liegt bei 120,09 Euro Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld.

Anschließend ist das Kurzarbeitergeld zu ermitteln abhängig vom Sollentgelt in Höhe von 3.000 Euro und dem Istentgelt, also dem Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld, von 120,09 Euro. Das Kurzarbeitergeld beläuft sich dann auf 1256,65 Euro.

Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld – Sozialversicherungsbeiträge

Neben der Berechnung des Feiertagslohns in Höhe Kurzarbeitergeld ist die Beitragsberechnung und Tragung ebenfalls etwas gewöhnungsbedürftig.

Denn die Beiträge zur Sozialversicherung auf den Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber allein. Die Steuerlast hat jedoch der Arbeitnehmer (allein) zu tragen. Dies erscheint vermutlich vielen nicht logisch – ist aber so (BAG Urteil vom 8.5.1984; Az: 3 AZR 194/82).

Es gilt für den Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld also die alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber, damit der „niedrigere Feiertagslohn“ nicht auch noch durch Sozialversicherungsbeiträge vermindert wird.

Artikeltipp: Feiertagszuschlag am 1. Mai.

Kurzarbeitergeld – was ist das überhaupt?

Derzeit stellen sich viele Betriebe die Frage, ob in der aktuellen Krise Kurzarbeitergeld eine Lösung sein kann. In diesem Zusammenhang stellt sich bei vielen aber auch erstmals die Frage, was ist das Kurzarbeitergeld überhaupt, wer muss es zahlen, wie muss das abgerechnet werden und welche Voraussetzungen dafür gibt es.

Grundsätzliches zum Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist ein staatliches Instrument, um Betrieben zu helfen, die unverschuldet in wirtschaftliche Not geraten. Es ist eine Entgeltersatzleistung für Arbeitnehmer, die aufgrund einer vom Betrieb nicht verschuldeten Situation (zeitlich befristet) nicht beschäftigt werden können. Das Kurzarbeitergeld wird durch die Bundesagentur für Arbeit (also die Arbeitslosenversicherung) finanziert. Das Kurzarbeitergeld wird also von den Beitragszahlern, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Beamte und Selbstständige zahlen (in aller Regel) nicht in die Arbeitslosenversicherung ein.

Aktuell soll das Kurzarbeitergeld (KUG) dazu dienen, Betrieben zu helfen, die wirtschaftliche Flaute bedingt durch die Corona-Krise (und daraus resultierenden Auftragsmangel) zu überstehen, ohne dass der Betrieb die Arbeitnehmer entlassen muss. Kurzarbeitergeld hat zum Ziel, möglichst viele Arbeitnehmer eines Betriebes, der sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet „in Arbeit zu halten“.

Die Alternative: Geht bei einem Betrieb das Auftragsvolumen zurück, so stellt sich über kurz oder lang die Frage, ob noch alle Arbeitnehmer benötigt werden. Die Entlassung von Mitarbeitern spart vielfach immense Lohnkosten. Doch diesen Weg möchte die Politik vermeiden. Daher hat sie ab März 2020 einige Erweiterungen im Bereich des Kurzarbeitergeldes auf den Weg gebracht, die bereits bei der Finanzkrise 2008/2009 eingesetzt worden sind.

Kurzarbeitergeld und Kurzarbeit

Eine der Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls im Unternehmen, der nicht durch eigenes Verschulden verursacht ist, sondern durch äußere – nicht vom Betrieb zu vertretende – Umstände. Nur dann kann Kurzarbeitergeld gewährt werden. Selbstverschuldete wirtschaftliche Einbußen des Betriebes durch Fehlplanungen oder Misswirtschaft sind durch das Kurzarbeitergeld nicht abgedeckt.

Die aktuelle wirtschaftliche Krise liegt in aller Regel nicht an betrieblichen Fehlplanungen, sondern an den Einschränkungen durch die zuständigen Behörden. Hier werden Ausgangssperren verhängt, Restaurants müssen schließen, Einzelhändler dürfen ihre Läden ebenfalls nicht mehr öffnen. Aber auch Betriebe, die auf den ersten Blick nicht direkt von den Auswirkungen betroffen sind, leiden unter der aktuellen Lage, das sind teilweise Zulieferbetriebe der Autoindustrie, die Autohändler etc. Diese Liste kann derzeit leider beliebig fortgesetzt werden.

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Für viele Betriebe kommt es durch die aktuelle Corona-Krise zum erstmaligen Kontakt mit dem Kurzarbeitergeld und Kurzarbeit. Als Kurzarbeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem die Arbeitnehmer aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls weniger arbeiten bzw. überhaupt nicht arbeiten. Der daraus entstehende Verdienstausfall wird durch das Kurzarbeitergeld teilweise kompensiert. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld selbst berechnen und erhält dann das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge als pauschalierten Wert auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet.

Zu beachten ist jedoch, dass es bestimmte Voraussetzungen gibt, wann Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit erstattet werden. Daher sollten Sie zwingend mit der Agentur für Arbeit ein Gespräch führen und die erforderlichen Anzeigen bzw. Anträge stellen. Liegen die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht vor, so erhalten Sie keine Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit.

Arten des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wurde über die Jahre in verschiedene Bereiche ausgeweitet. Glücklicherweise ist das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in den letzten Jahren immer weniger geworden, so dass viele Betriebe mit dieser staatlichen Leistung bislang nichts zu tun gehabt haben. Betriebe im Baugewerbe oder im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus kennen das Saison-Kurzarbeitergeld. Grundsätzlich werden drei Arten von Kurzarbeitergeld unterschieden:

  • konjunkturelles Kurzarbeitergeld,
  • Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Transfer-Kurzarbeitergeld.

Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) und das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) dienen dazu, Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben aufrecht zu erhalten. Die Idee dahinter ist letztlich, dass die Arbeitnehmer nach der Kurzarbeit wieder benötigt werden und dann wieder vom Arbeitgeber bezahlt werden können. Ferner macht es auch Sinn begehrte Fachkräfte an das Unternehmen zu binden, um nach der Krise Fachpersonal mit eventuell benötigtem Spezial-Know-How bereits im Betrieb zu haben.

Das Saison-KUG ist letztlich eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes für Baubetriebe oder Garten- und Landschaftsbaubetriebe, um den witterungsbedingten Arbeitsausfall abzufedern. Daher sprechen manche auch noch vom „Schlechtwettergeld“. Gemeint sind damit letztlich die Geldleistungen für die Arbeitnehmer aufgrund der Witterungsbedingungen in der „Winterzeit“ oder auch „Schlechtwetterzeit“.

Das Transfer-Kurzarbeitergeld dient in der Regel dazu, Arbeitnehmer, die (dauerhaft) aus einem Betrieb“ ausscheiden, für den Arbeitsmarkt besser aufzustellen. Die Berechnung, also die Höhe des Kurzarbeitergeldes, ist in allen Fällen gleich.

Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld

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