Auszahlung der Energiepreispauschale

Arbeitnehmer, die steuerpflichtig in einem ersten Dienstverhältnis beschäftigt sind, erhalten grundsätzlich mit der Entgeltabrechnung im September 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Dabei handelt es sich aber nicht um 300 Euro Nettoentgelt.

Vielmehr wird die Energiepreispauschale noch nach der individuellen Steuerklasse (I bis V) versteuert. Erfreulich ist hingegen, dass auf die 300 Euro Energiepreispauschale keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Je nach Steuerklasse und Bruttoeinkommen variiert die Höhe der Energiepreispauschale, die beim Arbeitnehmer ankommt.

Arbeitnehmer, die nach der Steuerklasse VI versteuert werden, befinden sich nicht im ersten, sondern zweiten oder einem weiteren Dienstverhältnis. Diese Arbeitnehmer erhalten keine Energiepreispauschale aus dem Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI. Sie erhalten die Energiepreispauschale aus dem ersten Dienstverhältnis.

Minijobber, die pauschal mit der 2 Prozent Pauschsteuer versteuert werden erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale von 300 Euro ausgezahlt, wenn es sich bei dem Minijob um das erste Dienstverhältnis handelt. Dafür müssen die Minijobber einen entsprechenden (schriftlichen) Nachweis erbringen.

Praxis-Tipp: In der Lohnsoftware DATALINE Lohnabzug ist eine entsprechende Vorlage eingebunden, welche die Minijobber unterschreiben können.

Ohne einen solchen Nachweis darf die Energiepreispauschale an Minijobber nicht ausgezahlt werden.

Erhalten Minijobber die Energiepreispauschale, so sind dies im Regelfall auch die vollen 300 Euro, da die Pauschalversteuerung (in der Regel) durch den Arbeitgeber erfolgt. Da die Energiepreispauschale nicht als Arbeitslohn betrachtet wird. Eine entsprechende Vorschrift findet sich unter § 119 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__119.html).

Dies bedeutet die Energiepreispauschale unterliegt nicht der 2 Prozent Pauschsteuer und auch die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale fallen nicht für die Energiepreispauschale an.

Energiepreispauschale als Sonstiger Bezug

Die Energiepreispauschale wird als Sonstiger Bezug (Einmalzahlung) im September 2022 abgerechnet. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht erhoben.

Allerdings findet sich auf der Lohnsteuerbescheinigung 2022 ein neuer Großbuchstabe „E“ als Kennzeichen dafür, dass die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer über die Entgeltabrechnung ausgezahlt worden ist. Achten Sie also bei der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigungen auf dieses Kennzeichen.

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