Arbeitszeit und Mindestlohn – Rund um die Uhr Pflegebetreuung

Vergütung bei einer rund-um-die-Uhr-Pflege im häuslichen Bereich – LAG Urteil.

Die Arbeitszeiten von Pflegekräften sind oft extrem. Nicht umsonst gilt die Redewendung, dass Pflege keine Arbeitszeit kennt. Doch wie sind die Arbeitszeiten in der Pflege zu vergüten und was zählt als Arbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dazu in einem Fall entschieden, der aufzeigt, dass die Arbeitszeiten für Pflegekräfte nicht beliebig angesetzt werden dürfen. Die Arbeitszeiten und die damit einhergehende Vergütung muss den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Rund um die Uhr Pflege, aber nur 30 Stunden-Woche?

Im verhandelten Sachverhalt ging es um eine Altenpflegerin, die eine ältere Dame (96 Jahre) rund um die Uhr im Haus der alten Frau, betreute. Als Vergütung erhielt sie nur 30 Stunden die Woche. Das ist zu wenig entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.8.2020; Az. 21 Sa 1900/19). Für eine umfassende häusliche Betreuung sind täglich 21 Stunden mit Mindestlohn zu vergüten.

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Die Altenpflegerin aus Bulgarien wurde durch eine Agentur vermittelt, die eine 24 Stunden zu Hause anbot. Die Altenpflegerin betreute die hilfsbedürftige Frau. Der Arbeitsvertrag sah dabei eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts vor. Dafür wohnte die Altenpflegerin auch in dem Haus. Laut Vertrag wurde dies mit einem Entgelt für 30 Stunden pro Woche vergütet. Nach einigen Monaten zog die bulgarische Pflegerin dann vor Gericht und verlangte eine Vergütung der wöchentlichen Arbeit, die weit über die 30 Stunden hinaus gehe. Sie arbeite jeden Tag von 6.00 Uhr bis etwa 22.00/23.00 Uhr und sei oft auch nachts im Einsatz gewesen. Für diese Arbeitszeit machte sie den Mindestlohn geltend. Der Arbeitgeber verwies jedoch auf die vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Vielmehr sprachen die Richter der Altenpflegerin eine Vergütung in Höhe des Mindestlohns von 21 Stunden täglich zu. Die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit sei treuwidrig. 30 Stunden pro Woche seien für das vereinbarte Leistungsspektrum unrealistisch.

Arbeitszeiten erfassen

Für die Praxis ergibt sich in solchen Fallkonstellationen, dass es sinnvoll ist, die Arbeitszeiten konkret aufzuzeichnen. Diese Arbeitszeiten sollten dann auch mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden.

Übrigens: In Pflegeeinrichtungen gilt der Pflegemindestlohn und nicht der niedrigere allgemeine Mindestlohn für die Arbeitnehmer.

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Arbeitszeitkonto – was ist das überhaupt?

Die Führung eine Arbeitszeitkontos ist immer wieder Gesprächsthema. Aber was ist ein solches Arbeitszeitkonto überhaupt. Welche Vorteile und welche Nachteile können durch Arbeitszeitkonten entstehen. Im Folgenden finden Sie neben einer Definition auch etwas zu den Vor- und Nachteilen eines Arbeitszeitkontos.

Arbeitszeitkonto – was ist das überhaupt?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass es keine gesetzliche Definition eines Arbeitszeitkontos gibt. Dennoch hat sich in der betrieblichen Praxis der Begriff Arbeitszeitkonto mittlerweile etabliert für Vertragsgestaltungen über die Arbeitszeit. Hierbei werden auf einem Arbeitszeitkonto Mehrarbeitsstunden und etwaige Minusstunden gesammelt und miteinander verrechnet, ohne dass dies Auswirkungen auf die monatliche Vergütung hat.

Voraussetzung für die Führung eines Arbeitszeitkontos ist eine funktionierende Zeiterfassung, die arbeitstäglich die tatsächliche Arbeitsleistung mit der vertraglich vereinbarten (regelmäßigen) Arbeitszeit abgleicht und die daraus resultierenden Differenzen aufzeichnet.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden montags bis freitags arbeitet am

Montag 8:15 Stunden (+ 0:15 Stunden, + 0:15 Stunden gesamt)

Dienstag 8:25 Stunden (+ 0:25 Stunden, + 0:40 Stunden gesamt)

Mittwoch 8:40 Stunden (+ 0:40 Stunden, + 1:20 Stunden gesamt)

Donnerstag 8:45 Stunden (+ 0:45 Stunden, + 2:05 Stunden gesamt)

Freitag 7:05 Stunden (- 0:55 Stunden, + 1:10 Stunden gesamt)

Der Arbeitnehmer hat über diese Arbeitswoche eine Stundenplus von 1:10 Stunde erarbeitet.

Arbeitszeitkonto wozu?

Sinn und Zweck eines Arbeitszeitkontos ist in aller Regel eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen. Dies ist in der Praxis sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber vorteilhaft. Der Arbeitnehmer kann nämlich durch den Einsatz von Arbeitszeitguthaben (Plusstunden) an einigen Tagen kürzer Arbeit (Stundenabfeiern bzw. abbummeln). Dies kann beispielsweise Sinn machen, wenn es darum geht Termine wahrzunehmen, die sich in der regelmäßigen Arbeitszeit befinden. Natürlich bedeutet dies für den Arbeitnehmer auch, dass er dafür an anderen Tagen hat länger arbeiten müssen, um die Plusstunden aufzubauen.

Für den Betrieb haben Arbeitszeitkonten den großen Vorteil, dass die Arbeitseinsätze der Arbeitnehmer flexibler verteilt werden können, so dass Auftragsspitzen und Zeiten mit einem höheren Arbeitsaufkommen durch die Arbeitszeitkonten abgefangen werden können. Auch ist nicht zu verkennen, dass es auch Tage (oder Zeiten) geben kann, in denen das Arbeitsvolumen schlicht niedrig ist und die meisten Arbeitnehmer keine volle Schicht beschäftigt werden können. Hier können dann Plus- oder Minusstunden für andere Zeiten aufgebaut werden.

Das Arbeitszeitkonto dient dazu die tatsächliche Arbeitszeit mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Einklang zu bringen. Denn in zahlreichen Beschäftigungen ist Flexibilität gefragt und dies gilt auch für die Arbeitszeiten. Die Arbeitszeiten werden also über das Arbeitszeitkonto (oder auch Zeitkonto) verwaltet, so dass sich Mehr- oder Minderstunden als Saldo im Zeitkonto wiederfinden.

Arbeitszeitkonto

In aller Regel werden die Zeitkonten für einen bestimmten Zeitraum geführt, so dass es für anfallende Plus- oder Minusstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen Ausgleich geben muss. Hier kommt es auf die betrieblichen Belange an, wann ein solcher Ausgleich erfolgen soll. Dies kann der Betrieb vertraglich regeln, wie er dies möchte.

Häufig finden sich Konstellationen, wonach der Ausgleich der Arbeitszeit innerhalb eines Monats zu erfolgen hat. Dabei sind aber bestimmte Toleranzen an Plus- oder Minusstunden zulässig.

Beispiel:

Ein Betrieb vereinbart mit seinen Arbeitnehmern, dass das Arbeitszeitkonto am Monatsende ausgeglichen sein muss.

Zulässig ist es dabei aber 5 Plus- oder 5 Minusstunden zu haben. Diese sind dann aber im Folgemonat auszugleichen ein.

Alternativ: Am Monatsende dürfen keine Minusstunden auf dem Zeitkonto vorhanden sein. Es ist aber zulässig bis zu 10 Plusstunden in den Folgemonat zu übernehmen. Mehrarbeitsstunden über 10 Stunden werden als Überstunden in der Lohnabrechnung vergütet.

Bei der Gestaltung der Vereinbarung obliegt es im Grunde Betrieb und Arbeitnehmer sich zu einigen. Der Betrieb sollte dabei aber bedenken, dass hohe Plus- oder Minusstunden sich irgendwann auf die Lohnabrechnung und damit finanziell niederschlagen können. Es sollte daher regelmäßig geprüft werden, ob sich die Arbeitszeitsalden der Arbeitnehmer innerhalb der zulässigen Grenzen bewegen. Ist zu erkennen, dass hier „etwas aus dem Ruder läuft“ sollte schnellstmöglich eingeschritten werden.

Arbeitszeitkonto vertragliche Vereinbarung

Um ein Arbeitszeitkonto zu führen, muss dieses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart sein, dies sollte regelmäßig im Arbeitsvertrag erfolgen. Falls die Führung eines Arbeitszeitkontos dort nicht geregelt ist, sollte eine entsprechende Vereinbarung schriftlich fixiert werden, zum Beispiel als Nachtrag zum Arbeitsvertrag.

Arbeitszeitkonto und verstetigtes Entgelt

Durch die Einführung eines Arbeitszeitkontos werden die Arbeitszeiten flexibilisiert. Doch was passiert mit dem Entgelt? Das ist der besondere Clou bei Arbeitszeitkonten. Denn das Entgelt wird in aller Regel verstetigt. Konkret: Der Arbeitnehmer erhält eine feste Monatsvergütung, die sich an einer bestimmten vorgegebenen Sollarbeitszeit im Monat orientiert. Üblich bei Vollzeitkräften sind hier oftmals 173 oder 174 Stunden monatlich.

Anhand dieser festen Sollarbeitszeit bestimmt sich dann die feste Monatsvergütung.

Arbeitszeitkonto und Mindestlohngesetz

Eine Besonderheit ergibt sich aus dem Mindestlohngesetz. Danach dürfen die monatlich auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten nicht mehr als 50 Prozent der vereinbarten Stundenzahl übersteigen. Werden darüber hinaus Stunden angesammelt, so sind diese zum Monatswechsel zu vergüten (§ 2 Absatz 2 Satz 3 Mindestlohngesetz).

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