Ein vom Arbeitgeber gestelltes Dienstfahrrad ist vielfach der neue Trend, um Mitarbeiter zu motivieren. Im Zuge der Corona-Pandemie versuchen viele Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel zu meiden. Daher kann ein Dienstfahrrad als Entgeltextra eine schöne Möglichkeit sein, den Arbeitnehmern etwas Gutes zu tun.
Dienstfahrrad als Entgeltextra
Grundsätzlich zählen alle Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Dementsprechend sind diese Einnahmen auch zu versteuern und in aller Regel auch mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt. Es sei denn, es gibt eine Sonderregelung, wonach bestimmte Entgeltbestandteile kein Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt sind.
Ein zusätzlich zum Arbeitslohn gewährtes Dienstfahrrad gehört dazu. Das heißt, gewährt ein Arbeitgeber den Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (zusätzlich) ein Fahrrad, dann ist dieses steuerfrei und es sind auf den daraus resultierenden geldwerten Vorteil keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Konkret heißt es unter § 3 Nr. 37 EStG, dass „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;“ steuerfrei sind.
Aus der Steuerfreiheit resultiert in diesem Fall auch Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eines Fahrrads sind:
- Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und
- Kein Kraftfahrzeug nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EstG.
Zusätzlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich nicht um eine Entgeltumwandlung (also Gehalt gegen Fahrrad) handeln darf. Vielmehr muss das Fahrrad zusätzlich zum (bereits vereinbarten) Gehalt gezahlt werden.
Ein weiteres Kriterium ist, dass es sich bei dem Fahrrad nicht um ein Kraftfahrzeig handeln darf, dass aufgrund der Motorleistung mehr als 25 Stundenkilometer erreichen kann. Damit sind „herkömmliche Fahrräder“ nicht als solche Kraftfahrzeuge zu betrachten. Denn hier fehlt eine Motorleistung.
Etwas komplizierter wird es hingegen bei E-Bikes, da diese einen Elektromotor besitzen. In diesem Fall stellt sich dann somit die Frage, ob durch die Elektromotorleistung eine Geschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometer erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kann auch ein (niedrig motorisiertes) E-Bike als Fahrrad gelten und somit steuerfrei an den Arbeitnehmer überlassen werden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsgehalt von 3.000 Euro. Ab April 2021 stellt ihm sein Arbeitgeber ein E-Bike (Höchstgeschwindigkeit mit Elektromotor 6 Stundenkilometer) im Wert von 750 Euro zusätzlich kostenfrei zur Verfügung.
Es handelt sich bei dem E-Bike um eine zusätzliche Leistung. Da es sich hier nicht um ein Kraftfahrzeug handelt, sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt.