Die ersten Arbeitstage bei Arbeitnehmern sind wichtig. Krankheitsbedingte
Abwesenheiten sind hier auch eher die Ausnahme. Denn schließlich will sich der
neue Mitarbeiter schnell in den neuen Betrieb integrieren und auch den neuen
Arbeitsplatz kennenlernen und sichern. Doch was können Sie tun, wenn ein neuer
Arbeitnehmer zum Beginn der Beschäftigung mit Abwesenheit glänzt. Müssen Sie
den Lohn ab dem ersten Tag fortzahlen, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und nicht
arbeitet?
Entgeltfortzahlung
wegen Arbeitsunfähigkeit
Legt Ihnen ein neuer Arbeitnehmer einen gelben Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vor, so müssen Sie natürlich das Entgelt im Grunde fortzahlen. Das gilt übrigens auch bei den Minijobbern. In § 3 Absatz 1 EFZG ist die Entgeltfortzahlung beschrieben. Dort ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung erhält, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Eine weitere Voraussetzung ist dabei, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit treffen darf.
Als Arbeitgeber können Sie ein Verschulden an einer
Krankheit kaum beurteilen, daher müssen Sie sich auf das ärztliche Attest
(Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) verlassen. In aller Regel ist dies auch
korrekt, da ein Arzt schließlich die Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Legt
Ihnen ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so bekommt er
für den Krankheitszeitraum das Entgelt fortgezahlt, das er bei Arbeitsleistung
erhalten hätte (Entgeltausfallersatz).
Wartezeit bei Entgeltfortzahlung
Ihr Arbeitnehmer erhält also für seine Krankheitszeit den
Lohn fortgezahlt, den er erzielt hätte, wenn er gearbeitet hätte. Er wird also
so gestellt, als ob er „tatsächlich gearbeitet“ hätte.
Hiervon gibt es aber eine Ausnahme, die den Arbeitgeber schützt. Denn der Entgeltfortzahlungsanspruch ruht in den ersten vier Wochen in einem neuen Arbeitsverhältnis. Denn hier kommt eine Sonderregelung nach § 3 Absatz 3 EFZG zum Tragen. Danach brauchen Sie neuen Mitarbeitern in den ersten 4 Wochen keine Entgeltfortzahlung zahlen, wenn er arbeitsunfähig erkrankt.
Hinweis: Der Arbeitnehmer kann in den ersten vier Wochen
einer neuen Beschäftigung Krankengeld bei seiner Krankenkasse beantragen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer beginnt
am 1.2.2020 eine neue Beschäftigung bei Ihnen. Er legt Ihnen eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vom 10.2.2020 bis 23.2.2020 vor.
Lösung:
Sie kürzen dem Arbeitnehmer
für diesen Zeitraum den Lohn, da keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Entgeltfortzahlung
brauchen Sie nicht zahlen, weil der Arbeitnehmer noch keine 4 Wochen bei Ihnen
tätig war (Wartezeit nicht erfüllt).
Wartezeit – Entgeltfortzahlung
ab 29. Tag zahlen
Nach Ablauf der Wartezeit von 4 Wochen (= 28 Kalendertage) hat
der Arbeitnehmer einen vollen Entgeltfortzahlungsanspruch von 6 Wochen und das
Entgelt ist im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen.
Übrigens: Das gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits
in den ersten 4 Wochen begonnen hat.
Fortsetzung des Beispiels:
Der Arbeitnehmer ist bis
zum 4.3.2020 arbeitsunfähig (seit 10.2.2020).
Lohnzahlung
(Arbeitsleistung): 1.2. bis 9.2.2020
Kein Entgelt (krank in
Wartezeit): 10.2.2020 bis 28.2.2020
Entgeltfortzahlung:
29.2. bis 4.3.2020
Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit – U1-Erstattung
Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer
beschäftigen sind in der U1-Umlagekasse versichert. Bei krankheitsbedingten
Abwesenheiten können Sie sich auf Antrag (AAG-Erstattungsantrag bei Krankheit)
einen Teil des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Entgeltfortzahlung) von der Krankenkasse
erstatten lassen.