Auszubildende in der Lohnabrechnung und Mindestausbildungsvergütung

Auszubildende in der Lohnabrechnungen unterliegen einigen Besonderheiten, so gilt für sie zum Beispiel eine Mindestausbildungsvergütung.

In der betrieblichen Praxis gelten für Auszubildende zahlreiche Sonderregelungen. So gilt für junge Azubis (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) noch das Jugendarbeitsschutzgesetz, welches insbesondere Regelungen zu den Tätigkeiten und den Arbeitszeiten für die jungen Menschen enthält. Aber auch eine Mindestausbildungsvergütung ist zu beachten, die der Betrieb mindestens vergüten muss.

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Mindestausbildungsvergütung ab 2020

Auszubildende im 1. Lehrjahr erhalten ab 2020 eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro monatlich.

Ab 1.1.2020 gilt eine Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende. Der Bundesrat hat der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zugestimmt und ab 2020 wird ein Azubi-Mindestlohn eingeführt. Von der geplanten Mindestausbildungsvergütung sollen rund 115.000 Azubis profitieren. So viele Azubis verdienten nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit Ende 2017 jedenfalls weniger als 500 Euro im Monat – viele davon sogar weniger als 400 Euro. In den neuen Bundesländern und in bestimmten Berufen, zum Beispiel als Friseur, bekommen Lehrlinge bislang besonders wenig Azubilohn. Das ändert sich ab 2020.

Neue Berufsbezeichnungen

Neben der Einführung Mindestausbildungsvergütung gibt es auch neue Bezeichnungen bestimmter Berufsabschlüsse. Das Gesetz sieht die Einführung neuer Bezeichnungen für die berufliche Fortbildung vor, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der beruflichen Bildung zu sichern.

Künftig gibt es die folgenden Fortbildungsabschlüsse:

  • Geprüfte/r Berufsspezialist/in
  • Bachelor Professional
  • Master Professional

Außerdem soll noch mehr Azubis eine Ausbildung in Teilzeit ermöglicht werden.

Mindestausbildungsvergütung

Die Mindestvergütung für Auszubildende im 1. Lehrjahr soll ab 2020 monatlich 515 Euro betragen. Diese steigt über die kommenden Jahre auf 620 Euro an.

So beträgt die Mindestausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr 515 Euro monatlich im Jahr 2020. Ab 2021 soll der Mindestlohn für Auszubildende dann auf 550 Euro monatlich im 1. Ausbildungsjahr ansteigen. Weitere Steigerungen sind für die Folgejahre geplant. Konkret soll 2022 ein Azubi-Mindestlohn von 585 Euro im Monat und 2023 die Mindestausbildungsvergütung 620 Euro je Monat betragen. Die Werte gelten jeweils für das 1. Ausbildungsjahr.

Außerdem ist eine Anhebung im Laufe der Ausbildung geplant, so dass die Mindestausbildungsvergütung im 2. Lehrjahr um 18 Prozent steigen soll, um 35 Prozent im 3. Ausbildungsjahr und um 40 Prozent im 4. Ausbildungsjahr.

Wichtig: Es ist jedoch möglich, den Mindestlohn durch eine Vereinbarung von Arbeitgebern und Gewerkschaften für einzelne Branchen nach unten abzusenken.

Übersicht der Mindestausbildungsvergütung

Jahr/Azubi-Mindestvergütung in Euro 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr (+ 18 %) 3. Lehrjahr (+ 35 %) 4. Lehrjahr (+40 %)
2020 515,00 607,70 695,25 721,00
2021 550,00 649,00 742,50 770,00
2022 585,00 690,30 789,75 819,00
2023 620,00 731,60 837,00 868,00
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