Mindestlohn Dachdeckerhandwerk 2021

Zum 1.1.2021 ist der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk angehoben worden. Der aktuelle Tarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk sieht zwei Stufen der Vergütung vor, so dass sich der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk zum 1.1.2021 erhöht.

Der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk steigt zum 1.1.2021 auf 12,60 Euro für ungelernte Arbeitnehmer (von 12,40 Euro) und auf 14,10 Euro für gelernte Arbeitnehmer (von 13,60 Euro). Die Höhe des Mindestlohns unterscheidet sich in der Qualifikation der Arbeitnehmer.

Artikel-Tipp: Dachdecker-Mindestlohn 2024

Es gilt der Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer. Ungelernte Arbeitnehmer im Sinne der Vereinbarung sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.

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Der (höhere) Mindestlohn 2 ist an gelernte Arbeitnehmer zu zahlen. Gelernte Arbeitnehmer im Sinne des Tarifvertrags sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk, einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert, verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2.

  • Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer                        12,60 Euro
  • Mindestlohn 2 für gelernte Arbeitnehmer                             14,10 Euro

Kein Dachdecker-Mindestlohn

Die Regelungen für den Dachdecker-Mindestlohn erfassen einen Großteil der Arbeitnehmer, dennoch sind einige Personenkreise von diesen Regelungen nicht eingeschlossen. Nicht erfasst werden:

  • Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
  • Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
  • Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden,
  • Gewerbliches Reinigungspersonal, welches für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird,
  • Gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung).

Beispiel:

Ein Dachdecker hat bei einer 40 Stunden-Woche und 21 Arbeitstagen (168 Stunden) einen Stundenlohn (Mindestlohn 2) von 13,60 Euro im Jahr 2020 gehabt. Im Jahr 2021 steigt dieser auf 14,10 Euro.

Monats-Stundenlohn 2020: 168 Stunden x 13,60 Euro = 2.284,80 Euro

Monats-Stundenlohn 2021: 168 Stunden x 14,10 Euro = 2.368,80 Euro (+ 84,00 Euro)

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Pflegemindestlohn steigt ab 1. Juli 2020

Ab 1.7.2020 soll der Pflegemindestlohn in 2020 bereits zum zweiten Mal steigen. Darauf hat sich die Pflegekommission geeinigt. Aber nicht nur die Höhe des Pflegemindestlohns ist hier ein Thema, sondern auch Urlaubstage und Fälligkeit der Zahlung.

Im Pflegebereich gilt bereits seit Jahre ein Pflege-Mindestlohn. Dieser Pflegemindestlohn soll zum 1. Juli 2020 steigen. Darauf hat sich die Pflegekommission geeinigt. Neben dem Anstieg des Pflegemindestlohns wird künftig auch ein Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und Pflegefachkräfte eingeführt und eine Angleichung der Löhne in West und Ost.

Pflegemindestlohn 2020 – steigt ab 1.7.2020

Nach der derzeit geltenden Verordnung gilt für Pflegekräfte, die in einem Pflegebetrieb arbeiten ein Pflegemindestlohn von 11,35 Euro je Stunde in den alten Ländern bzw. 10,85 Euro in den neuen Ländern. Diese Lohnuntergrenzen sollen fortgeschrieben werden bis 30.6.2020 und ab 1.7.2020 soll dann ein höherer Pflegemindestlohn gelten.

Neu vereinbart wurde eine Angleichung der Löhne in Ost und West. Ab 1.9.2021 soll im Pflegebereich ein bundeseinheitlicher Pflegemindestlohn gelten.

Ebenfalls neu ist die Unterteilung der Arbeitnehmer in drei Gruppen. Künftig gelten unterschiedliche Pflegemindestlöhne in Abhängigkeit der Ausbildung und Berufserfahrung. Es gibt künftig folgende Gruppen

  • Pflegehilfskräfte
  • qualifizierte Pflegehilfskräfte
  • Pflegefachkräfte.

Für Arbeitnehmer in Pflegebetrieben, die keine pflegerischen Tätigkeiten ausführen, zum Beispiel Reinigungskräfte oder Gärtner gilt der allgemeine Mindestlohn (2020: 9,35 Euro bundeseinheitlich).

Pflegemindestlöhne ab 2020 für Pflegehilfskräfte

Pflegehilfskräfte erhalten ebenfalls einen Pflegemindestlohn, wenn sie pflegerische Tätigkeiten ausüben.

Pflegemindestlohn ab West inkl. Berlin Ost
1.7.2020 11,60 Euro 11,20 Euro
1.4.2021 11,80 Euro 11,50 Euro
1.9.2021 12,00 Euro 12,00 Euro
1.4.2022 12,55 Euro 12,55 Euro

Pflegemindestlöhne ab 2020 für qualifizierte Pflegehilfskräfte

Neu ist ein eigener Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte (angelernte Pflegehilfskräfte). Dies sind Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit im Pflegebereich.

Pflegemindestlohn ab West inkl. Berlin Ost
1.4.2021 12,50 Euro 12,20 Euro
1.9.2021 12,50 Euro 12,50 Euro
1.4.2022 13,20 Euro 13,20 Euro

Pflegemindestlöhne ab 2020 für Pflegefachkräfte

Neu ist ein eigener Pflegemindestlohn für Pflegefachkräfte, also ausgebildete Pflegekräfte. Diese erhalten ab 1.7.2021 einen bundeseinheitlichen Pflegemindestlohn von 15,00 Euro je Stunde.

Pflegemindestlohn ab West inkl. Berlin Ost
1.7.2021 15,00 Euro 15,00 Euro
1.4.2022 15,40 Euro 15,40 Euro

Pflege: mehr Urlaub für Arbeitnehmer

Die Empfehlung der Pflegekommission enthält auch etwas zum Thema Urlaub. So sollen Pflegekräfte bei einer 5-Tage Woche für das Kalenderjahr 2020 fünf Urlaubstage (also 25 Tage) zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch erhalten und für die Kalenderjahre 2021 und 2022 jeweils sechs Urlaubstage (also insgesamt 26 Tage) mehr.

Für Arbeitgeber, die bereits fünf Urlaubstage (bzw. 2021 und 2022 sechs Urlaubstage) mehr als gesetzlich vorgeschrieben gewähren, gilt diese Regelung nicht.

Bei Teilzeitarbeitnehmer ist eine entsprechende Regelung vorgesehen. Das heißt, sie erhalten (anteilig) ebenfalls mehr Urlaub.

Fälligkeit des Pflegemindestlohns vorgezogen – ab 2021

Ab 1.5.2021 soll die Fälligkeit des Pflegemindestlohns vom 15. des Folgemonats auf den letzten des aktuellen Monats (Monats der Arbeitsleistung) vorgezogen werden. Diese Regelung stellt einige Lohnbüros vor erhebliche Probleme, da die Stundenzettel der Arbeitnehmer vielfach noch nicht rechtzeitig in der Lohnbuchhaltung vorliegen und ausgewertet werden konnten.

Fazit: Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Vorschlägen der Pflegekommission folgt und die Vorschläge dann auch zeitnah gesetzlich umgesetzt werden.

Mindestlohn im Elektrohandwerk ab 2020

Im Elektrohandwerk gibt bereits seit einigen Jahren ein Mindestlohn bzw. eine Lohnuntergrenze für Arbeitnehmer im Elektrohandwerk. Diese Elektro-Mindestlohn ist zum 1.1.2020 wieder erhöht worden. Bis Ende 2019 war eine Lohnuntergrenze von 11,40 Euro Brutto-Stundenlohn vereinbart. Mit der neu geltenden Vereinbarung steigt der Mindestlohn in den kommenden fünf Jahren jeweils zum 1. Januar eines Jahres leicht an.

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