Eine Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge kann trotz Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erhalten bleiben. Hierbei ist aber genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Lohnbüro ist daher penibel darauf zu achten, ob eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge schon unverfallbar ist.
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Bei Austritt eines Mitarbeiters ist zu prüfen, ob eine betriebliche Altersvorsorge bereits unverfallbar ist.