Telefonische Krankmeldung bei Kinderkrankengeld

Die telefonische Krankschreibung ist nun auch bei einer Erkrankung des Kindes zulässig.

Kinderkrankengeld telefonische Krankmeldung

Nicht nur bei einer eigenen Erkrankung können Arbeitnehmer sich telefonisch krankschreiben lassen. Seit Mitte Dezember 2023 können sich Eltern bei einer Erkrankung des Kindes ebenfalls wieder telefonisch krankschreiben lassen. So soll das Infektionsrisiko durch einen Arztbesuch vermindert werden.

Kinderkrankengeld folgt normaler AU

Bereits seit Anfang Dezember 2023 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erwachsenen dahingehend geändert, dass diese auch nach telefonischer Anamnese durch den Arzt wieder möglich ist. Es gelten nun somit fast wieder die Corona-Erleichterungen.

Die telefonische Krankschreibung galt dabei jedoch nur für die „eigene Erkrankung“ (Arbeitsunfähigkeit) des Arbeitnehmers. Bei Erkrankung des Kindes und die damit oft notwendige Betreuung durch ein Elternteil, galt die telefonische Krankschreibung bislang nicht.

Dies wurde nun jedoch geändert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben am 18.12.2023 eine Vereinbarung getroffen, nach der eine ärztliche Bescheinigung auch für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach telefonischer Anamnese bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden kann.

Voraussetzungen telefonische Krankmeldung bei Kindern

Voraussetzungen sind, dass

  • das Kind dem Vertragsarzt aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist und
  • der Arzt die telefonische Ausstellung für medizinisch vertretbar hält.

Diese neue Regelung ist befristet bis zum 30.6.2024.

Voraussetzungen Kinderkrankengeld

Für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder die Zahlung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein – wie beispielsweise das Alter des Kindes und das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Arbeitsentgelt fortgezahlt beziehungsweise Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gezahlt werden kann:

Es muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, dass der Mitarbeiter zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben muss. 

Eine andere im Haushalt des Beschäftigten lebende Person kann die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen.

Das erkrankte Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Das Kind ist gesetzlich versichert.

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