Unverfallbarkeit von betrieblichen Altersvorsorgen – Austritt eines Arbeitnehmers

Bei Austritt eines Mitarbeiters ist zu prüfen, ob eine betriebliche Altersvorsorge bereits unverfallbar ist.

BAV und Unverfallbarkeit

Eine Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge kann trotz Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis  erhalten bleiben. Hierbei ist aber genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Lohnbüro ist daher penibel darauf zu achten, ob eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge schon unverfallbar ist.

Es gelten unterschiedliche Bedingungen für verschiedene Zeiträume. Daher ist bei der Prüfung zu beachten, wann die betriebliche Altersvorsorge begonnen hat. Daneben spielt das Alter des Beschäftigten und auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Rolle. Gesetzlich ist die Unverfallbarkeit in § 2 BetrAVG geregelt.

Reine Beitragszusagen

Reine Beitragszusagen sind sofort unverfallbar. Dies gilt auch wenn sie vom Arbeitgeber zugesagt worden.

Arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung

Vom Arbeitnehmer finanzierte Entgeltumwandlungen sind ebenfalls sofort unverfallbar, wenn die Versorgungsanwartschaften aus einer Entgeltumwandlung, die auf einer ab dem 1.1.2001 erteilten Zusage auf eine betriebliche Altersvorsorge beruhen. Das gilt auch für den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss.

Arbeitgeberfinanzierte BAV

Komplizierter wird es bei den arbeitgeberfinanzierte betrieblichen Altersvorsorgeverträgen. Hier sind unterschiedliche Konstellationen zu unterscheiden.

Es gelten verschiedene Zeiträume mit unterschiedlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit

  • ab 1.1.2001
  • ab 1.1.2005
  • ab 1.1.2018

Wenn es eine Unverfallbarkeit gibt, gibt es im Gegensatz auch eine „Verfallbarkeit“ von BAV-Zusagen. Konkret bedeutet dies beim Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis, dass die bislang erworbenen Ansprüche des BAV-Vertrages an den Arbeitgeber zurückfließen. Dies ist in aller Regel bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers „kurz“ nach Abschluss eines BAV-Vertrages der Fall.

Arbeitgeberfinanzierte BAV ab 1.1.2001

BAV-Zusagen, die ab dem 1.1.2001 erteilt wurden, sind bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unverfallbar, wenn

  • der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet und
  • die Zusage fünf Jahre bestanden hat.

Bei Zusagen, die vor dem 1.1.2001 erteilt wurden, galt eine Übergangsregelung. 

Arbeitgeberfinanzierte BAV ab 1.1.2009

BAV-Zusagen, die ab dem 1.1.2009 erteilt worden, sind bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unverfallbar, wenn

  • der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet und
  • die Zusage fünf Jahre bestanden hat.

Arbeitgeberfinanzierte BAV ab 1.1.2018

Für BAV-Zusagen, die ab dem 1.1.2018 erteilt werden, tritt Unverfallbarkeit ein, wenn

  • die Zusage des Arbeitnehmers 3 Jahre bestanden und
  • er bei Ausscheiden aus dem Betrieb das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Praxisrelevanz Unverfallbarkeit

Für die Praxis bedeutet dies, dass Sie beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers prüfen sollten, ob die BAV bereits unverfallbar ist. Setzen Sie sich im Zweifel auch mit dem Versicherungsberater zusammen, um die Unverfallbarkeit des Vertrages zu prüfen.

Liegt eine Unverfallbarkeit noch nicht vor, fließt der Rückkaufswert wieder ans Unternehmen.

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