Urlaubsanspruch bei Teilzeitkräften berechnen

Auch Teilzeitkräfte haben einen Urlaubsanspruch. Doch wie wird dieser berechnet?

Urlaubsanspruch bei Teilzeit

In der betrieblichen Praxis sorgt der Urlaubsanspruch bei Teilzeitkräften oftmals für Probleme. Hierbei geht es oft um die Frage, wie viele Urlaubstage die Teilzeitbeschäftigten denn haben? Gibt es einen abweichenden Urlaubsanspruch für Teilzeitkräfte? Pauschal ist das nicht zu beantworten, es kommt vielmehr immer auf den Einzelfall an.

Urlaubsanspruch besteht

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer ein Mindesturlaubsanspruch. Das heißt, Arbeitnehmer haben stets auch einen Urlaubsanspruch. Wie viele Tage dies sind, hängt dann von weiteren Faktoren ab. Somit haben auch Teilzeitkräfte Anspruch auf Urlaub.

Allerdings weicht dieser oftmals vom Urlaubsanspruch der Vollzeitbeschäftigten ab, schließlich arbeiten die Teilzeitkräfte auch weniger als die Vollzeitkräfte. Die Urlaubsbemessung hängt jedoch nicht allein vom Arbeitsumfang, also den Wochenarbeitsstunden, ab. Daher kann es durchaus sein, dass ein Teilzeitbeschäftigter trotz deutlich geringerer Arbeitsstunden, den gleichen Urlaubsanspruch wie ein Vollzeitbeschäftigter hat.

Aber der Reihe nach. Zunächst besteht ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen im Kalenderjahr laut dem Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BurlG). Diese 24 Urlaubstage basieren jedoch auf einer 6-Tage-Woche, die die meisten Beschäftigten nicht haben. Bei einer 5-Tage-Woche reduziert sich daher der Mindesturlaubsanspruch auf 20 Tage.

Allerdings dürfte der vereinbarte Urlaubsanspruch in vielen Betrieben höher liegen, da es tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen gibt. Abhängig von diesen Regelungen, ist dann der individuelle Urlaubsanspruch des Beschäftigten zu sehen. Besteht also eine einzelvertragliche Regelung über eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen, so gilt diese.

Es lohnt somit ein Blick in den jeweiligen Arbeitsvertrag, ob hier konkrete Regelungen getroffen worden sind.

Wesentlich häufiger dürfte jedoch der Fall vorliegen, dass eine Teilzeitkraft eingestellt wird und sich dann die Frage ergibt, wie hoch denn der Urlaubsanspruch sein soll?

Meist wird sich hier an dem Urlaubsanspruch der Vollzeitkräfte orientiert. Diese arbeiten regelmäßig an 5 Tagen die Woche und haben einen (betriebsüblichen) Urlaubsanspruch. Teilzeitkräfte sollen nicht schlechter gestellt werden, daher sollen sie ebenfalls den betriebsüblichen Urlaubsanspruch erhalten. Allerdings kann dies zu einer Besserstellung der Teilzeitkräfte führen, da sie durch die geringere Arbeitszeit weniger arbeiten als Vollzeitkräfte.

Dieses Dilemma lässt sich auflösen, in dem nicht die Stundenzahl bzw. Wochenstundenzeit zugrunde gelegt wird, sondern die Anzahl der Arbeitstage, die eine Teilzeitkraft im Verhältnis zu einer Vollzeitkraft im Betrieb tätig ist.

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Ermittlung des Urlaubsanspruchs

Um den Urlaubsanspruch der Teilzeitkräfte zu ermitteln, bietet es sich an die Wochenarbeitstage der Teilzeitkraft mit den Wochenarbeitstagen einer Vollzeitkraft ins Verhältnis zu setzen.

Beispiel:

Eine Teilzeitkraft arbeitet an 3 Tagen je Woche. Vollzeitkräfte sind hingegen an 5 Tagen die Woche tätig. Vollzeitkräfte haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen.

Berechnung:

3 Tage : 5 Tage x 30 Tage = 18 Tage Urlaubsanspruch bei einer 3-Tage-Woche.

Mit dieser Verhältnisrechnung erhalten Teilzeitkräfte einen anteiligen Vollzeit-Urlaubsanspruch.

Es kann aber auch der Fall eintreten, dass eine Teilzeitkraft denselben Urlaubsanspruch wie eine Vollzeitkraft erhält. Dies ist dann der Fall, wenn die Teilzeitkraft täglich zwar eine geringere Stundenanzahl als eine Vollzeitkraft erbringt, dennoch an 5 Tagen im Einsatz ist.

Beispiel:

Eine Teilzeitkraft arbeitet 20 Stunden die Woche an 5 Tagen. Vollzeitkräfte sind hingegen 40 Stunden je Woche an 5 Tagen im Einsatz. Der Urlaubsanspruch von Vollzeitkräften beträgt 30 Tage.

In diesem Fall hat auch die Teilzeitkraft einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, da sie ebenfalls 5 Tage die Woche arbeitet.

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