Urlaubsanspruch bei Teilzeitkräften berechnen

Auch Teilzeitkräfte haben einen Urlaubsanspruch. Doch wie wird dieser berechnet?

In der betrieblichen Praxis sorgt der Urlaubsanspruch bei Teilzeitkräften oftmals für Probleme. Hierbei geht es oft um die Frage, wie viele Urlaubstage die Teilzeitbeschäftigten denn haben? Gibt es einen abweichenden Urlaubsanspruch für Teilzeitkräfte? Pauschal ist das nicht zu beantworten, es kommt vielmehr immer auf den Einzelfall an.

„Urlaubsanspruch bei Teilzeitkräften berechnen“ weiterlesen

Urlaubsanspruch und Kurzarbeit

In zahlreichen Betrieben stellt sich wegen anhaltender Kurzarbeit die Frage, wie mit den Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit umzugehen ist. Der Europäische Gerichtshof hat dazu geurteilt.

Kurzarbeit und Urlaub

Zahlreiche Betriebe sind derzeit immer noch wegen der staatlichen Maßnahmen geschlossen. Daher stellt sich vielfach die Frage, ob die Betriebe für die Kurzarbeit auch Urlaub gewähren müssen.

Das Bundesurlaubsgesetz gibt dazu leider keine Auskunft. Aber der EuGH hat dazu bereits 2012 ein Urteil getroffen (Urteil vom 8.11.2012; Az: C 229/11). Demnach entsteht Urlaubsanspruch nur für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Diese ist bei Kurzarbeit nicht gegeben. Ähnlich urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 5 Sa 626/17). Das LAG Hamm geht davon aus, dass die „Arbeitszeitreduzierung“ bei Kurzarbeit ähnliche Auswirkungen wie bei einem Wechsel in Teilzeitarbeit hat.

Konkret bedeutet dies, dass sich der Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend der Wochenarbeitstage reduziert. Wurde in einem Betrieb wegen Kurzarbeit beispielsweise nur an 2 statt 5 Tagen je Woche gearbeitet, so erhalten die Arbeitnehmer (in Kurzarbeit) für diesen Zeitraum nicht den vollen Urlaubsanspruch (für eine volle 5-Tage-Woche), sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch wie ein Teilzeitarbeitnehmer mit einer 2-Tage-Woche.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das Kalenderjahr.

Im Jahr 2021 musste der Betrieb von Januar bis Ende März 2021 schließen. Die Arbeitnehmer haben in dieser Zeit Kurzarbeit (100 %) gehabt. Also wurde in diesen drei Monaten nicht gearbeitet.

Kürzung des Urlaubsanspruchs:

Januar bis März – keine Arbeitsleistung, damit auch kein Urlaubsanspruch

30 Tage x 9 Monate : 12 = 22,5 Tage (Monate April bis Dezember)

Der Arbeitnehmer hat für 2021 somit nur einen Urlaubsanspruch von 23 Tagen.

Abwandlung des Beispiels

Ein Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das Kalenderjahr.

Im Jahr 2021 wurde im Betrieb von Januar bis Ende März 2021 Kurzarbeit geleistet. Die Arbeitnehmer haben in dieser Zeit Kurzarbeit und nur 3 statt 5 Tage je Woche gearbeitet. Für die ersten drei Monate ist der Urlaubsanspruch (anteilig) zu kürzen.

Kürzung des Urlaubsanspruchs:

3 Tage : 5 Tage x 3 Monate : 12 Monate x 30 = 4,5 Tage (Januar bis März)

30 Tage x 9 Monate : 12 = 22,5 Tage (Monate April bis Dezember)

Der Arbeitnehmer hat für 2021 somit nur einen Urlaubsanspruch von 27 Tagen.

Urlaubsanspruch und Kurzarbeit

Der Betrieb kann den Urlaubsanspruch somit entsprechend kürzen. Ausgenommen davon sind Fallkonstellationen, in denen die Kürzung des Urlaubs wegen Kurzarbeit durch einen Tarifvertrag oder eine arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise im Baugewerbe der Fall.

Achtung: Hiervon sind alle Baubetriebe betroffen, da der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

Doch der Großteil der Betriebe sollte eine solche Ausnahmeregelung nicht vertraglich geregelt haben, so dass hier eine Kürzung des Urlaubsanspruchs möglich sein sollte.

Artikel-Tipp: Kurzarbeitergeld auch 2022 erhöht

Lohnabrechnung bei unbezahltem Urlaub

Zum Jahresende kommt es in Betrieben durchaus vor, dass Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nehmen (müssen), weil sie zwischen den Feiertagen keinen bezahlten Urlaub mehr nehmen können. Doch was bedeutete unbezahlter Urlaub in der Lohnabrechnung und welche Auswirkungen hat dieser auf die Sozialversicherungsmeldungen und auf die Lohnsteuer?

Unbezahlter Urlaub und die Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung ist ein unbezahlter Urlaub zunächst einmal als entschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers zu betrachten. Jedoch anders als beim bezahlten Erholungsurlaub, werden die unbezahlten Urlaubstage nicht vergütet. Dies bedeutet für Arbeitnehmer, die nach Stundenlohn abgerechnet werden, dass diese unbezahlten Urlaubstage nicht bezahlt werden.

Artikeltipp: Teilmonatsberechnung bei Gehaltsempfängern

Bei der Abrechnung von Arbeitnehmern mit einem festen Monatsgehalt (Festlohn) führt unbezahlter Urlaub in aller Regel zu einer Lohnkürzung in dem jeweiligen Abrechnungsmonat.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält ein Gehalt von monatlich 3.000 Euro. Im November nimmt er 10 Tage unbezahlten Urlaub vom 21.11. bis 30.11.

Dies führt zu einer Lohnkürzung von 10 Tagen, also 1.000 Euro in diesem Beispiel, so dass der Verdienst des Arbeitnehmers im November bei 2.000 Euro Bruttoentgelt liegt.

Unbezahlter Urlaub und Lohnsteuer

Steuerlich hat eine Lohnkürzung aufgrund von unbezahltem Urlaub kaum Auswirkungen. Der verbleibende (gekürzte) Lohn ist natürlich zu versteuern, so dass sich die Lohnkürzung nur indirekt auf die Lohnsteuer auswirkt. Es werden in aller Regel geringere Steuerbeträge fällig, da der Monatsverdienst reduziert worden ist.

Aber der unbezahlte Urlaub kann Auswirkungen auf die Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitnehmer haben. Hier sind nämlich Lohnzahlungszeiträume ohne Lohnzahlung als „Unterbrechung“ in der Spalte „Anzahl U“ zu bescheinigen. Die Anzahl der Großbuchstaben U ist aufzuzeichnen, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis Arbeitslohnansprüche für mindestens 5 aufeinanderfolgende Werktage ganz oder überwiegend entfallen sind (U = Unterbrechung).

In dem oben angeführten Beispiel, wäre somit in der Spalte U eine „1“ zu bescheinigen (für eine Unterbrechung).

Die steuerlichen Auswirkungen eines unbezahlten Urlaubs sind somit eher gering.

Unbezahlter Urlaub und Sozialversicherung

In der Sozialversicherung wird es leider etwas komplizierter. Hier ist für die Beitragsberechnung unter Umständen eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu verwenden. Ist dies davon abhängig, ob die Sozialversicherungstage (SV-Tage) während des unbezahlten Urlaubs weiterlaufen oder ob ggf. ein Teil des unbezahlten Urlaubs mit SV-Tagen belegt ist oder auch nicht.

Um dies zu verstehen, muss man die Systematik bei unbezahltem Urlaub in der Sozialversicherung etwas näher beleuchten. Nimmt ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, so laufen die Sozialversicherungstage für einen Monat (30 SV-Tage) weiter. In dieser Zeit besteht dann auch die Versicherung des Arbeitnehmers fort, so dass das Versicherungsverhältnis nicht unterbrochen wird. Obwohl für diesen Zeitraum kein Lohn gezahlt wird, bleibt das Versicherungsverhältnis bestehen.

In dem vorherigen Beispiel wäre der Lohnzeitraum vom 21.11. bis 30.11. nicht mit Entgelt belegt, dennoch laufen die SV-Tage für diesen Zeitraum weiter. Das bedeutet im November sind 30 SV-Tage vorhanden, obwohl nur an 20 Tagen tatsächliche gearbeitet worden ist.

Dies bedeutet für Zeiträume des unbezahlten Urlaubs, dass sich sozialversicherungsrechtlich in den ersten 30 Tagen nichts tut. Denn din diesem Zeitraum laufen die SV-Tage weiter und ein unbezahlter Urlaub wirkt sich im Bereich der Sozialversicherung nicht aus.

Unbezahlter Urlaub über einen Monat

Anders sieht es jedoch aus, wenn ein unbezahlter Urlaub länger als 30 SV-Tage andauert. Dann endet nämlich die Versicherungspflicht (nach den 30 Tagen) und es müssen in der Lohnabrechnung einige Besonderheiten beachtet werden.

Durch den Ablauf der SV-Tage, kommt es regelmäßig zu einem anteiligen Beschäftigungsmonat und es sind dann nur anteilige SV-Tage für diesen Monat zu berücksichtigen. Daneben sind mit dem Ablauf der SV-Tage auch DEÜV-Abmeldungen zu erstatten, um den Einzugsstellen das Ende der SV-Tage mitzuteilen.

Nimmt der Beschäftigte nach dem unbezahlten Urlaub die Arbeit wieder auf, so ist er (natürlich) mit der Arbeitsaufnahme auch wieder anzumelden.

DEÜV-Meldungen bei unbezahltem Urlaub

Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Zeitmonat, so endet die Versicherungspflicht für den Beschäftigten. Es ist dann eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu erstellen. Nimmt der Beschäftigte anschließend die Arbeit (nach dem unbezahlten Urlaub) wieder auf, erfolgt eine Anmeldung mit dem Grund „13“.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nimmt unbezahlten Urlaub vom 15.9. bis 20.11. und arbeitet dann ab 21.11. wieder. In dem Kalenderjahr sind bislang keine weiteren Meldungen angefallen.

Die SV-Tage laufen einen Monat weiter (15.9. bis 14.10.), so dass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zum 14.10. erfolgt (Meldezeitraum 1.1. bis 14.10.).

Mit der Arbeitsaufnahme am 21.11. ist dann eine Anmeldung (Grund „13“) zu erstatten. Die Jahresmeldung für das Jahr umfasst dann den Meldezeitraum 21.11. bis 31.12. des Jahres.

Lohnabrechnungssoftware – Fehlzeit anlegen

In Ihrer Lohnsoftware werden die DEÜV-Meldungen in aller Regel automatisch erzeugt. Dies erfolgt programmseitig, wenn Sie die Fehlzeit/Abwesenheit „unbezahlter Urlaub“ erfassen. Die Lohnsoftware wird dann in aller Regel bei der Abrechnung die erforderlichen Meldungen erzeugen und Ihnen zum Meldeversand bereitstellen.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner