Ab 1. Juli 2023 gilt ein neuer Beitragssatz in der Pflegeversicherung von 3,4 Prozent. Zusätzlich ist auch der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer auf 0,6 Prozent erhöht worden. Ferner können nunmehr auch Beitragsabschläge unter bestimmten Voraussetzungen gelten. Im Personalbüro warten also einige Änderungen auf Sie.
Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Juli auf 3,4 Prozent vom beitragspflichtigen Bruttoentgelt. Für Arbeitgeber bedeutet dies einen Anstieg auf 1,7 Prozent Beitragsanteil. Gleiches gilt im Grunde für Arbeitnehmer. Allerdings sind für den Arbeitnehmerbeitrag nun weitere Besonderheiten zu berücksichtigen.
Hat ein Arbeitnehmer das 23. Lebensjahr vollendet und keine Kinder (kinderlos), so muss der Arbeitnehmer neben den 1,7 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag zusätzlich den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von nunmehr 0,6 Prozent zahlen, also 2,3 Prozent Arbeitnehmerbeitragsanteil.
Arbeitnehmer mit Kindern müssen den Beitragszuschlag nicht zahlen. Der Nachweis der Elterneigenschaft, also ob Kinder vorhanden sind, kann durch die Vorlage einer Geburtsbescheinigung (auch Adoptionsbescheinigung) erbracht werden. Werden Kinder im ELStAM-Verfahren gemeldet (Kinderfreibetragszähler), dann gilt dies auch als Nachweis.
Für diese Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der Beitragsanteil von 1,7 Prozent.
Berücksichtigung von Kindern beim Pflegeversicherungsbeitrag
Neu ab 1. Juli 2023 ist die Berücksichtigung von Kindern bei der Beitragsberechnung. Hat ein Arbeitnehmer zwei oder mehr Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so reduziert sich der Arbeitnehmeranteil ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent je Kind. Diese Beitragsreduktion gilt für das zweite bis fünfte Kind, so dass je Kind eine Beitragsherabsetzung um 0,25 – auf maximal 1,0 Prozent – für den Arbeitnehmerbeitrag zu berücksichtigen ist.
Wichtig hierbei ist, dass nur Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind. Ältere Kinder führen zu keiner Beitragsherabsetzung. Im Lohnbüro muss daher geschaut werden, dass nur Kinder bis 25 Jahre angerechnet werden können.
Der Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder erfolgt über die Geburtsurkunde der Kinder. Ab April 2025 soll es dann ein elektronisches Verfahren für den Kindernachweis durch die Deutsche Rentenversicherung geben. Ob dies termingerecht von der Rentenversicherung umgesetzt werden kann, bleibt sicher abzuwarten. In der Übergangszeit bis dahin, reicht ein vereinfachter Nachweis aus, wenn der Arbeitnehmer seine „berücksichtigungsfähige Kinderanzahl“ schriftlich bestätigt.
Hier gibt es mehr zum Nachweisverfahren sowie ein Musterformular.
Beitragsreduzierung
Von der Beitragsreduzierung profitieren nur die Arbeitnehmer, denn nur der Arbeitnehmerbeitragsanteil reduziert sich. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin 1,7 Prozent Beitragsanteil.
Es gelten somit folgende Beitragssätze ab Juli 2023:
Mitglieder ohne Kinder | = 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%) |
Mitglieder mit 1 Kind | = 3,40% (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7%) |
Mitglieder mit 2 Kindern unter 25 Jahre | = 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%) |
Mitglieder mit 3 Kindern unter 25 Jahre | = 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%) |
Mitglieder mit 4 Kindern unter 25 Jahre | = 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahre | = 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%) |
Artikel-Tipp: Eine Übersicht der Beitragssätze zur Pflegeversicherung – auch für Sachsen – finden Sie hier.
Privatversicherte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, profitieren nicht von der Beitragsreduzierung. Allerdings erhöht sich für den Arbeitgeber der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung auf 1,7 Prozent. Es gilt auch weiterhin die Maximalgrenze, dass der Arbeitgeberanteil für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung maximal die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen beträgt.
Wichtig für das Lohnbüro
Für das Lohnbüro gibt es nun ordentlich zu tun. Denn ab Juli 2023 kann die Beitragsreduzierung angewendet werden. Hierfür müssen aber zeitnah die erforderlichen Nachweise der Kinder von Seiten der Arbeitnehmer beigebracht werden. Das heißt im Grunde, dass im Juli die Kindernachweise im Lohnbüro vorliegen müssen.
Arbeitnehmer, die später den Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder beibringen, haben Glück. Denn die Beitragsreduzierung kann rückwirkend ab 1. Juli 2023 gelten, wenn der Nachweis bis Ende 2023 (31. Dezember 2023) erbracht wird.
Für das Lohnbüro bedeutet dies jedoch wieder zusätzlichen Korrekturaufwand.
Tipp: Info Clip zur Pflegeversicherung