Bei der Lohnsteuerberechnung für 2024 soll sich nach Willen der Regierung noch einmal etwas bewegen. Das Bundeskabinett hat am 24.7.2024 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs („Steuerfortentwicklungsgesetz“) beschlossen. Dieser Entwurf enthält unter anderem die im ursprünglich als „Zweites Jahressteuergesetz 2024“ bezeichneten Anpassungen.
Für die Lohnabrechnung bedeutet dies, dass es für die Lohnsteuerberechnung 2024 noch einmal eine Anpassung geben soll. Erneut soll der Grundfreibetrag angehoben werden und die Eckwerte (nach rechts) verschoben werden. Die Folge sind „kleine“ Steuererleichterungen, also mehr netto vom brutto.
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Fraglich ist nach jetzigem Stand, ob die geänderte Lohnsteuerberechnung noch Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung haben wird. Denn tatsächlich soll die Veröffentlichung der neuen Lohnsteuerablaufpläne erst im November 2024 erfolgen. Ob das Finanzministerium dann eine Aufrollung der bislang erstellten Abrechnungen aus dem Jahr 2024 verlangt, ist noch nicht klar. Es bleibt hier somit abzuwarten, ob die Änderungen über die Lohnabrechnung abgebildet werden oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
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Lohnsteuer-Änderungen für 2024 und 2025 und 2026
Vorgesehen ist eine rückwirkende Steuererleichterung ab 1.1.2024. Konkret soll der bisherige Grundfreibetrag von 11.604 Euro auf 11.784 Euro rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben werden.
Der Kinderfreibetrag soll von 6.384 Euro auf 6.612 Euro für 2024 steigen.
Für das Jahr 2025 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.084 Euro (bzw. auf 12.336 Euro ab 1.1.2026) vorgesehen.
Der Kinderfreibetrag soll 2025 auf 6.672 Euro bzw. auf 6.828 Euro im Jahr 2026 steigen.
Wichtig: Die Werte können sich im Herbst 2024 nochmals ändern, wenn der aktuelle Sachstand (Progressionsbericht) vorliegt. Durch die Regierungskrise ist die Umsetzung der Steuererleichterungen für 2025 und 2026 ungewiß.
Wegfall Steuerklassenkombination III und V
Daneben soll mit dem Gesetzentwurf auch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren umgesetzt werden. Ziel dieser im Koalitionsvertrag vereinbarten Regelung ist eine gerechtere Lohnsteuerverteilung bei Eheleuten. Diese „Überführung soll dann ab 2030 gelten.
Die technische Umsetzung soll „automatisch“ über das Elster-Verfahren abgebildet werden. Hier soll dann ab Oktober 2029 aufgrund der für 2028 abgegebenen Lohnsteuerbescheinigungen die jeweiligen „Faktoren“ der Eheleute an den Betrieb durch eine „Elsterlieferung“ erfolgen.
Kindergeld 2025
Ferner soll das Kindergeld ab 2025 um 5 Euro auf dann 255 Euro je Kind angehoben werden.
Lohnsteuer und Gesetzgebungsverfahren
Die Entscheidung und Verkündung der neuen Lohnsteueränderungen lässt noch auf sich warten. Die Verabschiedung dürfte Ende November im Bundesrat erfolgen, so dass eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt für Anfang Dezember 2024 zu erwarten ist.