Das Jahr ist geprägt von zahlreichen Beitragserhöhungen der Krankenkassen. Kein Monat vergeht, ohne dass eine Krankenkassen den Zusatzbeitragssatz erhöht bzw. erhöhen muss.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind diese Beitragsanpassungen meist ein teures Vergnügen, so dass sich viele Arbeitnehmer überlegen die Krankenkasse zu wechseln, schließlich lassen sich bei einem Wechsel in eine günstigere Krankenkasse oft mehrere hundert Euro im Jahr sparen.
Kündigung der Krankenkasse – in Kürze
- Erhöht die Krankenkasse den Zusatzbeitrag, haben die Kassen-Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt.
- Mitglieder können bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages auch dann Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen, wenn sie noch keine 12 Monate bei der Krankenkasse versichert sind.
- Bis zum endgültigen Wechsel ist allerdings der erhöhte Beitrag zu zahlen.
Krankenkassen-Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Bereits seit 2021 gilt das aktuelle Krankenkassenwahlrecht. Dieses soll unter anderem dafür sorgen, dass gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer schneller und damit auch häufiger die Krankenkasse wechseln können. So ist seinerzeit die Bindungsfrist zur Krankenkasse von 18 Monate auf nur noch 12 Monate verkürzt worden und bei jedem Arbeitgeberwechsel ist künftig auch ein Krankenkassenwechsel möglich.
Für Betriebe bedeutet dies, dass sie die neuen Arbeitnehmer auch über eine solche Möglichkeit in Kenntnis setzen können. Die Wahlentscheidung welche Krankenkasse der Versicherte wählt, liegt allerdings beim Arbeitnehmer – auch wenn der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zahlen muss.
Sonderkündigungsrecht bei Beitragsanhebung
Daneben gilt bei Beitragserhöhungen, also einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, ein Sonderkündigungsrecht.
Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes können sich die Arbeitnehmer im Monat der der Beitragserhöhung sich gegenüber einer neuen Kasse erklären. Das heißt, der Arbeitnehmer muss (aktiv) eine neue Kasse wählen und dort seinen Beitritt erklären (funktioniert zum Beispiel über ein Onlineformular). Anschließend muss der Arbeitgeber dann noch über die neue Kasse in Kenntnis gesetzt werden, damit im Lohnbüro die neue Kasse in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden kann. Schließlich sind die Beiträge dann nicht mehr an die bisherige Kasse zu erstatten, sondern an die neu gewählte Krankenkasse des Arbeitnehmers.
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Sonderkündigungsrecht aber gleichbleibende Kündigungsfrist
Zu beachten ist beim Kassenwechsel aufgrund eines Sonderkündigungsrechts noch, dass die Kündigungsfrist unverändert bleibt. Trotz erhöhtem Beitragssatz muss der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats bei der bisherigen Krankenkasse bleiben und dort auch den erhöhten Zusatzbeitragssatz zahlen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer möchte seine Krankenkasse wechseln, weil sie zum 01.07.2025 den Zusatzbeitragssatz erhöht.
Beim Sonderkündigungsrecht muss die Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Die Besonderheit bei der Sonderkündigung ist, dass für einen Krankenkassenwechsel die eigentlich geltende 12-monatige Bindungsfrist nicht gilt. Ein Wechsel der Krankenkasse ist also schon vor Ablauf der Bindungsfrist möglich.
In diesem Fall ist die Kündigung bis Ende Juli 2025 zu erklären. Da eine solche Erklärung gegenüber der alten Kasse nicht mehr vom Mitglied eingereicht werden muss, genügt es, eine neue Kasse bis Ende Juli 2025 zu wählen, also den Beitritt zu erklären.
Es ist somit ein Beitritt zur neuen Kasse bis 31.07.2025 vorzunehmen (Beitrittserklärung via Online-Formular).
Die Kündigung ist immer zum Ende des übernächsten Monats möglich: Zum letzten Tag des übernächsten Monats. In diesem Fall zum Ende September 2025 (30.09.2025). Daneben muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über den Kassenwechsel informieren. Hier senden aber auch die „neuen“ Kassen regelmäßig noch Mitgliedbescheinigungen in Papierform an den Arbeitgeber, damit dieser rechtzeitig die neue Krankenkasse in seiner Lohnsoftware ändern kann.
Familienversicherte wechseln ebenfalls
Wenn ein Arbeitnehmer über seine Mitgliedschaft auch noch Familienangehörige (zum Beispiel Kinder) mitversichert hat, wechseln diese ebenfalls zur neuen Kasse.