Urlaubsgeld als Sonderzahlung

Bei der Auszahlung von Urlaubsgeld, gibt es in der Lohnabrechnung einiges zu beachten.

Urlaubsgeld

Einige Betriebe zahlen im Sommer ihren Arbeitnehmern ein Urlaubsgeld als Einmalzahlung. Wer davon profitiert und wer nicht, welche Auswirkungen das Urlaubsgeld auf die Lohnabrechnung hat und was der Unterschied zum Urlaubsentgelt ist, lesen Sie in diesem Artikel.

Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

Das Urlaubsentgelt ist die Vergütung, die der Arbeitnehmer für seinen Erholungsurlaub erhält. Hierbei handelt es sich im Grunde um eine Art Lohnfortzahlung während des Urlaubs. Die Berechnung des Urlaubsentgelts ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz normiert, damit Arbeitnehmer während ihres Urlaubs weiterhin vergütet werden.

Artikel-Tipp: Berechnung des Urlaubsentgelts

Das Urlaubsgeld ist hingegen eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers. Dieses kann gezahlt werden, muss aber nicht gezahlt werden. Tatsächlich erhalten nur rund 1/3 der Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld. Besonders verbreitet ist die Zahlung eines Zusätzlichen Urlaubsgelds in tarifgebundenen Betrieben. Hier erhalten die meisten Beschäftigten ein zusätzliches Urlaubsgeld.

Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeld ist meist in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder direkt im Arbeitsvertrag geregelt.

Ausnahmsweise kann sich ein Anspruch auf Urlaubsgeld auch aus betrieblicher Übungergeben. Also durch die regelmäßige Zahlung eines regelmäßigen Urlaubsgeld, ohne dass es dafür eine vertragliche Grundlage gibt.

Um zu verhindern, dass eine betriebliche Übung entsteht, sollte der Arbeitgeber deutlich machen, dass die Zahlung von Urlaubsgeld auf freiwilliger Basis geschieht. Dies kann beispielsweise in einem Zusatz (Schreiben) geschehen, welches die Freiwilligkeit der zusätzlichen Leistung unterstreicht und besagt, dass daraus kein Anspruch in der Zukunft entsteht.

Urlaubsgeld als Einmalzahlung

Das Urlaubsgeld wird also als zusätzliche Leistung des Arbeitgebers ausgezahlt. Meist erfolgt die Auszahlung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Gehalt. Dies kann ein volles zusätzliches Gehalt sein oder oftmals auch ein bestimmter Festbetrag (zum Beispiel 500 Euro Urlaubsgeld für Vollzeitarbeitnehmer).

Wird das Urlaubsgeld als Einmalzahlung gewährt so wird es im Bereich der Lohnsteuer als sonstiger Bezug versteuert. Im Bereich der Sozialversicherung erfolgt die Verbeitragung als Einmalzahlung, so dass es sein kann, dass nur ein Teil des Urlaubsgeldes voll verbeitragt wird, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttoentgelt von 5.500 Euro. Im Juni erhält er ein zusätzliches Urlaubsgeld als Einmalzahlung in Höhe von 1.000 Euro.

Lohnsteuer

Laufendes Entgelt 5.500 Euro

Lohnsteuer: 947,50 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer: 85,27 Euro

Einmaliges Entgelt 1.000 Euro

Lohnsteuer: 324,00 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer: 29,15 Euro

Obwohl die Einmalzahlung nur 1.000 Euro beträgt und damit in diesem Monat nur rund 15 Prozent des Gesamtverdienstes, liegen die Steuern auf die Einmalzahlung bei rund 30 % der Lohnsteuer des laufenden Bezugs (947,50 Euro und 324,00 Euro).

Die SV-Beiträge sind in der Kranken- und Pflegeversicherung deutlich niedriger, da die Einmalzahlung nur zu einem Bruchteil (75,00 Euro) verbeitragt wird. Denn in der Kranken- und Pflegeversicherung ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch die Einmalzahlung im Juni überschritten.

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