Anhebung der Entfernungspauschale 2021

Entfernungspauschale 2021

Mit dem Klimaschutzprogramm 2020 wurde eine begrenzte Anhebung der Entfernungspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab 1.1.2021 bis 31.12.2026 beschlossen. Die höhere Entfernungspauschale gilt ab 1.1.2021.

Entfernungspauschale 2021

Die Entfernungspauschale beträgt seit Jahren 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Im Zuge des Klimaschutzprogramms hat der Gesetzgeber bereits im Laufe des Jahres 2020 eine befristete Anhebung der Entfernungspauschale beschlossen. Für die ersten 20 Entfernungskilometer ergeben sich keine Änderungen, es bleibt bei der bisherigen Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Angehoben wird hingegen die Entfernungspauschale für Personen, die eine weitere Wegstrecke zurücklegen müssen.

Daraus folgt eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer, und zwar

  • ab 1.1.2021 um 0,05 Euro von 0,30 auf 0,35 Euro und
  • ab 1.1.2024 bis 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf dann 0,38 Euro pro Entfernungskilometer
  • Anmerkung: Durch das Steuerentlastungsgesetz gilt die höhere Entfernungspauschale von 0,38 Euro ab dem 21 Entfernungskilometer bereits ab 1.1.2023

Diese Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Ab 2027 beträgt die Entfernungspauschale wieder 0,30 EUR auch ab dem 21. Kilometer (nach heutigem Stand).

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Entfernungspauschale 2021 und Entgeltabrechnung

In der Entgeltabrechnung wirkt sich dies bei der Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und beim Werbungskostenabzug bei der Gestellung eines Dienstwagens (Firmenwagens) aus.

In der Lohnabrechnung sind daher ab 2021 für Arbeitnehmer, die einen Fahrtkostenzuschuss nach den steuerlichen Höchstsätzen erhalten, unter Umständen höhere Fahrtkostenzuschüsse zu gewähren. In der Abrechnungspraxis dürfte dies regelmäßig durch die Aufteilung der Fahrtkostenzuschüsse über zwei Lohnarten, also in einen Fahrtkostenzuschuss für die ersten 20 km und einen weiteren Fahrtkostenzuschuss ab dem 21. Kilometer, gelöst werden.

Beispiel:

Katja Eber erhält neben ihrem Gehalt einen Fahrtkostenzuschuss von ihrem Arbeitgeber in Höhe der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dieser wird mit 15 % pauschal versteuert. Sie wohnt 30 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt.

Fahrtkostenzuschuss 2020:

30 km x 0,30 Euro x 15 Arbeitstage = 135,00 Euro

Fahrtkostenzuschuss 2021:

20 km x 0,30 Euro x 15 Arbeitstage = 90,00 Euro

10 km x 0,35 Euro x 15 Arbeitstage = 52,50 Euro

Sie erhält 2021 einen Fahrtkostenzuschuss von 142,50 Euro.

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