Auszubildende in der Lohnabrechnung und Mindestausbildungsvergütung

Auszubildende in der Lohnabrechnungen unterliegen einigen Besonderheiten, so gilt für sie zum Beispiel eine Mindestausbildungsvergütung.

Auszubildende Mindestlohn Lohnabrechnung

In der betrieblichen Praxis gelten für Auszubildende zahlreiche Sonderregelungen. So gilt für junge Azubis (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) noch das Jugendarbeitsschutzgesetz, welches insbesondere Regelungen zu den Tätigkeiten und den Arbeitszeiten für die jungen Menschen enthält. Aber auch eine Mindestausbildungsvergütung ist zu beachten, die der Betrieb mindestens vergüten muss.

In der Lohnabrechnung gelten Auszubildende als eigener Personenkreis und unterliegen in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht. Damit zahlen sie mit Beginn der Ausbildung auch die vollen Sozialversicherungsbeiträge, da die Sonderregelungen für Midijobber (ehemals) Gleitzone für Azubis nicht anzuwenden sind. Auszubildende zahlen also grundsätzlich die Hälfte der Beiträge. Dafür haben sie nun auch eine eigene Krankenversicherung und zahlen eigene Rentenversicherungsbeiträge.

Mit Beginn der Ausbildung können die Azubis regelmäßig erstmals die Krankenkasse frei wählen. Die bisherige beitragsfreie Familienversicherung (über die Eltern) endet dann mit dem Beginn der Ausbildung.

Der Pflegeversicherungsbeitragszuschlag von (nun) 0,6 Prozent ist von den Auszubildenden in aller Regel noch nicht zu bezahlen, da dieser erst ab vollendetem 23. Lebensjahr vom Arbeitnehmer zu zahlen ist. Dieser Beitragszuschlag kann aber durchaus ältere Azubis treffen.

In der Entgeltabrechnung selbst ist bei den Azubis zu beachten, dass sie mit dem Personengruppenschlüssel „102“ für Berufsauszubildende abzurechnen und zu melden sind. Für Auszubildende sind die Beiträge über den Beitragsnachweis an die Einzugsstelle abzuführen und ebenfalls die Sozialversicherungsmeldungen zu erstellen, wie für die „normalen“ Arbeitnehmer auch.

Steuerlich gilt auch für die Auszubildenden, dass die aktuellen ELStAM abzurufen sind und die Ausbildungsvergütung voll zu besteuern ist. Tatsächlich dürften bei den meisten Azubis jedoch keine Steuern anfallen, da in der Steuerklasse I bis 1.000 Euro Arbeitslohn im Monat keine Steuern berechnet werden. Selbst wenn tatsächlich Lohnsteuer in der Entgeltabrechnung berechnet wird, dürfte diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet werden.

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Daher fallen bei Auszubildenden in der monatlichen Abrechnung meist nur die Sozialversicherungsbeiträge bei den Abzügen ins Gewicht. Diese mindern das Bruttoentgelt jedoch um ca. 20 Prozent.

Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende

Auszubildende unterliegen nicht den Vorschriften des Mindestlohns. Dennoch hat der Gesetzgeber seit 2020 Mindestbeträge für die Vergütung der Azubis festgelegt. Hierbei handelt es sich um einen Mindestanspruch. Höhere Vergütungen sind natürlich ebenfalls möglich.

Auch wenn die Zahl der Auszubildenden in den Betrieben stetig abnimmt und der Anteil der Studenten immer größer wird, machen aktuell rund 1,3 Millionen Menschen eine betriebliche Ausbildung. Für diese Ausbildungsverhältnisse sind bereits im Jahr 2020 Mindestbeträge für die Vergütung von Auszubildenden eingeführt worden.

Diese werden nach Ausbildungsjahr gestaffelt, so dass mit jedem Lehrjahr die Mindestvergütung steigt. Daneben sind die Mindestausbildungsvergütungen bis (einschließlich) 2023 bereits festgelegt. Ab dem Jahr 2024 werden neue Werte per Gesetz festgelegt.

Im Jahr 2023 beträgt die Mindestausbildungsvergütung:

  • 1. Ausbildungsjahr 620,00 Euro
  • 2. Ausbildungsjahr 731,60 Euro
  • 3. Ausbildungsjahr 837,00 Euro
  • 4. Ausbildungsjahr 868,00 Euro

Diese Werte sind die monatliche Mindestvergütung für Auszubildende, die der Betrieb zahlen muss. Teilweise kann es aufgrund tarifvertraglicher Regelungen zu höheren Mindestwerten kommen. Natürlich kann der Betrieb sich auch entscheiden eine höhere Ausbildungsvergütung – von sich aus – zu zahlen.

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