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Schwangerschaft – Kündigung vor Beschäftigungsaufnahme unzulässig

Eine Schwangerschaft ist bei den Beteiligten meist eine erfreuliche Nachricht und sorgt für Jubel, Trubel, Heiterkeit. Für Arbeitgeber ist diese Nachricht manchmal weniger erfreulich, den eine eingearbeitete Arbeitskraft muss ersetzt werden und fällt oft auch für längere Zeit aus. Um die schwangeren Arbeitnehmerinnen zu schützen gelten für Schwangere besondere Kündigungsschutzvorschriften, die eine Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nur in begründeten Ausnahmefällen zulässt. Auch eine Kündigung vor der Tätigkeitsaufnahme ist nicht zulässig wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.

Schwangerschaft – Kündigung unzulässig

Im verhandelten Fall vereinbarte ein Anwalt mit einer Rechtsanwaltsfachangestellten im Dezember 2017 ein Anstellungsverhältnis, welches am 1.2.2018 beginnen sollte. Es handelte sich hierbei um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches mit einer sechsmonatigen Probezeit beginnen sollte.

Im Januar – also vor Beginn des Arbeitsverhältnisses – informierte die Rechtsanwaltsfachangestellte den Arbeitgeber, dass sie schwanger sei. Aufgrund einer Vorerkrankung unterliege sie einem kompletten Beschäftigungsverbot. Im Klartext bedeutete dies für den Arbeitgeber, dass die neu eingestellte Arbeitnehmerin erst gar nicht mit der Arbeit beginnen würde, sondern sofort (bei Beschäftigungsaufnahme) aufgrund des Beschäftigungsverbots fehlen würde. Damit ist dem Arbeitgeber natürlich herzlich wenig geholfen. Somit versuchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schnellstmöglich zu beenden. Also versuchte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 30.1.2018 das Arbeitsverhältnis (in der Probezeit) zum 14.2.2018 zu beenden. Die Arbeitnehmerin klagte gegen diese Kündigung – erfolgreich.

Das Bundesarbeitsgericht kippte die Kündigung, da diese ein Verstoß gegen den Sonderkündigungsschutz von Schwangeren verstoße. Die Kündigung einer Schwangeren, also einer Frau während der Schwangerschaft ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung der Schwangerschaft bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz – MuSchG). Dieser Kündigungsschutz gelte auch bereits vor der Tätigkeitsaufnahme wie in diesem Fall. Es sei hier ausreichen, dass der Arbeitsvertrag (vorher) abgeschlossen worden ist (BAG, Urteil vom 27.2.2020, Az: 2 AZR 498/19).

Schwangerschaft und Kündigung – wann möglich?

Im geschilderten Sachverhalt steht der Arbeitgeber einer ziemlich ungünstigen Situation gegenüber. Zur Besetzung eines Arbeitsplatzes stellt er eine neue Mitarbeiterin ein. Doch anstatt die Tätigkeit aufzunehmen, fällt die neu eingestellte Arbeitnehmerin gleich dauerhaft aus. Der Arbeitgeber muss sich nun – kurz vor dem eigentlich geplanten Arbeitsbeginn um eine neue Arbeitskraft bemühen.

Es stellt sich daher für viele Arbeitgeber die Frage, ob und in welchen Fällen in der Schwangerschaft eine Kündigung möglich ist.

Schwangerschaft und Kündigung – Bedingungen

Um ein Arbeitsverhältnis mit einer schwangeren Arbeitnehmerin wirksam zu kündigen bedarf es einiger Voraussetzungen. Daher kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Grunde nur in den folgenden Fällen zulässig sein:

  • Die Arbeitnehmerin hat selbst schriftlich gekündigt, ohne dass sie hierzu gedrängt wurde.
  • Eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrages mit der schwangeren Arbeitnehmerin ist abgelaufen.
  • Abschluss eines schriftlichen Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber (ohne Zwang).
  • Es wurde eine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde vor der schriftlichen Kündigung eingeholt und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Kündigung, zum Beispiel Anhörung des Betriebsrats, sind erfüllt.

Berechnungsbeispiel Firmenwagen und 1 Prozent-Methode

Bei der Berechnung eines Firmenwagens nach der 1 Prozent-Methode gibt es immer wieder Fragen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils. Daher finden Sie die wichtigsten Punkte bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Firmenwagennutzung hier zusammengefasst anhand eines Beispiels.

Firmenwagen – wann ist es ein Firmenwagen?

Erhalten Arbeitnehmer vom Betrieb ein KFZ gestellt, um mit Dienstreisen und beruflich veranlasste Fahrten zu unternehmen, dann spricht man gemeinhin von einem Dienstwagen oder auch Firmenwagen. Dabei trägt der Arbeitgeber im Grunde alle Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug anfallen. Dies sind regelmäßig Kraftstoffkosten, Wartungskosten, neue Reifen, Versicherungen usw.

Der Arbeitnehmer kann den Firmenwagen unentgeltlich oder gegen ein Nutzungsentgelt, zum Beispiel in Form einer monatlichen Pauschale, nutzen. Entscheidend für die Besteuerung und damit auch für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen nur beruflich nutzen darf oder ob ihm auch andere, also private Fahrten, mit dem Firmenwagen erlaubt sind.

Wird der Wagen nur beruflich genutzt, zum Beispiel als Lieferfahrzeug und dem Arbeitnehmer sind andere (private) Fahrten untersagt, entsteht dem Arbeitnehmer auch kein geldwerter Vorteil. Dann findet sich der Firmenwagen auch nicht auf der Lohnabrechnung wieder.

Kann der Arbeitnehmer hingegen den Firmenwagen auch privat nutzen, so entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein geldwerter Vorteil, der versteuert und verbeitragt werden muss. Der Arbeitnehmer muss daher den Wert, der ihm hierdurch entsteht versteuern und verbeitragen. Hierbei genügt es, dass der Arbeitnehmer eine Nutzungsmöglichkeit für private Zwecke hat.

Als private Fahrten zählen hier unter anderem die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz), Erholungsfahrten (z. B. Urlaubsfahrten). In der Praxis hat sich für die einfache Berechnung des geldwerten Vorteils die 1 Prozent Methode etabliert. Danach wird für die Privatnutzung als geldwerter Vorteil 1 Prozent des Bruttolistenneupreises angesetzt. Zusätzlich werden die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ebenfalls als geldwerter Vorteil in Ansatz gebracht.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode – Grundlagen

Zunächst ist im Lohnbüro für die Ansetzung des geldwerten Vorteils eines Firmenwagens die korrekte Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Berechnung nach der 1 Prozent-Methode ist hier zunächst der Bruttolistenneupreis des Firmenwagens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Dabei ist zu beachten, dass auch bei Gebrauchtwagen (z.B. Jahreswagen) der Bruttolistenneupreis und nicht der Kaufpreis anzusetzen ist. Den Bruttolistenneupreis können Sie sich entweder vom Händler geben lassen oder können ihn über die sogenannte Schwackeliste herausfinden.

Wichtiger Hinweis: Haben Sie keinen Nachweis in den Lohnunterlagen greifen die Prüfer auf die Schwackeliste anhand der Fahrzeugnummer (Schlüsselcode) auf den Bruttolistenneupreis zu.

Beispiel:

Ein Betrieb kauft einen gebrauchten PKW zu einem Preis von 30.000 Euro (Bruttolistenneupreis 45.000 Euro).

Obwohl der Kaufpreis „nur“ bei 30.000 Euro liegt, sind als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil dennoch 45.000 Euro in Ansatz zu bringen.

Nachdem der richtige Wert – nämlich der Bruttolistenneupreis – ermittelt worden ist, gilt es noch eine weitere Besonderheit zu beachten. Der Bruttolistenneupreis ist auf volle 100 Euro abzurunden.

Beispiel:

Ein Betrieb stellt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Bruttolistenneupreis beträgt 40.999 Euro.

Für die Privatnutzung wird als Bemessungsgrundlage der auf volle 100 Euro abgerundete Wert, also 40.900 Euro angesetzt.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode – Ermittlung Privatnutzung

Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung ermittelt sich nun aus einem Prozent der Bemessungsgrundlage, also aus dem auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenneupreis. Damit ist der geldwerte Vorteil auf die Privatnutzung immer ein voller Eurobetrag und enthält keine „krummen“ Centbeträge.

Beispiel:

Ein Betrieb stellt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Bruttolistenneupreis beträgt 40.999 Euro.

Für die Privatnutzung wird als Bemessungsgrundlage der auf volle 100 Euro abgerundete Wert, also 40.900 Euro angesetzt. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung beträgt 1 % von 40.900 Euro, also 409 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zu versteuern und zu verbeitragen.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode – Ermittlung Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte

Neben dem Privatnutzungsanteil ist noch ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte (Arbeitsstätte) anzusetzen. Hier gilt folgende Formel:

abgerundeter Bruttolistenneupreis x Entfernungskilometer x 0,03 %

Auch hier gilt der auf volle 100 Euro abgerundete Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage. Zusätzlich werden hier noch die Entfernungskilometer, also einfache Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und der Faktor 0,03 % in die Formel einbezogen.

Beispiel:

Ein Betrieb stellt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Bruttolistenneupreis beträgt 40.999 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte des Arbeitnehmers beträgt 20 km.

Für die Privatnutzung wird als Bemessungsgrundlage der auf volle 100 Euro abgerundete Wert, also 40.900 Euro angesetzt. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung beträgt 1 % von 40.900 Euro, also 409 Euro monatlich.

Zusätzlich ist für die Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte ein geldwerter Vorteil anzusetzen:

40.900 Euro x 20 km x 0,03 % = 245,40 Euro

Insgesamt ist somit ein geldwerter Vorteil in Höhe von 654,40 Euro (= 409,00 Euro + 245,40 Euro) in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode – Kürzung Werbungskosten

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % lohnversteuert werden (dadurch entfällt die Sozialversicherungsbeitragspflicht). Soll dieser Möglichkeit genutzt werden, dann kann der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 0,30 Euro je Entfernungskilometer kürzen. Dies ist (pauschal) für 15 Arbeitstage im Monat möglich.

Es gilt folgende Berechnungsformel

Entfernungskilometer x 0,30 Euro x 15 Arbeitstage

Beispiel:

Bruttolistenneupreis 40.999 Euro (abgerundet 40.900 Euro)

Privatnutzungsanteil:

1 % von 40.900 Euro = 409,00 Euro

Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte:

40.900 Euro x 20 km x 0,03 % = 245,40 Euro

Kürzung Werbungskosten

20 km x 0,30 Euro x 15 Arbeitstage = 90 Euro

Geldwerter Vorteil im Monat 564,40 Euro (= 409,00 Euro + 245,40 Euro – 90 Euro)

ELStAM – was ist das?

Die ELStAM sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Sie geben die Inhalte der früheren Papierlohnsteuerkarte wieder. Nachdem die Papierbescheinigungen bereits ab 2013 ausgedient haben, stehen die Lohnsteuerabzugsmerkmale nun grundsätzlich nur noch elektronisch zur Verfügung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, stellen die Finanzämter noch Papierbescheinigungen aus.

Das sind die ELStAM

Die Steuerabzugsmerkmale sind für die Berechnung der Steuern auf den Arbeitslohn entscheidend. Je nach Steuerklasse und weiterer Merkmale bestimmt sich die Höhe der individuellen Steuer des Arbeitnehmers.

Das sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM):

  • Steuerklasse (und evt. Faktor)
  • Kinderfreibeträge
  • Konfessionszugehörigkeit
  • ggf. Freibeträge
  • ggf. Hinzurechnungsbetrag

Im Lohnbüro müssen Sie die ELStAM der Arbeitnehmer von den Servern der Finanzverwaltung abrufen. Bei der Neueinstellung eines steuerpflichtigen Arbeitnehmers rufen Sie zunächst die (zum Zeitpunkt der Einstellung) aktuellen Steuermerkmale ab.

Wichtig: Mit den abgerufenen Steuermerkmalen rechnen Sie auch den Arbeitnehmer ab. Eigene Änderungen nehmen Sie im Lohnbüro grundsätzlich nicht vor.

Änderungen der ELStAM

Die Änderungen der Steuerdaten werden Ihnen mittels monatlicher Änderungslisten bereitgestellt. Diese „Monatslisten“ sind grds. vor jeder Abrechnung von Ihnen abzurufen. Denn in diesen finden Sie ggf. Änderungen der Steuereckwerte, die sich direkt auf die Abrechnung auswirken.

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In der Praxis erweist sich dies oftmals problematisch, da Sie die ELStAM in aller Regel erst zum Beginn des Folgemonats erhalten. Dies führt in der Praxis regelmäßig zu einer Aufrollung des Vormonats, da Sie zum Zeitpunkt der ELStAM-Abholung die Monatsabrechnungen oft schon erlegt haben.

Wenn keine ELStAM vorliegen

Sollte ein Arbeitnehmer Ihnen den ELStAM-Abruf verwehren, so bedeutet dies für die Lohnabrechnung: Sie rechnen den Arbeitnehmer mit Steuerklasse VI ab. Das entspricht dem Vorgehen, als wenn Ihnen der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat.

Das sind die Steuerklassen

SteuerklasseBeschreibung
IAlleinstehende (Ledige, Geschiedene, getrennt Lebende und Verwitwete).
IIAlleinerziehende, die einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen
und Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllen
IIIVerheiratete, deren Ehegatte die Steuerklasse V beantragt hat oder deren Ehegatte nicht erwerbstätig ist. Empfehlenswert für den besserverdienenden Ehepartner
Nicht für Getrennte. 
Für Verwitwete bis zum Ende des Sterbejahres und das Folgejahr.
IVVerheiratete Ehepartner, die beide erwerbstätig sind und beide Lohnsteuerklasse IV haben. Empfehlenswert wenn beide in etwa gleich verdienen. 
Nicht für Getrennte.
In Steuerklasse IV kann von den Ehepartnern beim Finanzamt das Faktorverfahren beantragt werden. Dann werden beide Ehepartner entsprechend ihres Anteils am Gesamteinkommen an der Steuerlast beteiligt.
VVerheiratete deren Ehegatte die Steuerklasse III beantragt hat – empfehlenswert für den geringverdienenden Ehepartner. 
Nicht für Getrennte.
VIWenn eine 2. Lohnsteuerkarte für ein gleichzeitiges weiteres Arbeitsverhältnis beantragt wird. Oder wenn trotz Aufforderung die Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt wird.

Falsche ELStAM – was tun?

Werden Ihnen über den ELStAM-Abruf falsche Daten für einen Arbeitnehmer geliefert, so sollten Sie diese im Lohnbüro nicht eigenhändig ändern. Vielmehr muss sich der Arbeitnehmer um eine Korrektur (Anpassung) seiner ELStAM mittels Korrekturantrag beim zuständigen Finanzamt selbst kümmern.

Weisen Sie daher Ihre Arbeitnehmer ggf. auf diese Möglichkeit hin.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Werden Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt, so müssen sie auch der Arbeit fernbleiben. Hier stellt sich die Frage, ob der Lohn fortgezahlt wird oder wie die Arbeitnehmer in dieser Zeit versorgt werden. Hierbei sind einige Punkte zu beachten, damit es zu einer Entschädigung durch die staatliche Stelle kommt. Leider gibt es hier immer noch keine gemeinsame Linie der Gesundheitsämter, die im Regelfall für die Erstattungen und Entschädigungen zuständig sind.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Wird ein Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt, zum Beispiel aufgrund einer Corona-Infektion, so erhält er seinen Nettoausfall für die Quarantänezeit ersetzt. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer auch weiterhin sozialversichert während des Quarantänezeitraums. Doch bei genauerer Betrachtung erweist sich dieses als kompliziertes Geflecht an Regelungen, die bislang glücklicherweise kaum zum Tragen kommen, da die Anzahl der Personen, die in behördlicher Quarantäne sind, nicht allzu groß ist.

Grundsatz Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Absonderung

Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer, die aufgrund einer behördlich angeordneten Absonderung (Quarantäne) einen Verdienstausfall erleiden, diesen Verdienstausfall ersetzt (§ 56 Abs. 1 IfSG). Ferner sind diese Arbeitnehmer weiterhin sozialversichert (§ 57 Abs. 1 und 2 IfSG). Der Verdienstausfall wird dann für bis zu sechs Wochen ersetzt. Dauert die behördliche Maßnahme (Absonderung, Quarantäne) länger als sechs Wochen, so muss sich der Arbeitnehmer selbst mit der Entschädigungsbehörde in Verbindung setzen. Eine Entschädigung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber entfällt dann.

Die Auszahlung der Entschädigung (Ersatz des Verdienstausfalls) soll über den Arbeitgeber erfolgen, der das ausgefallene Nettoentgelt an den Arbeitnehmer auszahlt. Der Betrieb übernimmt für den Zeitraum auch die kompletten Sozialversicherungsbeiträge (also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Im Nachgang erhält der Betrieb die verauslagten Kosten von der Entschädigungsbehörde erstattet.

Voraussetzungen für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Zwingende Voraussetzung für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz ist zunächst eine behördlich angeordnete Maßnahme (Absonderung, Quarantäne). Hierzu muss eine Kopie der behördlichen Anordnung beigelegt werden. Nur mit einer solchen „behördlichen Anordnung“ kann eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Entschädigungsbehörde erfolgen.

Kann der Arbeitnehmer auch in häuslicher Quarantäne seine Arbeit verrichten, zum Beispiel durch mobiles Arbeiten, so stellt sich die Frage, ob hier ein Entschädigungsanspruch besteht. Aus meiner Sicht ist dieser eher zu verneinen, da die Arbeit in diesem Fall geleistet wird und dementsprechend auch kein Verdienstausfall entsteht.

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Aktueller Bestseller: Corona-Fehlalarm

Daneben darf für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz kein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen. Hier ist aktuell zu beobachten, dass die zuständigen Behörden prüfen, ob die Regelungen des § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag abgedungen sind. Ist dies nicht der Fall – dies dürfte auf zahlreiche Arbeitsverträge zutreffen – verweigern die Behörden einen Entschädigungsanspruch.

Das Bundesland Niedersachsen fordert beispielsweise eine Kopie des Arbeitsvertrages bei der Antragstellung an, aus der hervorgeht, dass der § 616 BGB abgedungen ist. Kann der Betrieb beim Antrag auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht vorlegen, so bleibt der Betrieb auf den Entgeltkosten sitzen. Der Betrieb sollte unbedingt bereits im Vorfeld klären, welche Bedingungen für die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz erfüllt sein müssen, um nicht am Ende ohne Erstattung dazustehen.

Kinderbetreuung und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Im Zuge der Corona-Maßnahmen ist ein neuer Absatz 1 a in den § 56 Infektionsschutzgesetz eingefügt worden. Hiernach sollen Eltern, die Ihre Kinder wegen einer Schul- oder KITA-Schließung zu Hause betreuen müssen, entschädigt werden.

Leider sind auch hier noch keine einheitlichen Vorgaben für alle Bundesländer ausgewiesen, so dass es bei der Entschädigung der Eltern auch ein wenig auf die zuständige Entschädigungsbehörde ankommen mag.

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Laut Gesetz erhalten Eltern, die ein betreuungswürdiges Kind (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder aus anderen Gründen) betreuen müssen, einen Teil des Verdienstausfalls erstattet bekommen. Die Schulferien sind von diesen Erstattungen ausgeschlossen, da sich die Eltern auch ohne „Corona-Schließung“ in den Ferien um die Betreuung der Kinder hätten kümmern müssen.

Leider gilt auch hier, dass in den Arbeitsverträgen der § 616 BGB ausgeschlossen sein muss, um diese Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erhalten.

Wer ist zuständig bei Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz?

Die Bundesländer haben die Zuständigkeiten unterschiedlich organisiert. Daher gibt es leider auch nicht die eine Entschädigungsbehörde. Dies

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der zuständigen Behörden je Bundesland. Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat hat in Zusammenarbeit mit einigen Bundesländern das Infoportal IfSG-Online entwickelt.

Hier finden Sie weitere Informationen zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und auch die passenden Anträge, die es zu stellen gilt.

Wichtig: Klären Sie unbedingt vor der Antragsstellung die Bedingungen ab. Zahlreiche Betriebe sind mit den Anträgen auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bereits gescheitert.

BundeslandZuständige Behörde/ weitere Informationen
Baden-WürttembergMinisterium für Soziales und Integration
BayernBayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
BerlinSenatsverwaltung für Finanzen
BrandenburgLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
BremenOrdnungsamt Bremen (Zuständigkeitsbereich Bremerhaven -> Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven)
HamburgBezirksamt Altona (Sonderzuständigkeit für den Hafenbereich und am Flughafen: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz)
HessenJeweiliges Gesundheitsamt
Mecklenburg-VorpommernLandesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
NiedersachsenJeweiliges Gesundheitsamt
Nordrhein-Westfalen RheinlandLandschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Rheinland-PfalzLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
SaarlandMinisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
SachsenLandesdirektion Sachsen
Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamt
Schleswig-HolsteinLandesamt für soziale Dienste
ThüringenLandesverwaltungsamt
Übersicht der Entschädigungsbehörden für Infektionen

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei – Corona-Steuerhilfegesetz

Ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist ab sofort für das Jahr 2020 steuerfrei gestellt, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden- Dies geht aus dem Corona-Steuerhilfegesetz hervor, welches am 29.6.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld – was ist das?

Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, so erleidet er in aller Regel einen erheblichen Entgeltausfall (Nettolohneinbuße). Daher ist in einigen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld vereinbart. Meist handelt es sich dabei um eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber bis zum durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate oder bis zu 80 oder 90 Prozent des bisherigen Nettolohns.

Der Arbeitgeber ergänzt also das Kurzarbeitergeld um einen Betrag x, um den Nettoausfall beim Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer zu verringern. Bislang galt für einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, dass dieser zwar beitragsfrei zur Sozialversicherung (innerhalb bestimmter Grenzen) und steuerpflichtig war.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ist nun per Gesetz geregelt, dass der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei ist (§ 3 Nr. 28a EStG). Dies gilt jedoch nicht unbegrenzt. Einerseits soll diese Regelung nur für den Zeitraum März bis Dezember 2020 gelten und zum anderen ist die Höhe des Zuschusses ebenfalls begrenzt.

Update 19.12.2020: Steuerfreiheit bis Ende 2021 verlängert – Jahressteuergesetz 2020

Vielmehr orientiert sich die Steuerfreiheit an der Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Somit sind für die Zeit vom März 2020 bis Dezember 2020 Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuer- und beitragsfrei.

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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld – Grenzen der Freiheit

Die Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit gelten für Zuschüsse, die zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent der Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt nicht überschreitet. Das Soll- und Istentgelt wird bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes verwendet. 80 Prozent der daraus resultierenden Differenz wird auch Fiktiventgelt genannt und dient der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind also nur insoweit steuer- und beitragsfrei, als sie mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent der Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse III; Kinderfreibetrag 1,0 = Leistungssatz 1)

Soll-Entgelt im Kalendermonat = 2.500,00 Euro = Rechnerischer Leistungssatz = 1.295,11 Euro

Ist-Entgelt im Kalendermonat = 1.250,00 Euro – Rechnerischer Leistungssatz = 675,36 Euro

Kurzarbeitergeld (Kug) = 619,75 Euro.

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld dürfte nun maximal 380,25 Euro betragen, damit er steuer- und beitragsfrei ist.

80 % der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt = 0,8 x (2.500 – 1.250) = 1.000 Euro – 619,75 Euro (Kug) = 380,25 Euro.

Praxisprobleme – Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

In der betrieblichen Praxis sehen sich viele Lohnbüros mit den tariflichen Regelungen oder in der Corona-Krise auch mit den Zusagen der Arbeitgeber zum Nettoausfall bei Kurzarbeit konfrontiert. So gibt es bei den tariflichen Regelungen häufig die Aussage, dass der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld bekommt, damit sein Nettoentgelt zu 80 Prozent, 90 Prozent oder gar 100 Prozent während der Kurzarbeit erreicht wird.

Hier muss das Lohnbüro nun zunächst schauen, was als Bemessungsgrundlage für das Nettoentgelt gilt. In Tarifverträgen sind dazu häufig nähere Angaben definiert, so dass die Netto-Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann.

Bislang war dies häufig ein schwieriges Unterfangen, wenn man sich langsam an das Nettoentgelt (das erreicht werden sollte) herantasten musste. Dies wird durch die Steuerfreiheit der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld erheblich leichter.

Für alle Betriebe, die nicht genau definiert haben, welches die Bemessungsgrundlage für das Nettoentgelt ist, kann die Bildung eines Referenzzeitraums (z.B. die letzten drei Abrechnungsmonate) hilfreich sein.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld – Korrekturen erforderlich

Betriebe, die bislang schon Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt haben, müssen die Abrechnungen ab März 2020 korrigieren, da nun rückwirkend eine andere rechtliche Sicht besteht. Hierfür sollten Sie sich mit Ihrem Lohnsoftwarehersteller in Verbindung setzen, der dies unter Umständen automatisch (im Rahmen einer Aufrollung) für Sie übernimmt.

Mutterschutz und Kurzarbeitergeld

Mutterschutzlohn ist vom Arbeitgeber für schwangere Arbeitnehmerinnen zu zahlen, die einem teilweise oder vollständigem Beschäftigungsverbot unterliegen. Ein solches Beschäftigungsverbot wird vom behandelnden Arzt immer dann ausgesprochen, wenn die Gesundheit der werdenden Mutter bzw. des Kinds durch die Tätigkeit gefährdet ist. Aber wie ist der Fall bei Kurzarbeit zu betrachten.

Grundsätzliches zum Mutterschutzlohn – Beschäftigungsverbot

Ist durch eine Beschäftigung die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet, so darf die Arbeitnehmerin diese Tätigkeit nicht weiter ausüben. Der Nachweis wird dabei regelmäßig durch ein ärztliches Attest geführt. Der Arzt spricht ein Beschäftigungsverbot aus. Für den Arbeitgeber bedeutet dies in aller Regel, dass die schwangere Arbeitnehmerin nicht weiterbeschäftigt werden kann.

Alternativ kann die Arbeitnehmerin (soweit betrieblich umsetzbar) auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Dies ist in der Praxis jedoch häufig schwer umsetzbar. Gerade in klein- und mittelständischen Unternehmen fehlen schlichtweg die Einsatzmöglichkeiten. In größeren Unternehmen (oder im öffentlichen Dienst) gibt es teilweise eigene Arbeitsbereiche für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Beschäftigungsverbot in der Lohnabrechnung

Ist ein solches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Arbeitnehmerin verhängt, so zahlt der Arbeitgeber den Bruttolohn fort, solange sich die Arbeitnehmerin noch nicht in der Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung).

Der Arbeitgeber erhält dabei das fortgezahlte Bruttoentgelt von der U2-Ausgleichskasse erstattet. Im Grunde erhält der Betrieb aus die dabei anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (von ca. 20 Prozent) von der U2-Ausgleichskasse erstattet.

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Anmerkung: Fragen Sie hier ggf. bei der zuständigen Krankenkasse nach – teilweise gehen die Krankenkassen bei den Erstattungen der U2-Beiträgen dazu über Pauschalen zu erstatten und nicht die tatsächlich anfallenden Beiträge

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin entbindet voraussichtlich am 1.10.2020. Die Mutterschutzfrist beginnt dann Mitte August 2020 – 20.8.2020. In der Zeit der Schutzfrist erhält die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie das ursprüngliche Nettoentgelt vom Arbeitgeber (vermindert um das Mutterschaftsgeld). Erteilt der behandelnde Arzt ab 1.7.2020 für die Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot (z. B. weil sie mit Chemikalien in Berührung kommt), muss der Arbeitgeber während des Beschäftigungsverbots das Bruttoentgelt weiterzahlen.

Im Juli 2020 erhält die Arbeitnehmerin somit also den Bruttolohn, den sie erhalten hätte, wenn das Beschäftigungsverbot nicht verhängt worden wäre. Dieses Bruttogehalt ist zu versteuern und zu verbeitragen.

Beschäftigungsverbot – Erstattung durch U2-Umlagekasse

Auch bei erteilten Beschäftigungsverboten im Rahmen einer Mutterschaft erstattet die U2-Umlagekasse das verauslagte Entgelt und grundsätzlich auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Sonderfall: Mutterschutz und Kurzarbeitergeld

Aktuell sind viele Betriebe in Kurzarbeit, da sie aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt tätig werden können. Doch was gilt, wenn Zeiten der Kurzarbeit und Zeiten der Mutterschaft zusammentreffen. Hier stellen sich viele die Frage, ob dann der Mutterschutzlohn auch auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes (herunter) gekürzt wird.

Dies ist nicht der Fall. Die Mutterschutzleistungen, z. B. dr Mutterschutzlohn ist in ungekürzter Höhe auszuzahlen – auch wenn sich der Betrieb in Kurzarbeit befindet.

Regelaltersgrenze – was ist das?

Bei der Regelaltersgrenze handelt es sich um eine Grenze in der Sozialversicherung. Diese gilt letztlich als Eintrittsgrenze zur Altersrente und hat diverse Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung bei der Beschäftigung von Rentnern. Grundsätzlich gilt das 67. Lebensjahr als Regelaltersgrenze für alle ab dem 1.1.1964 Geborenen. Es gibt aber Übergangs-Jahrgänge, so dass die Regelaltersgrenze individuell zu bestimmen ist.

Regelaltersgrenze mit flexiblem Einstieg

Für Altersrentner, die neben dem Rentenbezug noch etwas arbeiten wollen, hat die Regelaltergrenze eine besondere Bedeutung. Denn sie entscheidet über Rentenversicherungspflicht oder -freiheit.

Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist die Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für die Jahrgänge vor 1947 gilt als Regelaltersgrenze das 65.Lebensjahr.

Für die nachfolgenden Jahrgänge – bis zum Geburtsjahrganz 1964 steigt die Regelaltersgrenze schrittweise an. Es gilt, dass in den Jahrgängen ab 1947 bis 1963 die Regelaltersgrenze je Jahrgang um jeweils einen Monat ansteigt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer, geboren 15.5.1955, erreicht die Regelaltersgrenze nach 65 Jahren und 9 Monaten.

Er erreicht die Regelaltersgrenze zum 1.3.2021. 65. Lebensjahr im Mai 2020 vollendet und dann 9 Monate später ist die Regelaltersgrenze erreicht (7 Monate in 2020 und 2 Monate in 2021)

GeburtsjahrRegelalters-
grenze
Erreichen der
Regelaltersgrenze
vor 194765seit 1. Januar 2011
194765 + 1 Monat02.2012 – 01.2013
194865 + 2 Monate03.2013 – 02.2014
194965 + 3 Monate04.2014 – 03.2015
195065 + 4 Monate05.2015 – 04.2016
195165 + 5 Monate06.2016 – 05.2017
195265 + 6 Monate07.2017 – 07.2018
195365 + 7 Monate08.2018 – 08.2019
195465 + 8 Monate09.2019 – 09.2020
195565 + 9 Monate10.2020 – 10.2021
195665 + 10 Monate11.2021 – 11.2022
195765 + 11 Monate12.2022 – 12.2023
19586601.2024 – 01.2025
195966 + 2 Monate03.2025 – 03.2026
196066 + 4 Monate05.2026 – 05.2027
196166 + 6 Monate07.2027 – 07.2028
196266 + 8 Monate09.2028 – 09.2029
196366 + 10 Monate11.2029 – 11.2030
ab 196467ab 1. Januar 2031
Tabelle: Regelaltersgrenze

Auswirkungen der Regelaltersgrenze in der Lohnabrechnung

Neben dem Renteneintritt hat die Regelaltersgrenze auch verschiedene Auswirkungen auf die Beurteilung der Personen in der Lohnabrechnung. So stellt sich bei Minijobbern beispielsweise die Frage, ob ein Minijobber rentenversicherungsfrei oder rentenversicherungspflichtig ist. Hiervon ist dann abhängig, ob ein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht in den Lohnunterlagen vorgehalten werden muss.

Ähnliches gilt für die Hinzuverdienstmöglichkeiten neben dem Bezug einer Altersvollrente. Auch hier ist wichtig, ob die Regelaltersgrenze schon erreicht wurde oder nicht. Denn davon hängt ab, ob der Hinzuverdienst durch einen Job auf die Rente angerechnet wird oder nicht.

Hinweis: Unter nachfolgenden Link können Sie Ihren Renteneintritt berechnen.

Rentenrechner Deutsche Rentenversicherung

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