Archiv der Kategorie: ELStAM

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Neuer Lohnsteuerablaufplan 2026 – vorläufig

Die neuen Programmablaufpläne für die Lohnsteuerberechnung 2026 sind zwischenzeitlich in einer Entwurfsfassung veröffentlicht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die vorläufigen Programmablaufpläne am 25.09.2025 veröffentlicht. Es handelt sich ausdrücklich um vorläufige Pläne, die zu einem späteren Zeitpunkt nochmals angepasst werden müssen.

Update 22.11.2025: Inzwischen ist vom BMF der endgültige Lohnsteuerablaufplan 2026 veröffentlicht worden (Schreiben vom 14.11.2025).

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Bei fehlenden ELStAM immer mit Steuerklasse 6 abrechnen

Rechnet der Betrieb die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern nicht nach den gemeldeten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ab, drohen Haftungsrisiken für den Arbeitgeber. Fehlen die ELStAm so muss eine Abrechnung nach Steuerklasse 6 erfolgen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hervor.

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Altersentlastungsbetrag 2025 beachten

Arbeitnehmer, die zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Es handelt sich beim Altersentlastungsbetrag um eine steuerlichen Entlastungsbetrag, den ältere Arbeitnehmer erhalten, wenn sie weiter auf Steuerklasse arbeiten. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht über die ELStAM geliefert, sondern muss vielmehr durch den Lohnabrechner selbstständig erfasst werden. Prüfen Sie daher regelmäßig, welche Arbeitnehmer in den Genuss des Altersentlastungsbetrags kommen können.

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Das bedeutet ELStAM

Die ELStAM sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Sie geben die Inhalte der früheren Papierlohnsteuerkarte wieder. Nachdem die Papierbescheinigungen bereits seit 2013 ausgedient haben, stehen die Lohnsteuerabzugsmerkmale nun grundsätzlich nur noch elektronisch zur Verfügung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, stellen die Finanzämter noch Papierbescheinigungen aus. Der Abruf der ELStAM erfolgt über Ihre Lohnsoftware und löst regelmäßig Aufrollungen aus, wenn sich Änderungen bei Ihren Arbeitnehmern ergeben.

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Lohnsteuerbescheinigung 2024

Die Lohnsteuerbescheinigung ist für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer für das abgelaufene Kalenderjahr 2024 bis spätestens 28. Februar 2025 zu erstellen und an die Finanzverwaltung elektronisch zu versenden. Der Versand erfolgt über Ihre Lohnsoftware, über die Sie dann auch die Protokolle der Lohnsteuerbescheinigungen 2024 erhalten und an die Arbeitnehmer übermitteln können.

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