Kurzarbeitergeld ab Juli 2023

Ab Juli 2023 gelten geänderte Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld.

Nachdem für Betriebe seit Ende 2020 ein vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie und den damit veranlassten staatlichen Maßnahmen eingeführt wurde, enden diese vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum 30.6.2023. Ab 1. Juli 2023 gelten damit wieder die (vorherigen) Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld.

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Anwendung Kurzarbeitergeld: Tabellen 2023

Die Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte 2023 und weitere Informationen zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld 2023.

Jedes Jahr wieder erwarten Betriebe, die in Kurzarbeit sind, die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen. Für das Jahr 2023 sind diese inzwischen veröffentlicht. Allerdings gilt es dabei besonders im Januar 2023 zu beachten, dass es hier noch zu Änderungen kommen kann. Dies hängt mit der Aktualität des Steuerablaufplans zusammen.

Bemessungsfaktoren Kurzarbeitergeld

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld bieten einen Ausgleich für das durch den Arbeitsausfall entfallene Arbeitsentgelt.

Die Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergelds bemisst sich nach der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum und dem Leistungssatz. Diese sind im Grund für jeden Mitarbeiter individuell zu bestimmen (oder die Lohnsoftware macht hier entsprechende Vorschlagswerte).

Kurzarbeitergeld: was ist Nettoentgeltdifferenz?

Die Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (als im Abrechnungsmonat) entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. Diese Werte können aus den Kurzarbeitergeldtabellen abgelesen werden

Soll- Entgelt – was ist das?

Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte („das Entgelt, was er haben „sollte“).

Allerdings ohne Arbeitsentgelte für Mehrarbeit oder einmalig gezahlte Entgelte. Diese „ausnahmsweise“ gezahlten Entgelte bleiben unberücksichtigt. Das Soll-Entgelt wird nur bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (West: 7.300 Euro – Ost: 7.100 Euro) berücksichtigt. Diese Obergrenze dürfte in der Praxis in den seltensten Fällen zum Tragen kommen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer in Köln verdient monatlich 7.500 Euro laufendes Entgelt. Bemessungsgrundlage für das Soll-Entgelt sind in diesem Fall jedoch „nur“ 7.300 Euro.

Was ist das Ist-Entgelt?

Als Ist-Entgelt wird das im jeweiligen Anspruchszeitraum erzielte gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt betrachtet – maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Es werden dabei alle dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltteile (einschließlich Arbeitsentgelt für Überstunden und Mehrarbeit) berücksichtigt. Einmalige Zuwendungen (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) bleiben bei der Ermittlung des Ist-Entgelts jedoch unberücksichtigt.

Leistungssatz

Das Kurzarbeitergeld betragen grundsätzlich bei Arbeitnehmern

  • mit einem Kinderfreibetrag (mit einem Zähler von mindestens 0,5) oder

bei denen ein zu berücksichtigendes Kind durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nachgewiesen ist

67 Prozent dieser Nettoentgeltdifferenz (Leistungssatz 1).

  • Bei allen anderen Arbeitnehmern gelten 60 Prozent (Leistungssatz 2).

Anmerkung: Dies gilt auch für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld.

Um die Höhe des Kurzarbeitergeldes nun zu ermitteln, sind die pauschalierten Nettoentgelte aus der Tabelle Kurzarbeitergeld für das Jahr 2023 entsprechend abzulesen. Das Kurzarbeitergeld ergibt sich dann aus der Differenz der der pauschalierten Nettoentgelte des Sollentgelts und Istentgelts.

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Aktuelle Kurzarbeitergeld-Tabellen 2023

Hier finden Sie die aktuellen Tabellen Kurzarbeitergeld 2023

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/downloads-unternehmen#1478809583120

Anmerkung: Aufgrund der Anpassungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ist der offizielle Lohnsteuer-Ablaufplan des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.11.2022 für das Jahr 2023 nicht mehr korrekt. Dies gilt auch für den Stand der Kurzarbeitergeldtabellen, die im Grunde an die neue Rechtslage angepasst werden müssen. Ob und wann dies geschehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Fragen Sie im Zweifel bei der Arbeitsagentur schriftlich nach.

Kurzarbeitergeld: Kug-Zuschüsse steuerfrei

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld waren ursprünglich unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Corona-Pandemie bis 31.12.2021 befristet steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit ist nunmehr rückwirkend zum 1.1.2022 verlängert worden. Für die Lohnbüros bedeutet dies einen enormen Mehraufwand. Denn es stehen umfangreiche Korrekturläufe an.

Kug-Zuschüsse steuerfrei

Das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ sorgt für eine Verlängerung der Steuerfreiheit der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Die Kug-Zuschüsse werden damit um weitere sechs Monate steuerfrei gestellt. Ab Juli 2022 endet die Steuerfreiheit jedoch schon wieder. Denn dann ist „endgültig“ Schluss mit steuerfreien Kug-Zuschüssen des Arbeitgebers – allerdings muss auch gesagt werden „abwarten, was der Winter bringt“.

Das Gesetz wurde am 22.6.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit orientiert sich an den beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit. Es gilt also, dass Steuerfreiheit gegeben ist, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt gezahlt werden. Solche Zuschüsse zum Kug sind steuer- und beitragsfrei. Höhere Zuschüsse unterliegen dann (mit dem übersteigenden Teil) der Steuer- und Beitragspflicht.

Diese Zuschüsse sind in vielen klein- und mittelständischen Unternehmen nicht bekannt, da sie nicht genutzt werden. In zahlreichen Tarifverträgen kommen solche Arbeitgeberzuschüsse jedoch zum Tragen, zum Beispiel in der Automobilindustrie. 

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Korrekturen aufgrund rückwirkender Steuerfreiheit

Durch die Steuerentlastungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 sind zunächst die Kurzarbeitergeldtabellen 2022 aktualisiert worden. Dies führte bei den Betrieben, welche Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld abgerechnet haben, bereits zu Korrekturen der Kug-Fälle. Nun sind erneut Korrekturen erforderlich, wenn der Betrieb auch noch Kug-Zuschüsse gezahlt hat. Denn diese waren bis zur Veröffentlichung des Gesetzes am 22.6.2022 (wieder) steuerpflichtig gewesen. Nun sind die Abrechnungen zu korrigieren, da die berechneten Steuern auf die Kug-Zuschüsse rückwirkend entfallen.

Neue Kurzarbeitergeld-Tabellen 2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 hat auch Auswirkungen auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Denn durch die im Steuerentlastungsgesetz verabschiedete Steuerentlastung ändern sich auch die Kurzarbeitergeldwerte für 2022. Für Arbeitgeber bedeutete dies Korrekturbedarf, wenn im Jahr 2022 Kurzarbeitergeld ausgezahlt wurde.

Die Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte sind im Juni 2022 erneut für das Jahr 2022 angepasst worden. Tatsächlich bleibt durch die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen den Arbeitnehmern mehr Kurzarbeitergeld.

Denn die Steuerentlastung wirkt sich positiv auf das Kurzarbeitergeld aus. Arbeitnehmer erhalten somit ein höheres Kurzarbeitergeld.

Für Sie im Lohnbüro sieht es durch die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen nicht ganz so rosig aus. Denn durch die Anpassungen sind alle Kurzarbeitergeld-Abrechnungen 2022 zu korrigieren. Das kann ein erheblicher Aufwand für das Lohnbüro bedeuten.

Denn tatsächlich müssen die Abrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer neu berechnet werden. Dies funktioniert in aller Regel über die Lohnsoftware recht reibungslos – selbst wenn alle Abrechnungen noch einmal aufgerufen und gerechnet werden müssen.

Zusätzlich müssen die Abrechnungslisten zur Arbeitsagentur nochmals korrigiert werden (als Korrektur-Abrechnungsliste), um das höhere Kurzarbeitergeld für die letzten Monate auch von der Arbeitsagentur erstattet zu bekommen.

Fragen Sie im Zweifel schriftlich bei der Arbeitsagentur nach, wenn Sie konkrete Fragen zu einzelnen Korrekturen haben. Die Arbeitsagenturen haben eigene Teams für die Bearbeitung von Kurzarbeitergeld, die dafür zur Verfügung stehen.

Kurzarbeitergeld-Korrektur für ausgeschiedene Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die bei Ihnen beschäftigt waren und in 2022 Kurzarbeitergeld bezogen haben, mittlerweile aber nicht mehr in dem Betrieb beschäftigt sind, können Sie keine Korrekturen beim Kurzarbeitergeld vornehmen. Diese Arbeitnehmer sollten sich dazu ggf. an die Arbeitsagentur wenden.

Lohnsteuerbescheinigung und Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist auch in der Lohnsteuerbescheinigung 2022 in der Zeile 15 zu bescheinigen. Das heißt, durch die Korrekturen aufgrund der neuen Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte, sind hier die neuen (korrigierten) Kurzarbeitergeld-Werte zu hinterlegen.

Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte 2022

Die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte finden Sie im Folgenden. Verlinkt sind die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte (Stand Juni 2022).

Kurzarbeitergeld: Tabellenwerte und rechnerische Werte

Aus der Praxis wird häufig berichtet, dass einige Arbeitsagenturen berechnete Kurzarbeitergeldwerte nicht anerkennen.

Zum Hintergrund: Neben den Tabellenwerten gibt es für die Ermittlung des Kurzarbeitergeldes ebenfalls eine Rechenformel, um die rechnerischen Leistungssätze des Sollentgelts und Istentgelts zu berechnen. Tatsächlich handelt es sich bei den Tabellenwerten also um angenäherte Werte, da diese nicht centgenau, sondern in Entgeltstufen berechnet werden.

Allerdings können einige Arbeitsagenturen anscheinend mit den rechnerischen Werten nichts anfangen, da sie regelmäßig auf die Tabellenwerte beharren und Abrechnungslisten mit rechnerischen Werten ablehnen. Wenden Sie sich in diesen Fällen an die Arbeitsagentur direkt und versuchen Sie dort mit dem zuständigen Team zu sprechen. Oft liegt hier die Ablehnung an dem zuständigen Sachbearbeiter.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Kurzarbeit

Unterschreitet ein höherverdienender Arbeitnehmer mit seinem Entgelt die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), so tritt Versicherungspflicht sofort ein. Doch gilt das auch bei Kurzarbeit?

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, sind versicherungsfrei zur Krankenversicherung. Gleiches gilt auch für die Pflegeversicherung.

Die Arbeitnehmer können sich dann freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln. Es ist dabei regelmäßig zu überprüfen, ob die Versicherungspflichtgrenze dauerhaft überschritten wird.  Prüfzeitpunkte sollten daher stets zum Beginn der Beschäftigung, zum Beginn eines Kalenderjahres und bei jeder dauerhaften Entgeltveränderung sein.

Berechnung des Jahresarbeitsentgelts

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

Voraussichtliche Jahresentgelt aus der Beschäftigung

abzüglich der Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind (z. steuerfreie Zuwendungen)

abzüglich der Einnahmen, die nicht regelmäßig sind (also nicht mindestens einmal jährlich gezahlt werden)

abzüglich Familienzuschlägen (beispielsweise Verheiratetenzuschläge oder Kinderzuschläge)

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erzielt ein Bruttoentgelt von 5.000 Euro monatlich. Zusätzlich erhält er noch einen Tankgutschein in Höhe von 50 Euro als Sachbezug (steuerfrei). Daneben erhält er im November eines Jahres ein Weihnachtsgeld in Höhe eines 13. Gehalts von 5.000 Euro.

Beurteilung für das Jahr 2022:

Zunächst sind die regelmäßigen Einnahmen auf das Jahr hochzurechnen.

Gehalt: 5.000 Euro x 12 = 60.000 Euro

Sachbezug: 50 Euro x 12 = 600 Euro

Weihnachtsgeld: 5.000 Euro x 1 = 5.000 Euro

Insgesamt erhält der Arbeitnehmer 65.600 Euro

Hiervon sind jedoch Einnahmen abzuziehen, die nicht beitragspflichtig sind, also hier der Sachbezug von 600 Euro, so dass er ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 65.000 Euro bezieht.

Damit liegt der Arbeitnehmer über der aktuell geltenden Versicherungspflichtgrenze von 64.350 Euro (2021 und 2022).

Entgeltminderung bei JAE-Überschreitern

Grundsätzlich gilt, dass versicherungsfreie Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, sofort versicherungspflichtig zur Krankenversicherung werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit (dauerhaft) verkürzt und dadurch das Entgelt sinkt.

Entgeltminderung wegen Kurzarbeit

Etwas anders ist der Fall jedoch gelagert, wenn die Entgeltminderung aufgrund von Kurzarbeit erfolgt. Fraglich ist dabei, ob es sich um eine dauerhafte Entgeltminderung handelt. Dies hat der GKV-Spitzenverband aber verneint. Es handelt sich bei Kurzarbeit also um eine „nicht dauerhafte Entgeltminderung“. Somit hat die Entgelteinbuße keine Auswirkungen auf die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, wenn es um die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit geht.

Eine vorher erfolgte versicherungsrechtliche Beurteilung hinsichtlich des versicherungsrechtlichen Status ändert sich nicht durch den Bezug von Kurzarbeitergeld und eine damit verbundene Entgeltminderung. Das gilt selbst dann, wenn die Höchstanspruchsdauer von 24 Monaten beim Kurzarbeitergeld vorliegen sollte.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Entgelt von 72.000 Euro im Jahr (6.000 Euro monatlich) ist versicherungsfrei zur Krankenversicherung. Im Januar und Februar 2022 ist er komplett in Kurzarbeit, so dass sich sein Entgelt um (insgesamt) 12.000 Euro auf 60.000 Euro im Jahr 2022 reduziert.

Die damit verbundene Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat keine Auswirkungen auf den versicherungsrechtlichen Status. Es handelt sich weiterhin um eine versicherungsfreie Beschäftigung.

Kurzarbeitergeld Tabellen 2022 veröffentlicht

Neue Kurzarbeitergeldtabellen veröffentlicht – 2022.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld gilt auch für das Jahr 2022 weiterhin. Nun hat die Bundesagentur für Arbeit auch die Kurzarbeitergeld Tabellen 2022 veröffentlicht. Es liegen auch die Kurzarbeitergeld Tabellen für das erhöhte Kurzarbeitergeld vor.

Kurzarbeitergeld Tabellenwerte 2022

Die Kurzarbeitergeld Tabellenwerte gelten grundsätzlich für das komplette Kalenderjahr 2022.Allerdings ist dabei zu beachten, dass nach aktueller Rechtslage nicht alle Kurzarbeitergeld Tabellenwerte das komplette Kalenderjahr 2022 anzuwenden sind.

Grundsätzlich beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt. Dieser Wert bildet aber tatsächlich nur die Grundlage. Denn tatsächlich ist im Zuge der Corona-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhtes Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten möglich.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld beträgt somit 70 Prozent bzw. 77 Prozent oder sogar 80 Prozent bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Der höhere Wert gilt immer für Arbeitnehmer mit Kindern.

Die Voraussetzungen für das erhöhte Kurzarbeitergeld 2022 sind hier beschrieben.

In Ihrer Lohnsoftware werden die Kurzarbeitergeldwerte regelmäßig errechnet (nach Eingabe des Soll- und Istentgelts). Diese Werte können (leicht) von den Tabellenwerten abweichen, da die Tabellenwerte stets nur einen Mittelwert darstellen können.

Sie finden die Kurzarbeitergeld Tabellen 2022 am Ende des Artikels einzeln verlinkt, so dass Sie sich die einzelnen PDFs herunterladen können.

Bitte beachten Sie, dass das erhöhte Kurzarbeitergeld nach heutiger Rechtslage nur bis 31. März 2022 gezahlt wird. Ab 1. April 2022 gelten dann nur noch die „normalen“ Kurzarbeitergeldwerte von 60Prozent bzw. 67 Prozent.

Berechnungsbeispiel Kurzarbeitergeld 2022

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 1 = 67 Prozent Kurzarbeitergeld), befindet sich im Januar 2022 erstmalig (erster Monat) im Kurzarbeitergeldbezug.

 20222021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.308,85 Euro1.303,04 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)675,36 Euro675,36 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)633,49 Euro627,88 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 3 = 77 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem vierten Bezugsmonat.

 20222021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.504,20 Euro1.497,53 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)776,16 Euro776,16 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)727,84 Euro721,37 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 5 = 87 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem siebten Bezugsmonat.

 20222021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.687,71 Euro1.692,01 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)876,96 Euro876,96 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)822,59 Euro815,05 Euro

Kurzarbeitergeld Tabellen 2022 – Links

Kurzarbeitergeld Tabelle 2022: 60 Prozent und 67 Prozent

Kurzarbeitergeld Tabelle 2022: 70 Prozent und 77 Prozent

Kurzarbeitergeld Tabelle 2022: 80 Prozent und 87 Prozent

Problem Tabellenwerte und errechnete Kurzarbeitergeldwerte

Die Tabellenwerte zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes weichen im Übrigen leicht von den errechneten Kurzarbeitergeldwerten ab. Dies hängt mit der genaueren Berechnung der „Rechenwerte“ zusammen. Die Tabellenwerte zeigen (nur) einen Mittelwert der einzelnen Tabellenschritte auf. Leider verfahren die einzelnen Arbeitsagenturen bei der Anerkennung der Kurzarbeitergeld-Abrechnungslisten unterschiedlich, da sich einige Agenturen auf die Tabellenwerte beziehen und andere auch die errechneten Kurzarbeitergeldbeträge akzeptieren. Sollten Sie deswegen eine Ablehnung eines Antrags erhalten, lassen Sie sich ggf. die Berechnung durch die zuständige Arbeitsagentur erläutern. Dies sorgt oftmals schon für Klarheit.

Artikeltipp: Unterschreiten der JAE-Grenze bei Kurzarbeit

Erhöhtes Kurzarbeitergeld auch 2022

Seit März 2020 besteht bereits der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld. Dabei sind die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld deutlich ausgeweitet worden, so dass ein Betrieb schneller Kurzarbeit beantragen kann. Um die Einbußen für die Beschäftigten abzufedern, wurde bereits 2020 das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt. Dieses sollte ursprünglich zum Ende 2021 auslaufen, wurde nun aber nochmals verlängert.

Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und Kurzarbeitergeld beziehen haben teilweise erhebliche Einbußen. Denn für den Zeitraum der Kurzarbeit erhalten sie nur das Kurzarbeitergeld. Dieses beträgt 60 Prozent des Nettoausfalls bzw. 67 Prozent des Nettoausfalls bei Kurzarbeitern mit Kind.

Daher wurde bereits 2020 das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt. Hier erhalten Kurzarbeiter einen höheres Kurzarbeitergeld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss ein bestimmter Zeitraum bereits Kurzarbeitergeld bezogen worden sein. Hier werden sogenannte Bezugsmonate berücksichtigt. Dies sind alle Monate, in denen der Arbeitnehmer seit März 2020 Kurzarbeitergeld erhalten hat.

Beim erhöhten Kurzarbeitergeld gibt es im Grunde zwei Staffelungen. Einerseits ab dem 4. Bezugsmonaten ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 70 Prozent 77 Prozent (mit Kind), andererseits ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 80 Prozent bzw. 87 Prozent (mit Kind) ab dem 7. Bezugsmonat mit Kurzarbeitergeld.

Neben der Anzahl der Bezugsmonate ist als weitere Voraussetzung zu erfüllen, dass ein Entgeltausfall im Abrechnungsmonat von mindestens 50 Prozent vorgelegen hat. Also anders formuliert: Die Hälfte des Monats wurde kurzgearbeitet.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so gilt bis Ende 2021 noch eine weitere Voraussetzung. Denn der Arbeitnehmer muss zusätzlich noch bis spätestens bis 31. März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld bezogen haben. Ist dies nicht der Fall, so erhält er kein erhöhtes Kurzarbeitergeld.

Neu ab 2022: Erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert

Ursprünglich sollten die Regelungen des erhöhten Kurzarbeitergeldes zum 31.12.2021 auslaufen. Danach hätte es dann nur noch das „Regel-Kurzarbeitergeld“ in Höhe von 60 Prozent bzw. 67 Prozent gegeben. Nun hat der Gesetzgeber aber reagiert und die Regelungen zum erhöhten Kurzarbeitergeld im Grunde bis 31. März 2022 verlängert. Allerdings mit einer entscheidenden Verbesserung. Die bisherige Voraussetzung, dass „erstmalig Kurzarbeitergeld bis spätestens 31. März 2021“ bezogen worden sein muss, entfällt ersatzlos.

Damit sind Kurzarbeiter weiterhin abgesichert, vor allem wenn sie bereits seit Längerem im Kurzarbeitergeldbezug sind. Kritiker bemerken aber auch, dass zahlreiche Betriebe und auch größere Konzerne über den Jahreswechsel Kurzarbeit angemeldet haben und so die Mitarbeiter über die Solidargemeinschaft finanzieren lassen.

Update: Die aktuellen Kurzarbeitergeld-Tabellen für 2022 liegen jetzt vor.

Update Juni 2022: Erneut neue Kug-Tabellen 2022!

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