Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung soll auch 2022 weiterhin 1,3 Prozent betragen. So ist es der Wille der Regierung, die den Durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung bereits im Sommer 2021 für das Jahr 2022 auf 1,3 Prozent festgelegt hat.
Stabiler Zusatzbeitrag trotz Milliardendefizit der Kassen
Hintergrund der Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung, ist die Zusicherung der Bundesregierung, dass sich die Sozialversicherungsbeiträge nicht über 40 Prozent bewegen sollen.
Die fehlenden Milliarden sollen durch einen Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden ausgeglichen werden, die dann die gesetzlichen Krankenkassen stützen sollen. Ob dies am Ende tatsächlich auch alle Krankenkassen hilft, die Zusatzbeiträge stabil zu halten dürfte fraglich sein. Bereits im Jahr 2021 haben einige Kassen die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze anheben müssen, da sie mit den Einnahmen nicht mehr ausgekommen sind.
Die Gründe für die Finanzprobleme der Krankenkassen sind vielfältig. So führen einige Vertreter der Kassen die Ausgabenpolitik des Gesundheitsministers Spahn (CDU) an. Andere argumentieren mit höheren (Krankenhaus)Kosten während der Corona-Pandemie. Sicher spielen auch große Verwaltungen der Krankenkassen mit dazugehörigen Pensionsverpflichtungen und Personalkosten eine Rolle, ebenso wie mangelnde Kontrollen bei den Ausgaben der Beitragszahler. Am Ende bleibt jedoch festzustellen, die Gesundheitspolitik und die Ausgaben der Krankenkassen sind (wieder einmal) aus dem Ruder gelaufen.
Ob und welche Krankenkassen künftig die Zusatzbeitragssätze anpassen müssen, bleibt abzuwarten. Denn anders als die Bezeichnung „durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung“ vermuten lässt, handelt es sich nicht um einen errechneten Durchschnittssatz.
Denn der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung hat nichts mit dem Durchschnitt aller Zusatzbeitragssätze zu tun. Vielmehr ist er eine (geschätzte) Rechengröße für die Sozialversicherung. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird bereits zum 1. November eines Jahres für das Folgejahr festgelegt und spiegelt somit nicht den Durchschnitt der Zusatzbeitragssätze am Markt.
Nachdem bereits zum Beginn des Jahres 2021 zahlreiche Krankenkassen die Zusatzbeitragssätze deutlich erhöht haben, dürfte es auch zum Jahresbeginn 2022 wieder zu unschönen Schreiben der Krankenkassen kommen, in denen auf bevorstehende Beitragssatzerhöhungen hingewiesen wird.
Für die betroffenen Versicherten bei den Kassen bleibt dann oft nur die Wahl zwischen der Beitragssatzerhöhung oder der Abkehr von der Krankenkasse. Die Versicherten haben im Zuge einer Beitragssatzerhöhung ein Sonderkündigungsrecht und können kurzfristig die Krankenkasse wechseln.
Für betroffenen Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer von den Beitragssatzerhöhungen betroffen sind, gibt es die Möglichkeit der Krankenkassenwahl nicht. Die Arbeitgeber müssen schließlich die hälfte des Zusatzbeitrages tragen und sind somit von Erhöhungen der Zusatzbeitragssätze direkt betroffen.
Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
In der Lohnabrechnung spielt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der betrieblichen Praxis eher eine untergeordnete Rolle. Da die meisten Arbeitnehmer nach den kassenindividuellen Beitragssätzen abgerechnet werden.
Ausgenommen sind hiervon die privat krankenversicherten Arbeitnehmer, die einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung erhalten. Dieser Arbeitgeberzuschuss berechnet sich neben dem halben Beitragssatz zur Krankenversicherung auch seit einigen Jahren aus dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung. Für 2022 beträgt dieser dann somit 7, 95 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Hinweis: Für 2023 wird mit einer Erhöhung auf 1,6 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz gerechnet.