Der Entwurf eines „Steueränderungsgesetzes 2025“ befindet sich bereits im Gesetzgebungsverfahren. In diesem soll die Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab 01.01.2026 umgesetzt werden. Bislang gilt dieser Wert erst ab Entfernungen von 21 Kilometern. Ab 2026 sollen die 38 Cent bereits ab dem ersten Kilometer gelten. Welche Auswirkungen dies in der Entgeltabrechnung auf Fahrtkostenzuschüsse hat, lesen Sie hier.
Steueränderungsgesetz 2025 – Anhebung Entfernungspauschale geplant
In dem Steueränderungsgesetz 2025 ist unter anderem die Anhebung der Entfernungspauschale enthalten. Sie soll zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Bisher gilt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Darunter gibt es nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer.
Die Entlastung wirkt sich vor allem bei der Steuererklärung von Arbeitnehmer aus. Denn hier geben die meisten Arbeitnehmer ihre Fahrten zur Arbeit und die damit verbundenen Entfernungskilometer an.
Kommt die Erhöhung der Entfernungspauschale, so gilt bei einer Entfernung von 15 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr damit bereits überschritten ist (15 km x 0,38 Euro x 220 Arbeitstage = 1.254,00 Euro).
Die neue Entfernungspauschale gilt weiterhin für jeden vollen Entfernungskilometer (also nur einfach für Hin- und Rückweg) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie greift unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen und Verkehrsmittel – gilt also auch für Fußgänger, Radfahrer sowie bei Nutzung des Deutschlandtickets.
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Die Pauschale kann für die Wege zur selben ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist auf die kürzeste Straßenverbindung abzustellen. Durch sie sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen (unveränderten) Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt.
Entfernungspauschale: Fahrtkostenzuschuss ab 2026
Interessanter für die betriebliche Lohnabrechnung ist dagegen der Einsatz der Entfernungspauschale bei der Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen.
Diese Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind zwar grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Allerdings kann die Lohnsteuer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 15 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG). Dann fallen darauf auch keine Sozialversicherungsbeiträge an, so dass die „pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüsse ein beliebtes Entgeltextra sind. Gerade wenn die Arbeitnehmer nicht mit dem öffentlichen Nahverkehr oder dem Fahrrad zur Arbeit kommen können.
Allerdings ist die Pauschalversteuerung nur bis zu dem Betrag zulässig, den der Beschäftigte als Werbungskosten geltend machen kann, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden, also in Höhe der Entfernungspauschale. Maßgebend ist auch hier die kürzeste Straßenverbindung.
Wichtig: Aus Vereinfachungsgründen kann der Betrieb von 15 Tagen monatlich bzw. 180 Tagen im Jahr ausgehen.
Beispiel:
Max Lauer wohnt 30 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt und sucht diese arbeitstäglich mit seinem Pkw auf.
Fahrtkostenzuschuss 2025 (Aufteilung Entfernungspauschale)
20 km x 15 Arbeitstage x 0,30 Euro = 90,00 Euro
10 km x 15 Arbeitstage x 0,38 Euro = 57,00 Euro
Insgesamt: 147,00 Euro
Fahrtkostenzuschuss 2026 (keine Aufteilung Entfernungspauschale)
30 km x 15 Arbeitstage x 0,38 Euro = 171,00 Euro
Insgesamt: 171,00 Euro
Max Lauer erhält ab 2026 durch die höhere Entfernungspauschale einen höheren Fahrtkostenzuschuss von 24,00 Euro im Monat.
Entfernungspauschale und Homeoffice
Die oben angeführte Vereinfachungsregelung können Sie bei einer Fünftagewoche ansetzen. Arbeitet ein Arbeitnehmer regelmäßig im Homeoffice und ist somit nicht an fünf Tagen die Woche im Büro, kann der Fahrtkostenzuschuss natürlich auch nicht für die vollen fünf Tage gezahlt werden.
Dann ist eine entsprechend abgewandelte Pauschalierung möglich, so dass die tatsächlichen Bürotage im Fahrtkostenzuschuss berücksichtigt sind.
