Die IKK Classic erhöht Zusatzbeitragssatz ab 01.08.2026. Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz wird ab August 2026 auf 3,85 % erhöht.
Zum 01.08.2026 erhöht die IKK classic (Betriebsnummer: 01049203) den Zusatzbeitragssatz von bislang 3,4 % auf dann 3,85 % für die Versicherten. Die Erhöhung um 0,45 % tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte.
Für die Lohnabrechnung bedeutet dies ab 01.08.2026 den neuen Zusatzbeitragssatz in der Abrechnung ab August zu beachten. Aktualisieren Sie daher die Krankenkassenbeitragssätze in Ihrer Lohnsoftware, um mit dem korrekten Zusatzbeitragssatz abzurechnen und damit Korrekturaufwände zu vermeiden.
IKK Classic – Sonderkündigungsrecht möglich
Aufgrund der Beitragssatzanpassung haben die Mitglieder der IKK classic die Möglichkeit (wegen der Beitragserhöhung) die Krankenkasse außerordentlich zu wechseln und können von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Der Wechsel zu einer anderen Kasse ist dann nach Ablauf des übernächsten Kalendermonats, wenn die Kündigung im Monat der Beitragssatzerhöhung erfolgt ist.
Beispiel:
Beitragssatzerhöhung im August 2026
Ausübung des Wahlrechts/Wahl neuer Krankenkasse im August 2026.
Wechsel zur neuen Kasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, also zum 01.11.2026.
So funktioniert der Krankenkassenwechsel bei Beitragserhöhung
Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes können sich die Arbeitnehmer im Monat der Beitragserhöhung gegenüber einer neuen Kasse erklären. Das heißt, der Arbeitnehmer muss (aktiv) eine neue Kasse wählen und dort seinen Beitritt erklären (zum Beispiel über ein Onlineformular).
Anschließend muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber/Lohnbüro dann noch über die neue Kasse in Kenntnis setzen, damit im Lohnbüro die neue Kasse in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden kann. Schließlich sind die Beiträge dann nicht mehr an die bisherige Kasse zu erstatten, sondern an die neu gewählte Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Der Betrieb/Lohnbüro meldet dann den Mitarbeiter bei der neuen Kasse an und erhält elektronisch eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung in der Lohnsoftware. Hier ist dann auch der Mitgliedschaftsbeginn bei der neuen Kasse enthalten.
Mehr zum Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen der Krankenkassen.
