Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung. Doch dies gilt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis erst begonnen hat. Denn innerhalb einer vierwöchigen Wartezeit am Beschäftigungsbeginn, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeitnehmer.
Diese Regelungen gelten für alle neuen Beschäftigungsverhältnisse, also auch für Teilzeitkräfte und Minijobber.
Wartezeit und Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Dort heißt es sinngemäß, dass „Arbeitnehmer einen Entgeltfortzahlungsanspruch von 42 Kalendertagen haben“. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, also auch geringfügig entlohnte Beschäftigte oder andere Teilzeitkräfte (§ 3 Absatz 1 EFZG).
Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch gilt aber erst nach einer vierwöchigen Wartezeit (§ 3 Absatz 3 EFZG).
In dieser vierwöchigen Wartezeit (ersten 28 Beschäftigungstagen) müssen Sie als Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten. Neue Mitarbeiter erhalten deshalb nicht gleich Entgeltfortzahlung, wenn diese sich in den ersten vier Beschäftigungswochen krank melden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat am 1.9. eine neue Beschäftigung aufgenommen. Er meldet sich am 10.9. arbeitsunfähig krank.
Der Betrieb muss für den 10.9. keine Entgeltfortzahlung leisten, da das Beschäftigungsverhältnis noch keine 4 Wochen (28 Tage) bestanden hat. Der Betrieb muss in diesem Fall bis zum 28.9. keine Entgeltfortzahlung leisten.
Im Lohnbüro kürzen Sie daher das Entgelt für den „Krankheitstag“ (in der Wartezeit) und zahlen dem Arbeitnehmer nur den Lohn für die restlichen Tage. Daneben erstellen Sie noch die Verdienstbescheinigung für die Krankenkasse, da der Arbeitnehmer zwar keinen Entgeltfortzahlungsanspruch hat, aber (stattdessen) bei seiner Krankenkasse für den Arbeitsunfähigkeitszeitraum in der Wartezeit beantragen kann.
Keine Entgeltfortzahlung für neue Mitarbeiter
Ist ein neu eingestellter Mitarbeiter in den ersten vier Beschäftigungswochen krank, dann bekommt er keine Entgeltfortzahlung für diese Krankheitstage. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung lebt erst mit dem 29. Beschäftigungstag auf. Ab diesem Tag erhält er wieder Entgeltfortzahlung.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat am 1.9. eine neue Beschäftigung aufgenommen. Er erkrankt arbeitsunfähig vom 26.9. bis 30.9.
Für den Zeitraum vom 26.9. bis 28.9. erhält er keine Entgeltfortzahlung (in der Wartezeit).
Für den Zeitraum 29.9. bis 30.9. besteht jedoch ein Entgeltfortzahlungsanspruch (nach der Wartezeit).
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