Zum Jahreswechsel 2019 auf 2020 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht und auch die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies führt bei vielen höherverdienenden Arbeitnehmern zu (teilweise) starken Beitragssteigerungen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Neben den Arbeitnehmern sind aber auch die Arbeitgeber betroffen, die ebenfalls höhere Lohnnebenkosten für diese Arbeitnehmer zahlen müssen.
Krankenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen werden erhöht – höhere Belastungen
Durch den Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung erhöhen sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von höherverdienenden Arbeitnehmern.
Tatsächlich erhöhen sich die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 4.687,50 Euro bzw. 56.250,00 Euro. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen die Werte 2020 auf 6.900 Euro monatlich (82.800 Euro jährlich) in den alten Ländern bzw. 6.450 Euro monatlich (77.400 Euro jährlich) in den neuen Bundesländern.
Für Arbeitnehmer, die bislang schon oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung vereidnt haben, ergibt sich durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ab 1.1.2020 eine (teilweise) deutliche Beitragserhöhung wie das folgende Berechnungsbeispiel für einen Arbeitnehmer mit 5.000 Euro Bruttogehalt zeigt.
Berechnungsbeispiel 5.000 Euro Bruttoentgelt
Ein Arbeitnehmer mit 5.000 Bruttoentgelt zahlt ab 2020 höhere Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse ist unverändert).
2019:
Krankenversicherung: 4.537,50 Euro x 7,3 % = 331,24 Euro
Zusatzbeitrag: 4.537,50 Euro x 0,4 % = 18,15 Euro
Pflegeversicherung: 4.537,50 € x 1,525 % = 69,20 Euro
2020:
Krankenversicherung: 4.687,50 Euro x 7,3 % = 342,19 Euro (+ 10,95 Euro)
Zusatzbeitrag: 4.687,50 Euro x 0,4 % = 18,75 Euro (+ 0,60 Euro)
Pflegeversicherung: 4.687,50 € x 1,525 % = 71,48 Euro (+ 2,28 Euro)
Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag um 13,83 Euro monatlich (165,96 Euro im Jahr). Der Arbeitgeber muss ebenfalls 13,83 Euro monatlich bzw. 165,96 Euro höhere Lohnnebenkosten für den Arbeitnehmer schultern.