Für Leiharbeitnehmer steigt ab 01.07.2026 die Lohnuntergrenze (der Branchen-Mindestlohn). Es gilt nun die „Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ (7. LohnUGAÜV). Damit liegt der Branchen-Mindestlohn für Leiharbeitnehmer wieder über dem allgemeinen Mindestlohn von aktuell 13,90 Euro je Stunde.
Nachdem die vorangegangene sechste Verordnung zur Lohnuntergrenze zum 30.09.2025 außer Kraft getreten ist (6. LohnUGAÜV), gilt ab 01.07.2026 nun wieder ein Branchenmindestlohn für die Leiharbeitnehmer. Dieser liegt über dem allgemeinen Mindestlohn.
In der Zeit vom Oktober 2025 bis in den Juni 2026 gab es keine spezielle Regelung für Leiharbeitnehmer hinsichtlich einer Lohnuntergrenze, so dass für diesen Zeitraum der allgemeine Mindestlohn von 12,82 Euro in 2025 bzw. 13,90 Euro im Jahr 2026 anzuwenden war. Bis 30.09.2025 war eine Lohnuntergrenze von 14,53 Euro je Stunde für Leiharbeitnehmer vorgesehen.
Zu beachten für Arbeitgeber: Die erste Stufe der neuen Verordnung läuft nur für zwei Monate, denn ab 01.09.2026 steht bereits die nächste Erhöhung an.
Das sind die neuen Lohnuntergrenzen für Leiharbeitnehmer
Die Verordnung sieht folgende Mindestentgelte vor:
- vom 01.07.2026 bis zum 31.08.2026: 14,96 Euro/brutto die Stunde
- vom 01.09.2026 bis zum 31.03.2027: 15,33 Euro/brutto die Stunde
- vom 1.04.2027 bis zum 30.09.2027: 15,87 Euro/brutto die Stunde
Diese Mindestentgelte gelten verbindlich für alle in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmer, einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern der Branche mit Sitz im Ausland.
Die Verordnung gilt bis zum 30.09.2027. Sollte anschließend keine neue Verordnung für Leiharbeitnehmer veröffentlicht worden sein, gilt der dann geltende allgemeine Mindestlohn.
Mindestlohn, Fälligkeit und Mehrarbeit
Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag – Referenzort ist Frankfurt am Main – des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.
Beispiel:
Die im August 2026 geleisteten Stunden müssen bis spätestens 15.09.2026 vergütet werden.
Hierzu gibt es aber eine Einschränkung für Überstunden, die bereits in der vorherigen Regelung zur Lohnuntergrenze bei den Leiharbeitnehmern galt.
Denn die Fälligkeit zum 15. Des Folgemonats gilt nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht.
Das Arbeitszeitkonto darf dabei höchstens 200 Plusstunden umfassen. Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen bis zu 230 Plusstunden umfassen. Beträgt das Arbeitszeitguthaben mehr als 150 Plusstunden, ist der Verleiher verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben gegen Insolvenz zu sichern und die Insolvenzsicherung dem Leiharbeitnehmer nachzuweisen.
Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitguthaben höchstens 150 Plusstunden umfassen.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Obergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit weniger als 35 Wochenstunden beträgt. Auf Verlangen des Leiharbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 91 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt.
Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
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