Bereits seit 1.7.2023 haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer deutlich höhere Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. So stieg der Beitragssatz zur Pflegeversicherung au 3,4 Prozent und der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer gar auf 0,6 Prozent.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) sind die Beiträge zur Pflegeversicherung deutlich angehoben worden. Erfreulich für Arbeitnehmer mit Kindern ist jedoch, dass nunmehr Kinder bei den Arbeitnehmerbeiträgen Berücksichtigung finden – allerdings nur bis 25 Jahre.
Seit 1.7.2023 erhalten Arbeitnehmer ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind (Kinder unter 25 Jahre) einen Beitragsabschlag von jeweils 0,25 Prozent. Berücksichtigungsfähig sind dabei Kinder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Somit gibt es seit 1. Juli 2023 unterschiedliche Beitragssätze für die Arbeitnehmer in Abhängigkeit von der Kinderzahl und deren Alter.
Für Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres, die keine Kinder haben, beträgt der Beitrag zur Pflegeversicherung 3,4 Prozent (jeweils hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen) zuzüglich 0,6 Prozent Beitragszuschlag (allein vom Arbeitnehmer zu tragen).
Für beschäftigte pflegeversicherte Eltern beträgt der Beitragssatz demnach …
- mit einem Kind 3,4 Prozent.
- mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 3,15 Prozent (Abschlag 0,25 Prozent)
- mit drei berücksichtigungsfähigen Kindern 2,9 Prozent (Abschlag 0,50 Prozent)
- mit vier berücksichtigungsfähigen Kindern 2,65 Prozent (Abschlag 0,75 Prozent)
- mit fünf und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 2,4 Prozent (Abschlag 1 Prozent)
Dies gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Bundesland Sachsen gelten hiervon abweichende Beitragssätze.
Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei immer die Hälfte vom „normalen“ Beitragssatz zur Pflegeversicherung, ab 1. Juli 2023 also 1,7 Prozent (Sonderfall: 1,2 Prozent in Sachsen). Das heißt, die genannten Abschläge beziehen sich ausschließlich auf die Berechnung der Arbeitnehmeranteile.
Beitragshöhe Pflegeversicherung Tabelle
Pflegeversicherung: Beitragslastverteilung ab 1.7.2023 – ohne Sachsen
Beitrag zur Pflegeversicherung | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer außer Sachsen | Arbeitgeber außer Sachsen |
Kinderlose | 4,00 % | 2,30 % | 1,70 % |
Eltern mit einem Kind Zeile gilt auch bei Elterneigenschaft unabhängig vom Alter der Kinder | 3,40 % | 1,70 % | 1,70 % |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15 % | 1,45 % | 1,70 % |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90 % | 1,20 % | 1,70 % |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65 % | 0,95 % | 1,70 % |
Eltern mit 5 und mehr Kindern | 2,40 % | 0,70 % | 1,70 % |
Pflegeversicherung:
Beitragsverteilung in Sachsen ab 1.7.2023
Beitrag zur Pflegeversicherung | Gesamtbeitrag | Sachsen: Arbeitnehmer | Sachsen: Arbeitgeber |
Kinderlose | 4,00 % | 2,80 % | 1,20 % |
Eltern mit einem Kind Zeile gilt auch bei Elterneigenschaft unabhängig vom Alter der Kinder | 3,40 % | 2,20 % | 1,20 % |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15 % | 1,95 % | 1,20 % |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90 % | 1,70 % | 1,20 % |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65 % | 1,45 % | 1,20 % |
Eltern mit 5 und mehr Kindern | 2,40 % | 1,20 % | 1,20 % |