Ab dem 1.1.2024 drohen deutlich höhere Beiträge für Beschäftigte. Denn – wie jedes Jahr – werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung erhöht. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen sollen ab 1.1.2024 gelten. Zwischenzeitlich wurde die SV-Rechengrößenverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2024 zur Rentenversicherung geplant
Die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (und Arbeitslosenversicherung) soll steigen.
In den alten Bundesländern ist hier ein Anstieg auf 7.550 Euro im Monat – also 90.600 Euro jährlich vorgesehen. Bislang lag die Beitragsbemessungsgrenze West bei 7.300 Euro im Monat bzw. 87.600 Euro.
In den neuen Ländern soll die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung auf 7.450 Euro im Monat bzw. 89.400 Euro im Jahr steigen. Der bisherige Wert lag in den neuen Ländern bei 7.100 Euro im Monat bzw. 85.200 Euro im Jahr.
Hinweis: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2024 bleibt unverändert.
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2024
Auch die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung soll 2024 angehoben werden. Geplant ist hier eine (bundeseinheitliche) Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro im Monat bzw. 62.100 Euro im Jahr.
Bis Ende 2023 gilt hier noch ein Wert von 4.987,50 Euro im Monat, also 59.850 Euro.
Für höherverdienende Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber wird es 2024 somit teurer. Die Sozialabgaben steigen, ohne dass sich die Beitragssätze ändern müssen, allein durch die Ausweitung der Beitragsbemessungsgrundlage.
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Versicherungspflichtgrenze 2024 – geplant
Ebenfalls angehoben werden soll die Versicherungspflichtgrenze zur Krankenversicherung. Diese markiert den Wert, ab den sich ein Arbeitnehmer grundsätzlich privat krankenversichern kann.
Die Versicherungspflichtgrenze soll 2024 bei 69.300 Euro liegen (2023: 66.600 Euro).
Wann wird entschieden?
Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung sollen Mitte Oktober 2023 dem Bundeskabinett vorgelegt werden und werden dann anschließend per Verordnung veröffentlicht.
Positiv zu vermelden aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht ist, dass die im Sommer ins Spiel gebrachte Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung auf das hohe Niveau der Rentenversicherung nicht umgesetzt worden ist.