Voraussichtliche Sachbezugswerte 2024

Die Sachbezugswerte 2024 erhöhen sich voraussichtlich leicht.

Sachbezugswerte 2024

Die Sachbezugswerte werden jährlich leicht angepasst. Sie orientieren sich an den Verbraucherpreisen. Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2024 sind inzwischen bekannt. Aller Voraussicht dürfte sich an den Werten nichts mehr ändern. Die Sachbezugswerte werden jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlässt die Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Bundesrat muss dann der Verordnung noch zustimmen. Inzwischen ist die Verordnung im BGBL veröffentlicht.

Sachbezugswerte

Im Unterschied zur Einzelbewertung ist der geldwerte Vorteil nicht auf den einzelnen Abgabeort bezogen festzustellen, sondern wird mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt. Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für die Sachbezüge 2024 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2023 maßgeblich.

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Voraussichtliche Sachbezüge 2024

Ab 1.1.2024 beträgt der Monatswert für Verpflegung voraussichtlich 313 Euro. Der Monatswert für Unterkunft und Miete soll 278 Euro betragen.

Voraussichtlicher Sachbezug Verpflegung 2024

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2024 auf 313 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,17 Euro
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 10,43 Euro.

Voraussichtlicher Sachbezug Unterkunft 2024

Ab 1.1.2024 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten voraussichtlich 278 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2023 voraussichtlich 9,27 Euro.

Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung und (voraussichtlich) ab Januar 2024 anzuwenden.

BMF Schreiben vom 7.12.2023 – Sachbezugswerte 2024

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