Schutzfristen beim Mutterschutz neu geregelt

Ab Juni 2025 kommt eine Neuregelung der Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten zum Tragen.

Mutterschutz

Ab 01.06.2025 greift ein neues „Mutterschaftsanpassungsgesetz“, welches die Schutzfristen bei Fehlgeburten neu regelt. Betroffen sind von der Regelung glücklicherweise nicht alle Mütter. Denn die Neuregelung betrifft den Mutterschutz bei Fehlgeburten.

Bislang waren nur Fehlgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche gesetzlich berücksichtigt. Mit dem neuen Gesetz besteht der Anspruch auf Mutterschutz bereits ab der 13. Schwangerschaftswoche. Nach der bisherigen Regelung sind Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz nur für Totgeburten vorgesehen. Das sind Fehlgeburten, die nach der 24. Woche erfolgen oder wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiegt.

Neuregelung Mutterschutz ab Juni 2025

Ab 01.06.2025 greift die neue Regelung mit einer gestaffelten Schutzfrist bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Es gelten dann künftig folgende Regelungen:

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

In diesen Schutzfristen dürfen die betroffenen Frauen nicht beschäftigt werden. Es sei denn, die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit.

Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist. Als Betrieb können Sie sich die Aufwendungen bei Mutterschutz von der U2-Umlagekasse erstatten lassen.

Dafür muss der Tag der Fehlgeburt in dem Feld als „mutmaßlicher Entbindungstag“ erfasst werden. Ferner benötigt die Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. In der Bescheinigung muss die Woche der Fehlgeburt attestiert werden. Weisen Sie ggf. die betroffene Arbeitnehmerin darauf hin, dass sie eine entsprechende Bescheinigung bei der Kasse einreicht.

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