Kinderkrankengeld ausgeweitet

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird verlängert. Außerdem gilt der Anspruch 2021 nicht nur, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung pandemiebedingt zu Hause erforderlich ist. Mit der Ausweitung des Kinderkrankengeldes wird die Finanzierung der Kinderbetreuung teilweise auf die Krankenkassen übertragen und erfolgt nicht mehr über die Gesundheitsämter.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld beträgt im Jahr 2021:

  • 20 Tage pro Kind und Elternteil,
  • maximal 45 Tage je Elternteil bei mehr als 2 Kindern
  • 40 Tage pro Kind für Alleinerziehende
  • maximal 90 Tage für Alleinerziehende mit mehr als 2 Kindern.

Der Betrieb muss für diese Tage grundsätzlich kein Entgelt fortzahlen, wenn die Entgeltfortzahlung vertraglich ausgeschlossen ist (§ 616 BGB abgedungen ist). Die Eltern können dann für diese Tage Kinderkrankengeld bei der zuständigen Krankenkasse beantragen. Allerdings gilt dies nur für Eltern, die

  • gesetzlich krankenversichert sind,
  • selbst Anspruch auf Krankengeld haben (Beitragsgruppenschlüssel 1 zur Krankenversicherung),
  • das Kind unter 12 Jahren ist (Ausnahmen gelten bei behinderten Kindern, die betreuungsbedürftig sind),
  • es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Übrigens: Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Elternteil im Homeoffice arbeiten kann.

Privatversicherte Arbeitnehmer müssen ihren Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz geltend machen (zum Beispiel beim Gesundheitsamt). Denn Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Pandemiebedingte Kinderbetreuung

Als pandemiebedingte Kinderbetreuung werden Situationen gesehen, in denen Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen sind. Gleiches gilt auch, wenn einzelne Schulklassen oder Kitagruppen in Quarantäne müssen. Für berufstätige Eltern bedeutet dies, sie müssen ihre Kinder betreuen und können nicht zur Arbeit gehen. Daher ist das Kinderkrankengeld nunmehr auch auf diese Fälle ausgeweitet worden.

Wichtig: Arbeitgeber sollten arbeitsvertraglich den Entgeltfortzahlungsanspruch in diesen Fällen ausschließen und den § 616 BGB abdingen. Denn einige Krankenkassen verlangen einen Nachweis, dass kein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht.

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Kinderkrankengeld 2021 ausgeweitet

Der Bundesrat hat der Ausweitung des Kinderkrankengeldes für 2021 am 18.1.2021 zugestimmt. Damit können nun gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer länger Kinderkrankengeld erhalten.

Ausweitung beim Kinderkrankengeld 2021

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  • das Kind gesetzlich krankenversichert ist,
  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
  • der Arbeitnehmer dadurch seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen/pflegen kann.

Nur wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse. Strittig ist dabei in einigen Fällen, wenn im Arbeitsvertrag die Regelungen des § 616 BGB nicht abgedungen sind. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Arbeitgeber ggf. Entgeltfortzahlung leisten muss. Idealerweise hat der Arbeitgeber diese Norm im Arbeitsvertrag abgedungen.

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Grundsätzlich haben Arbeitnehmer – soweit die Voraussetzungen vorliegen – für jedes Kind einen Anspruch auf längstens zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld Elternteil – höchstens jedoch für 25 Arbeitstage im Jahr. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 Arbeitstagen je Kind und maximal 50 Arbeitstagen im Jahr.

Für das Kalenderjahr 2021 steigt das Kinderkrankengeld rückwirkend ab 5.1.2021 von längstens zehn auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von längstens 20 auf 40 Arbeitstage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Höchstanspruch erhöht sich hier ebenfalls, so beträgt der Maximalanspruch 2021 je Elternteil 45 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden 90 Arbeitstage im Jahr.

Kinderkrankengeld – Gründe ausgeweitet

Ferner besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nicht nur bei einer Erkrankung des Kindes, sondern auch wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Gleiches gilt auch beim Aussetzen der Präsenzpflicht im Unterricht wie in einigen Bundesländern geschehen.

Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Kinderkrankengeld in der Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung müssen Sie das Kinderkrankengeld als Fehlzeit hinterlegen und den Lohn des Arbeitnehmers für den Zeitraum des Kinderkrankengeldbezugs kürzen. Zunächst muss aber natürlich diese Fehlzeit durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Dies erfolgt regelmäßig durch einen „blauen Schein“ des behandelnden Arztes/Kinderarztes. Diese ärztliche Bescheinigung ist die Grundlage für die Freistellung des Arbeitnehmers „aufgrund der Erkrankung eines betreuungsbedürftigen Kindes“.

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Durch die Neuregelung können aber auch Eltern von Kinder Kinderkrankengeld erhalten, deren Schulen „pandemiebedingt“ schließen oder bei denen der Präsenzunterricht freiwillig ist. In diesem Fällen liegen keine ärztlichen Atteste vor, so dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis der Schule bzw. des Schulträgers erbringen muss.

In der Lohnabrechnung sollten Sie diese Bescheinigung zu den Lohnunterlagen nehmen.

Anmerkung: Kinderkrankengeld wird nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gezahlt. Privat Krankenversicherte profitieren somit nicht von dieser Regelung. Ebenso Minijobber sind außen vor.

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