Auszubildende in der Lohnabrechnungen unterliegen einigen Besonderheiten, so gilt für sie zum Beispiel eine Mindestausbildungsvergütung.
In der betrieblichen Praxis gelten für Auszubildende zahlreiche Sonderregelungen. So gilt für junge Azubis (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) noch das Jugendarbeitsschutzgesetz, welches insbesondere Regelungen zu den Tätigkeiten und den Arbeitszeiten für die jungen Menschen enthält. Aber auch eine Mindestausbildungsvergütung ist zu beachten, die der Betrieb mindestens vergüten muss.
Auszubildende im 1. Lehrjahr erhalten ab 2020 eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro monatlich.
Ab 1.1.2020 gilt eine Mindestausbildungsvergütung für
Auszubildende. Der Bundesrat hat der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zugestimmt
und ab 2020 wird ein Azubi-Mindestlohn eingeführt. Von der geplanten Mindestausbildungsvergütung
sollen rund 115.000 Azubis profitieren. So viele Azubis verdienten nach Angaben
der Bundesagentur für Arbeit Ende 2017 jedenfalls weniger als 500 Euro im Monat
– viele davon sogar weniger als 400 Euro. In den neuen Bundesländern und in
bestimmten Berufen, zum Beispiel als Friseur, bekommen Lehrlinge bislang
besonders wenig Azubilohn. Das ändert sich ab 2020.
Neue Berufsbezeichnungen
Neben der Einführung Mindestausbildungsvergütung gibt es
auch neue Bezeichnungen bestimmter Berufsabschlüsse. Das Gesetz sieht die
Einführung neuer Bezeichnungen für die berufliche Fortbildung vor, um die
internationale Wettbewerbsfähigkeit der beruflichen Bildung zu sichern.
Künftig gibt es die folgenden Fortbildungsabschlüsse:
Geprüfte/r Berufsspezialist/in
Bachelor Professional
Master Professional
Außerdem soll noch mehr Azubis eine Ausbildung in Teilzeit
ermöglicht werden.
Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestvergütung für Auszubildende im 1. Lehrjahr soll
ab 2020 monatlich 515 Euro betragen. Diese steigt über die kommenden Jahre auf
620 Euro an.
So beträgt die Mindestausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr
515 Euro monatlich im Jahr 2020. Ab 2021 soll der Mindestlohn für Auszubildende
dann auf 550 Euro monatlich im 1. Ausbildungsjahr ansteigen. Weitere
Steigerungen sind für die Folgejahre geplant. Konkret soll 2022 ein
Azubi-Mindestlohn von 585 Euro im Monat und 2023 die Mindestausbildungsvergütung
620 Euro je Monat betragen. Die Werte gelten jeweils für das 1.
Ausbildungsjahr.
Außerdem ist eine Anhebung im Laufe der Ausbildung geplant,
so dass die Mindestausbildungsvergütung im 2. Lehrjahr um 18 Prozent steigen
soll, um 35 Prozent im 3. Ausbildungsjahr und um 40 Prozent im 4.
Ausbildungsjahr.
Wichtig: Es ist jedoch möglich, den Mindestlohn durch
eine Vereinbarung von Arbeitgebern und Gewerkschaften für einzelne Branchen
nach unten abzusenken.