Für die Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung gilt ein Mindestlohn. Es wird dabei unterschieden in Innenreinigung und Glas- und Fassadenreinigung. Der Mindestlohn gilt seit 1. April 2021 und steigt in den nächsten zwei Jahren etwas an. Der Mindestlohn ist an alle Arbeitnehmer in der Gebäudereiniger-Branche mindestens zu zahlen.
Mit der 8. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung sind die Mindestlöhne im Bereich der Gebäudereinigung für die kommenden Jahre geregelt. Sie wurde am 30.03.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Diese Verordnung trat am 1.4.2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 31.12.2023. Danach steigt der Mindestlohn in drei Stufen in der Branche. Die Lohnuntergrenzen sind seit Dezember 2020 bundeseinheitlich.
Anmerkung: Der allgemeine Mindestlohn steigt zwar auch, gilt aber nicht für das Gebäudereinigerhandwerk.
Es wird nach zwei Lohngruppen unterschieden, der Innenreinigung und der Glas- und Fassadenreinigung. Dabei erhalten die Reinigungskräfte im Innenbereich einen niedrigeren Stunden-Mindestlohn.
Folgende Tätigkeiten gehören zu den unterschiedlichen Lohngruppen.
Lohngruppe 1 – Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten:
Darunter fallen insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung, wenn diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird, wie beispielsweise bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).
Lohngruppe 6 – Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten:
Das ist insbesondere die Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen;
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Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1.11.2019, neu eingestellt werden.
Mindestlohn Gebäudereinigung 2021 -2023
Mindestlohn 2021
4/2021 bis 12/2021:
Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten):
Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten):
Mindestlohn 2022
1/2022 bis 12/2022:
Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten): 11,55 Euro – ab 1.10.2022 gilt hier bereits der allgemeine Mindestlohn von 12 Euro
Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten): 14,81 Euro
Achtung: Oktober 2022 gelten höhere Mindestlohnstufen im Gebäudereinigerhandwerk! Lesen Sie hier die aktuellen Entwicklungen
Mindestlohn 2023
1/2023 bis 12/2023:
Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten): 12,00 Euro
Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten): 15,00 Euro