Personengruppenschlüssel 190 – wer steckt dahinter?

Seit 1.1.2010 gibt es bereits die Personengruppe 190 in der Sozialversicherung für Personen, die nur unfallversicherungspflichtig sind, aber nicht sozialversicherungspflichtige. Es handelt sich bei dieser Personengruppe um einen Exoten. Denn die Personen, die von der Regelung betroffen sind, sind für die meisten Betriebe echte Ausnahmen.

Personengruppe 190

Eingeführt wurde die Personengruppe 190 im Zuge der Einbindung der Unfallversicherung in das maschinelle Melde- und Beitragsverfahren der Sozialversicherung. Die Einbindung der Lohnachweise zur Unfallversicherung ist mittlerweile abgeschlossen und ist letztendlich erfolgreich umgesetzt worden. Heutzutage können die meisten Betriebe ihre Lohnnachweise problemlos aus ihrer Lohnsoftware versenden – auch wenn der Weg dorthin steinig war.

Die Vielzahl der unfallversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind auch sozialversicherungspflichtig. Es gibt aber einige „exotische“ Personenkreise, die aufgrund der besonderen Beschäftigungskonstellation unfallversicherungspflichtig sind, aber nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterliegen.

Werbung:

https://rcm-eu.amazon-adsystem.com/e/cm?o=3&p=48&l=ur1&category=amazon_business&banner=0JD8VH54PSNBKY3C82G2&f=ifr&linkID=ac1cb80e8c101fc7c4e5467ad7c4113f&t=wwwminijobsak-21&tracking_id=wwwminijobsak-21

Konkret kann es sich hierbei um folgende Personenkreise handeln:

  • Werkstudenten mit einer Beschäftigung, bei der in der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Befreiung zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt. Als Beispiel kann hier ein Arzt im Zweitstudium genannt werden, der bereits bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Mitglied ist und als Werkstudent eine Tätigkeit als Arzt ausübt.
  • In der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfreie, beurlaubte Beamte, zum Beispiel ein beurlaubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig wird.
  • Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum. Hinsichtlich der Beurteilung der Unfallversicherungspflicht ist es unerheblich, ob das Praktika in der Studienordnung oder der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder auch nur freiwillig absolviert wird. Es besteht immer über das Praktikumsunternehmen ein Unfallversicherungsschutz.
  • Privat krankenversicherte, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit in der Gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet haben.

Anhand der besonderen Personenkreise ist schnell ersichtlich, dass viele Betriebe mit der Personengruppe keine Berührungspunkte haben dürften.

Andere Betriebe hingegen, die Arbeitnehmer beschäftigen, die bei einem berufsständischen Versorgungswerk sind, können durchaus häufiger mit der Personengruppe 190 zu tun bekommen.

Meldungen für Personengruppe 190

Für die Arbeitnehmer mit der Personengruppe 190 gelten im Grunde dieselben Melderegeln wie für die anderen Arbeitnehmer auch. Bei Beschäftigungsbeginn hat somit eine Anmeldung mit Grund 10 vom Betrieb erstattet zu werden. Aber auch eine UV-Jahresmeldung (Abgabegrund 92) ist für diese Personengruppe zu erstatten.

Einzugsstelle ist die zuletzt zuständige Einzugsstelle. Ist diese nicht feststellbar oder liegt nicht vor, so kann eine Einzugsstelle gewählt werden.

Rentner im Job

Arbeiten Altersvollrentner nach dem Rentenbeginn weiter, dann sind in der Lohnabrechnung einige Besonderheiten zu beachten. So gelten beispielsweise besondere Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel für Rentner im Job.

Rentner im Job – Minijob

Üben Rentner eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung aus, so gelten die Regelungen für Minijobs bzw. kurzfristige Beschäftigungen. Die Rentner im Job sind dann im Grunde wie Minijobber bzw. kurzfristige Aushilfen zu behandeln. Dies bedeutet es gelten dann auch für diese Beschäftigungsverhältnisse die Personengruppenschlüssel für geringfügig entlohnt Beschäftigte (109) bzw. kurzfristige Aushilfen (110).

Rentner im Job – mehr als Minijobber

Übt der Rentner eine mehr als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aus, so gelten besondere Beitragsgruppen und Personengruppen. Sind also die Grenzen eines Minijobs bzw. die Kurzfristigkeitsgrenzen überschritten, sind die Minijobregelungen passé.

Rentner im Job – Krankenversicherung

In der Krankenversicherung ist für Altersvollrentner oder Erwerbsminderungsrentner der ermäßigte Beitragssatz (3) zu verwenden. Dies hängt damit zusammen, dass diese Rentner im Krankheitsfall kein Krankengeld von der Krankenkasse mehr erhalten, wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch erloschen ist. Dafür kommen sie aber mit einem etwas günstigeren Beitrag in der Lohnabrechnung davon.

Rentner im Job – Rentenversicherung

In der Rentenversicherung gilt für Altersvollrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit. Konkret. Die Rentenversicherungsfreiheit gilt mit Ablauf des Monats in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Versicherungsfreiheit bedeutet in diesem Fall die Beitragsgruppe „3“ zur Rentenversicherung. Konkret heißt dies, keine Beiträge für den Arbeitnehmer (versicherungsfrei). Der Arbeitgeber zahlt aber dennoch seinen Beitragsanteil (halben Beitragssatz) voll weiter.

Rentner im Job – Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls ab dem „Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze“ Versicherungsfreiheit. Auch hier muss der Arbeitgeber seinen (halben Beitragssatz) Beitragsanteil grundsätzlich weiterzahlen. Aufgrund einer befristeten Sonderregelung vom 1.1.2017 bis 31.12.2021 entfällt diese Arbeitgeberbeitragsanteil jedoch. Es gilt dann die Beitragsgruppe „0“ (statt „2“).

Rentner im Job – Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung gilt grundsätzlich Versicherungspflicht (Beitragsgruppe „1“). Das Erreichen der Regelaltersgrenze führt hier nicht zu einer Beitragsentlastung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erreicht am 20.8.2020 die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze. Er bezieht ab 1.9.2020 eine Altersvollrente, ist aber weiterhin beschäftigt (2.000 Euro monatlich bei 30 Stunden je Woche).

Ab 1.9.2020 gelten folgende Beitragsgruppen:

KV: 3 – ermäßigter Beitragssatz (Altersvollrentner)

RV: 3 – nur Arbeitgeberanteil

AV: 0 – kein Beitrag

PV: 1 – keine Sonderregelung

Lesetipp: Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten für Rentner 2020 höhere Hinzuverdienstgrenzen.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner